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Leasingvertrag
LeasingvertragLeasing
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einem Leasingvertrag und wo ist er gesetzlich geregelt? Wie ist er rechtlich zu qualifizieren?
Merke
Leasingvertrag, nicht normiert: Gegenstand angemietet, der über Mietzeit wirtschaftlich verbraucht (entwertet); Leasingentgelt in Raten
- Atypischer Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
Was versteht man unter Finanzierungsleasing und wozu dient es? Was sind die Besonderheiten bei Verbrauchern als Leasingnehmer?
Merke
Finanzierungsleasing: Feste Leasingrate für bestimmte Grundmietzeit, während der keine Kündigung möglich; Leasingnehmer trägt Risiko von Zerstörung oder Diebstahl
- Typische Konstellation: Leasinggeber kauft Sache bei Verkäufer (Kaufvertrag) und Leasingnehmer least sie bei Leasinggeber (Leasingvertrag)
- Steuerliche Vorteile für Leasingnehmer im Gegensatz zum direkten Kaufvertrag mit Verkäufer, da Leasingraten bei Anfall voll als Ausgaben absetzbar (keine über Jahre verteilte „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) bereits getätigter Ausgaben)
- Kreditfunktion des Finanzierungsleasings
- Leasingvertrag als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, § 506 II Nr. 3 BGB
- Verbraucher hat Widerrufsrecht gem. §§ 506 I 1, 495, 355 BGB
Wer hat üblicherweise gegen wen Gewährleistungsrechte, wenn an der geleasten Sache ein Mangel auftritt?
Merke
Typische Vereinbarungen über Mängelrechte: Leasingtypische Abtretungskonstruktion
- Mietrechtliches Mängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer: Keine Mängelrechte
- Im Gegenzug Abtretung der Ansprüche aus kaufrechtlichem Mangelgewährleistungsrecht: Leasinggeber tritt seine Ansprüche gegen den Verkäufer der Sache an Leasingnehmer ab, §§ 437, 398 BGB
- Leasingnehmer muss sich bei Mangelhaftigkeit an Verkäufer halten
- Wenn Leasingnehmer für Leasinggeber zurücktritt, tritt hinsichtlich Leasingvertrag Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, ein: Kaufvertrag war Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags, Anpassung sinnlos ⇨ Rücktritt, §§ 313 III 1, 346 ff. BGB
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Frage 1/1
A mietet im Rahmen eines Leasingvertrages bei B Büromöbel für fünf Jahre. Nach zwei Jahren möchte er sich vorzeitig vom Vertrag lösen. Welche Möglichkeiten bleiben ihm?
Außerordentliche Kündigung.
Rücktritt.
Ordentliche Kündigung.
Keine. Er ist aufgrund der Zeitbestimmung über die gesamte Vertragslaufzeit gebunden.
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Ziad T.
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