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Leistung durch Dritte, § 267 f. BGB

Leistung durch Dritte
Aktualisiert vor 7 Tagen

Muss der Schuldner eine Leistung immer persönlich erbringen?

Stell dir vor, du hast eine offene Rechnung , die du selbst begleichen möchtest – vielleicht, weil du stolz bist, dass du sie aus eigenen Mitteln bezahlen kannst oder weil es dir unangenehm und peinlich wäre, wenn jemand anderes sich in deine finanziellen Angelegenheiten einmischt. Trotzdem entscheidet sich dein Vater, ohne dein Wissen oder deine Zustimmung, die Rechnung für dich zu begleichen. Du empfindest das als übergriffig und lehnst es ab. Kann er das einfach tun?

Die Frage ist also, ob man durch eigene Leistung (das heißt nicht als Erfüllungsgehilfe des Schuldners) mit offenbarten Fremdtilgungswillen eine fremde Schuld tilgen darf. Eine Schuld ist fremd, wenn man auch nicht zum Beispiel als Gesamtschuldner oder Bürge dafür einzustehen hat.

Grundsätzlich ist das möglich. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann eine Verbindlichkeit auch von einem Dritten erfüllt werden, ohne dass es der Zustimmung des Schuldners bedarf. Das bedeutet, dass dein Vater deine Rechnung zahlen kann, selbst wenn du das gar nicht willst. Damit gilt die Schuld als erloschen.

Allerdings kann dies zu einer neuen rechtlichen Beziehung zwischen dem Dritten und dem Schuldner führen: Wenn der Dritte – also dein Vater – nicht aus reiner Großzügigkeit gezahlt hat, kann er unter Umständen einen Regressanspruch gegen dich haben. Das bedeutet, dass er von dir die Erstattung des gezahlten Betrags verlangen kann, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht, etwa eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder ein Bereicherungsanspruch.

Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Leistung durch Dritte unzulässig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die geschuldete Leistung persönlich erbracht werden muss. in Arzt, der einen Patienten im Rahmen eines Behandlungsvertrags behandelt, kann diese Leistung nicht einfach von einem Dritten erbringen lassen, da es auf seine persönlichen Fähigkeiten und sein Können ankommt. Weitere Beispiele hierfür sind auch der Auftrag nach § 664 BGB, die Verwahrung nach § 691 BGB und der Dienstvertrag nach § 613 BGB.

Kurz gesagt: Eine Leistung durch Dritte ist nach § 267 Abs. 1 BGB grundsätzlich möglich, es sei denn, es besteht eine persönliche Leistungspflicht.

Merke

Leistung durch Dritte, § 267 f. BGB: Eigene Leistung (≠ Erfüllungsgehilfe) auf fremde Schuld (≠ Gesamtschuldner, § 421; ≠ Bürgschaft, § 765 BGB) mit offenbartem Fremdtilgungswillen

  • Grds. möglich, § 267 I 1 BGB: Ohne Einwilligung des Schuldners, § 267 I 2 BGB; z.B. Sohn kann sich nicht dagegen wehren, dass Vater seine Rechnungen bezahlt
  • Ggf. Regressanspruch des Dritten ggü. Schuldner
  • Aber unzulässig, wenn persönliche Leistungspflicht: z.B. bei Auftrag, § 664 BGB, Verwahrung, § 691 BGB, Dienstvertrag, § 613 BGB

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Frage 1/2

Rechtsanwalt R ist Fachanwalt für Familienrecht und soll auf diesem Gebiet ein Rechtsgutachten für seinen Mandanten M schreiben. Da er am Nachmittag Golf spielen möchte, lässt er das Gutachten durch seinen Sohn, den Jurastudenten S anfertigen. Als M dies herausfindet, verlangt er eine Neubearbeitung durch R. Welche Aussagen sind richtig?

Ein Schuldner kann die Leistung auch durch Dritte bewirken.
Ein Schuldner kann die Leistung nur durch Dritte bewirken, wenn der Gläubiger zustimmt.
Der R hätte die Leistung persönlich erbringen müssen.
Es ist Erfüllung eingetreten gem. 362 BGB.
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