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Leasingvertrag

LeasingvertragLeasing
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter einem Leasingvertrag und wo ist er gesetzlich geregelt? Wie ist er rechtlich zu qualifizieren?

Der Leasingvertrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, hat aber in der Praxis enorme Bedeutung. Bei einem Leasingvertrag wird ein Gegenstand angemietet, der über die Mietzeit wirtschaftlich verbraucht, also entwertet wird. Das Leasingentgelt wird dabei in Raten gezahlt.

Typisches Beispiel ist das Fahrzeugleasing: Du least einen Neuwagen für drei Jahre und zahlst monatlich eine bestimmte Rate. Nach Ablauf der Leasingzeit gibst du das Fahrzeug zurück, das dann natürlich nicht mehr so viel wert ist wie zu Beginn. Die Raten sind so kalkuliert, dass sie diesen Wertverlust während der Nutzungszeit abdecken.

Rechtlich wird der Leasingvertrag als atypischer Mietvertrag qualifiziert. Das bedeutet, dass die §§ 535 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden, allerdings mit Modifikationen, die sich aus den Besonderheiten des Leasings ergeben. Der Leasingvertrag weicht in verschiedenen Punkten vom typischen Mietvertrag ab, etwa hinsichtlich der Risikoverteilung oder der Gewährleistung, weshalb man ihn als atypisch bezeichnet.

Der Leasingvertrag ist ein gesetzlich nicht normierter atypischer Mietvertrag, auf den die §§ 535 ff. BGB anwendbar sind.

Merke

Leasingvertrag, nicht normiert: Gegenstand angemietet, der über Mietzeit wirtschaftlich verbraucht (entwertet); Leasingentgelt in Raten

  • Atypischer Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB

Was versteht man unter Finanzierungsleasing und wozu dient es? Was sind die Besonderheiten bei Verbrauchern als Leasingnehmer?

Das Finanzierungsleasing stellt eine in der Praxis sehr bedeutsame Form des Leasings dar. Beim Finanzierungsleasing zahlt der Leasingnehmer eine feste Leasingrate für eine bestimmte Grundmietzeit, während der keine Kündigung möglich ist. Außerdem trägt der Leasingnehmer das Risiko von Zerstörung oder Diebstahl der Leasingsache, was einen wesentlichen Unterschied zum gewöhnlichen Mietvertrag darstellt.

Die typische Konstellation beim Finanzierungsleasing ist ein Dreiecksverhältnis: Der Leasinggeber kauft die Sache bei einem Verkäufer, es besteht also ein Kaufvertrag zwischen diesen beiden Parteien. Der Leasingnehmer wiederum least die Sache beim Leasinggeber, sodass zwischen ihnen ein Leasingvertrag zustande kommt. Wenn du also ein Auto leasen möchtest, kauft die Leasinggesellschaft das Fahrzeug beim Händler und überlässt es dir dann im Rahmen des Leasingvertrags zur Nutzung.

Diese Konstruktion bietet dem Leasingnehmer steuerliche Vorteile im Gegensatz zum direkten Kaufvertrag mit dem Verkäufer. Die Leasingraten sind bei Anfall voll als Ausgaben absetzbar. Das ist günstiger als beim Kauf, wo die Ausgaben über Jahre verteilt im Wege der sogenannten Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, geltend gemacht werden müssen. Für Unternehmer bedeutet das: Statt einen beim Kauf anfallenden hohen Kaufpreis über die Nutzungsdauer abzuschreiben, können sie die monatlich anfallenden Leasingraten sofort vollständig als Betriebsausgaben ansetzen.

Aus dieser wirtschaftlichen Funktion ergibt sich auch die Bezeichnung als Finanzierungsleasing, denn das Leasing erfüllt hier eine Kreditfunktion. Der Leasingnehmer muss nicht den gesamten Kaufpreis aufbringen, sondern finanziert die Nutzung über die Laufzeit.

Diese Kreditfunktion hat auch rechtliche Konsequenzen für Verbraucher. So ist der Leasingvertrag in § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen. Daraus folgt ein wichtiger Schutz: Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1 S. 1, 495, 355 BGB. Er kann den Leasingvertrag also innerhalb der Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Merke

Finanzierungsleasing: Feste Leasingrate für bestimmte Grundmietzeit, während der keine Kündigung möglich; Leasingnehmer trägt Risiko von Zerstörung oder Diebstahl

  • Typische Konstellation: Leasinggeber kauft Sache bei Verkäufer (Kaufvertrag) und Leasingnehmer least sie bei Leasinggeber (Leasingvertrag)
  • Steuerliche Vorteile für Leasingnehmer im Gegensatz zum direkten Kaufvertrag mit Verkäufer, da Leasingraten bei Anfall voll als Ausgaben absetzbar (keine über Jahre verteilte „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) bereits getätigter Ausgaben)
  • Kreditfunktion des Finanzierungsleasings
    • Leasingvertrag als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, § 506 II Nr. 3 BGB
    • Verbraucher hat Widerrufsrecht gem. §§ 506 I 1, 495, 355 BGB

Wer hat üblicherweise gegen wen Gewährleistungsrechte, wenn an der geleasten Sache ein Mangel auftritt?

Bei Mängeln an der geleasten Sache stellt sich die Frage, wer gegen wen die Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Hier ist die leasingtypische Abtretungskonstruktion zu beachten, die in der Praxis regelmäßig vereinbart wird.

Diese Konstruktion funktioniert folgendermaßen: Das mietrechtliche Mängelgewährleistungsrecht wird zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vertraglich ausgeschlossen. Der Leasingnehmer hat also keine mietrechtlichen Mängelrechte gegen den Leasinggeber. Im Gegenzug tritt der Leasinggeber seine Ansprüche aus dem kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht gegen den Verkäufer der Sache an den Leasingnehmer ab, §§ 437, 398 BGB. Der Leasingnehmer kann und muss sich bei Mangelhaftigkeit der Sache also direkt an den Verkäufer halten.

Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn der Leasingnehmer aufgrund eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten will. Da er die abgetretenen Rechte des Leasinggebers ausübt, tritt er gewissermaßen für diesen zurück. Fällt aber der Kaufvertrag weg, tritt auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags gem. § 313 BGB ein, denn der Kaufvertrag war gerade dessen Geschäftsgrundlage. Eine Anpassung des Leasingvertrags ist in diesem Fall sinnlos, sodass dem Leasingnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Leasingvertrag zusteht, §§ 313 Abs. 3 S. 1, 346 ff. BGB.

Bei der leasingtypischen Abtretungskonstruktion wendet sich der Leasingnehmer bei Mängeln also nicht an den Leasinggeber, sondern direkt an den Verkäufer.

Merke

Typische Vereinbarungen über Mängelrechte: Leasingtypische Abtretungskonstruktion

  • Mietrechtliches Mängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer: Keine Mängelrechte
  • Im Gegenzug Abtretung der Ansprüche aus kaufrechtlichem Mangelgewährleistungsrecht: Leasinggeber tritt seine Ansprüche gegen den Verkäufer der Sache an Leasingnehmer ab, §§ 437, 398 BGB
  • Leasingnehmer muss sich bei Mangelhaftigkeit an Verkäufer halten
  • Wenn Leasingnehmer für Leasinggeber zurücktritt, tritt hinsichtlich Leasingvertrag Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, ein: Kaufvertrag war Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags, Anpassung sinnlos ⇨ Rücktritt, §§ 313 III 1, 346 ff. BGB

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Frage 1/1

A mietet im Rahmen eines Leasingvertrages bei B Büromöbel für fünf Jahre. Nach zwei Jahren möchte er sich vorzeitig vom Vertrag lösen. Welche Möglichkeiten bleiben ihm?

Außerordentliche Kündigung.
Rücktritt.
Ordentliche Kündigung.
Keine. Er ist aufgrund der Zeitbestimmung über die gesamte Vertragslaufzeit gebunden.
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