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Leistung mit späterem Wegfall des Rechtsgrundes (condictio ob causam finitam), § 812 I 2 Alt. 1 BGB
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB?
Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, die sogenannte condictio ob causam finitam, erfasst Fälle der Leistung mit späterem Wegfall des Rechtsgrundes. Diese Kondiktion setzt drei Tatbestandsvoraussetzungen voraus.
Erstens muss der Kondiktionsschuldner etwas erlangt haben, also einen vermögenswerten Vorteil.
Zweitens muss dieses Etwas durch Leistung des Kondiktionsgläubigers erlangt worden sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Drittens muss ein ursprünglich bestehender Rechtsgrund nachträglich weggefallen sein. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zur allgemeinen Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Während dort der Rechtsgrund von Anfang an fehlt, bestand er bei der condictio ob causam finitam zunächst und ist erst später entfallen. Ein anschauliches Beispiel: Eine Versicherung leistet Ersatz für ein gestohlenes Auto. Später wird das Auto wiedergefunden und dem Eigentümer zurückgegeben. Der ursprüngliche Rechtsgrund für die Versicherungsleistung ist damit nachträglich weggefallen.
Typische Fallgruppen für den nachträglichen Wegfall des Rechtsgrundes sind insbesondere die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, die auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB, die Befristung gemäß §§ 163, 158 BGB, die Vertragsaufhebung nach § 311 BGB sowie die Minderung der Miete nach § 536 BGB.
Die condictio ob causam finitam greift also immer dann ein, wenn eine zunächst berechtigte Leistung durch späteren Wegfall ihres Rechtsgrundes nachträglich grundlos wird.
Voraussetzungen
Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Ursprünglich bestehender Rechtsgrund nachträglich weggefallen; z.B. Versicherung leistet Ersatz für gestohlenes Auto, später Auto wiedergefunden
Insb. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
Auflösende Bedingung, § 158 II BGB
Befristung, §§ 163, 158 BGB
Vertragsaufhebung, § 311 BGB
Minderung der Miete, § 536 BGB
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