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Leistungs- und Nichtleistungskondiktion
LeistungskondiktionNichtleistungskondiktionVorrang der LeistungsbeziehungSubsidiarität der NichtleistungskondiktionenJungbullen
Aktualisiert vor 9 Tagen
Was für unterschiedliche Zwecke verfolgen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion?
Merke
Kondiktionsarten / Leistungs- und Nichtleistungskondiktion
- Leistungskondiktion: Zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen
- Nichtleistungskondiktion: Rechtsgüterschutz; Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die nicht auf Leistungen beruhen
Kommt eine Nichtleistungskondiktion in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand geleistet wurde?
Merke
Vorrang der Leistungsbeziehung: Bei Vorliegen eines Leistungsverhältnisses bezüglich desselben Bereicherungsgegenstandes scheiden Nichtleistungskondiktionen aus (wegen Wortlaut „oder in sonstiger Weise“), egal ob vom Anspruchsteller selbst geleistet wurde oder von einem Dritten
- Subsidiarität der Nichtleistungskondiktionen: Nichtleistungskondiktionen kommen nur in Betracht, wenn der Herausgabegegenstand an den Empfänger nicht geleistet wurde, weder von Anspruchsteller noch von Drittem
- Insb. auch in Dreipersonenverhältnissen / Mehrpersonenverhältnissen, wenn Leistungsbeziehung zu einem Dritten vorliegt
- Vertrauensschutz des Empfängers: Jeder soll nur mit schuldrechtlichem Partner zu tun haben, den er sich ausgesucht hat
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Wenn ein Dieb gestohlene Jungbullen an einen Metzger veräußert, der daraus Fleisch macht, kann der ursprüngliche Besitzer und Eigentümer gegen den Metzger Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion geltend machen?
Merke
Beispiel Jungbullenfall: Dieb verkauft und übergibt gestohlene junge männliche Kühe an Metzger, dieser verarbeitet sie zu Fleisch; Ursprünglicher Besitzer und Eigentümer wendet sich an Metzger
- Übereignung gem. § 929 1 BGB an den Metzger vom Dieb nicht möglich, mangels Verfügungsberechtigung des Diebs (kein Eigentümer)
- Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB des Metzgers vom Dieb nicht möglich, weil gestohlene Tiere abhandengekommen gem. § 935 BGB
- Aber durch Verarbeitung gem. § 950 BGB hat Metzger Eigentum erlangt
- Fraglich ist, ob ein Vorrang der Leistungsbeziehung besteht
- Durch Leistung nur Bereicherungsgegenstand Besitz erlangt, aber nicht Eigentum
- Hinsichtlich Bereicherungsgegenstand Besitz Nichtleistungskondiktion subsidiär
- Hinsichtlich Bereicherungsgegenstand Eigentum Nichtleistungskondiktion nicht subsidiär, d.h. anwendbar
- Bei verschiedenen Leistungsgegenständen präzise differenzieren
Gibt es Ausnahmen vom Vorrang der Leistungsbeziehung?
Merke
- Wenn Empfänger nicht schutzwürdig keine Subsidiarität der Nichtleistungskondiktionen (teleologische Reduktion)
- Durchgriffskondiktionen, §§ 816 I 2, 822 BGB: Da unentgeltlich Erwerbender mangels Vermögensopfers weniger schutzwürdig
- Gesetzlicher Eigentumsübergang, wenn Empfänger bösgläubig oder Sache abhandengekommen: Wegen Wertung des § 932 II BGB bzw. § 935 BGB weniger schutzwürdig
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Frage 1/3
A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?
A kann von M den Herausgabe fordern, § 985 BGB.
A hat keinen Anspruch gegen M.
A kann von M das Eigentum herausfordern, § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
A kann von M Entschädigung fordern, §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
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