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Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB
In welchen Fällen ist eine Kündigung nach § 314 BGB möglich?
Stell dir vor, du hast einen Handyvertrag abgeschlossen und der Anbieter erhöht die Preise massiv, ohne dass du dem zugestimmt hast. In so einem Fall könnte eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen.
Zunächst einmal ist zu klären, was eine Kündigung überhaupt ist. Eine Kündigung ist eine Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist. Es handelt sich also um ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB ist nur für atypische, gesetzlich nicht geregelte Dauerschuldverhältnisse anwendbar. Für viele Fälle wie Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge gibt es spezialgesetzliche Kündigungsregelungen, die vorrangig gelten.
Interessant ist, dass die Kündigung aus wichtigem Grund den Rücktritt verdrängt, wenn das Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt wurde. Bei einem Kaufvertrag zum Beispiel kann man nicht mehr zurücktreten, wenn die Sache schon geliefert wurde, sondern nur noch kündigen.
Die Kündigung aus wichtigem Grund steht in einem Konkurrenzverhältnis zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Absatz 3 Satz 2 BGB. Hier muss geprüft werden, ob eine Anpassung des Vertrags möglich und zumutbar ist.
Wenn eine Vertragsanpassung möglich und zumutbar ist, hat diese Vorrang vor der Kündigung. Die erhaltende Vertragsanpassung verdrängt also die Kündigung nach § 314 BGB.
Ist hingegen eine Vertragsanpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, dann kann aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt werden. Die Kündigung ist also das letzte Mittel, wenn eine Fortführung des Vertrags nicht mehr zumutbar erscheint.
Zusammengefasst ist die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB die Ultima Ratio für atypische Dauerschuldverhältnisse, wenn eine Anpassung ausscheidet und die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund stets möglich
- Kündigung: Auf Beendigung des Dauerschuldverhältnisses gerichtete Willenserklärung; einseitiges Rechtsgeschäft
- Wegen vieler Spezialvorschriften gilt § 314 BGB nur für atypische gesetzlich nicht geregelte Dauerschuldverhältnisse
- Verdrängt Rücktritt, wenn bereits in Vollzug gesetzt
- Konkurrenzverhältnis zu Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 III 2 BGB
Vertragsanpassung möglich und zumutbar: Vorrang der erhaltenden Vertragsanpassung; § 314 BGB verdrängt
Vertragsanpassung nicht möglich und zumutbar: Kündigung nach § 314 BGB möglich
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Ziad T.
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