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Leistungs- und Nichtleistungskondiktion

LeistungskondiktionNichtleistungskondiktionVorrang der LeistungsbeziehungSubsidiarität der NichtleistungskondiktionenJungbullen
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was für unterschiedliche Zwecke verfolgen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion?

Merke

Kondiktionsarten / Leistungs- und Nichtleistungskondiktion

  • Leistungskondiktion: Zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen
  • Nichtleistungskondiktion: Rechtsgüterschutz; Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die nicht auf Leistungen beruhen

Kommt eine Nichtleistungskondiktion in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand geleistet wurde?

Merke

Vorrang der Leistungsbeziehung: Bei Vorliegen eines Leistungsverhältnisses bezüglich desselben Bereicherungsgegenstandes scheiden Nichtleistungskondiktionen aus (wegen Wortlaut „oder in sonstiger Weise“), egal ob vom Anspruchsteller selbst geleistet wurde oder von einem Dritten

  • Subsidiarität der Nichtleistungskondiktionen: Nichtleistungskondiktionen kommen nur in Betracht, wenn der Herausgabegegenstand an den Empfänger nicht geleistet wurde, weder von Anspruchsteller noch von Drittem
  • Insb. auch in Dreipersonenverhältnissen / Mehrpersonenverhältnissen, wenn Leistungsbeziehung zu einem Dritten vorliegt
  • Vertrauensschutz des Empfängers: Jeder soll nur mit schuldrechtlichem Partner zu tun haben, den er sich ausgesucht hat
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Wenn ein Dieb gestohlene Jungbullen an einen Metzger veräußert, der daraus Fleisch macht, kann der ursprüngliche Besitzer und Eigentümer gegen den Metzger Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion geltend machen?

Merke

Beispiel Jungbullenfall: Dieb verkauft und übergibt gestohlene junge männliche Kühe an Metzger, dieser verarbeitet sie zu Fleisch; Ursprünglicher Besitzer und Eigentümer wendet sich an Metzger

  • Übereignung gem. § 929 1 BGB an den Metzger vom Dieb nicht möglich, mangels Verfügungsberechtigung des Diebs (kein Eigentümer)
  • Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB des Metzgers vom Dieb nicht möglich, weil gestohlene Tiere abhandengekommen gem. § 935 BGB
  • Aber durch Verarbeitung gem. § 950 BGB hat Metzger Eigentum erlangt
  • Fraglich ist, ob ein Vorrang der Leistungsbeziehung besteht
    • Durch Leistung nur Bereicherungsgegenstand Besitz erlangt, aber nicht Eigentum
    • Hinsichtlich Bereicherungsgegenstand Besitz Nichtleistungskondiktion subsidiär
    • Hinsichtlich Bereicherungsgegenstand Eigentum Nichtleistungskondiktion nicht subsidiär, d.h. anwendbar
  • Bei verschiedenen Leistungsgegenständen präzise differenzieren

Gibt es Ausnahmen vom Vorrang der Leistungsbeziehung?

Merke
  • Wenn Empfänger nicht schutzwürdig keine Subsidiarität der Nichtleistungskondiktionen (teleologische Reduktion)
    • Durchgriffskondiktionen, §§ 816 I 2, 822 BGB: Da unentgeltlich Erwerbender mangels Vermögensopfers weniger schutzwürdig
    • Gesetzlicher Eigentumsübergang, wenn Empfänger bösgläubig oder Sache abhandengekommen: Wegen Wertung des § 932 II BGB bzw. § 935 BGB weniger schutzwürdig

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Frage 1/3

A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?

A kann von M den Herausgabe fordern, § 985 BGB.
A hat keinen Anspruch gegen M.
A kann von M das Eigentum herausfordern, § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
A kann von M Entschädigung fordern, §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
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Ziad T.

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