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Leistungsort, § 269 BGB: Insb. Hol, Bring- und Schickschuld

LeistungsortErfüllungsortHolschuldSchickschuldBringschuld
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Leistungs-, Erfüllungs- und Erfolgsort?

Wo genau eine Leistung erbracht werden muss, ist eine wichtige Frage im Schuldrecht. Dabei sind drei Begriffe relevant: Leistungsort, Erfüllungsort und Erfolgsort.

Der Leistungsort, auch Erfüllungsort genannt, bezeichnet den Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vornehmen muss. Das bedeutet, hier wird die Ware übergeben, das Geld bezahlt oder die Dienstleistung erbracht. Der Erfolgsort hingegen ist der Ort, an dem der geschuldete Erfolg eintritt. Dieser kann, muss aber nicht mit dem Leistungsort identisch sein.

Das wird besonders deutlich beim Versendungskauf nach § 447 Abs. 1 BGB. Angenommen, ein Händler in München verkauft eine Ware an einen Käufer in Hamburg und versendet sie per Post. Der Leistungsort ist München, weil der Händler dort die Ware der Post übergibt. § 447 Abs. 1 BGB spricht vom „Erfüllungsort“ für die Übergabe an die Transportperson – das ist der Leistungsort. Der Erfolgsort ist jedoch Hamburg, denn dort soll die Ware letztlich ankommen. Er ist in § 447 Abs. 1 BGB der „andere Ort“ bezeichnet.

Merk dir: Der Leistungsort ist, wo der Schuldner tätig werden muss, der Erfolgsort ist, wo das geschuldete Ergebnis eintreten soll.

Merke

Leistungsort, Erfüllungsort und Erfolgsort

  • Leistungsort / Erfüllungsort: Wo Leistungshandlung erfüllt
  • Erfolgsort: Wo Erfolg der Leistung eintritt
  • z.B. Versendungskauf, § 447 BGB: Leistungsort ist wo Ware losgeschickt wird („Erfüllungsort“ i.S.d. § 447 I BGB), Erfolgsort wo Ware ankommen soll („anderer Ort“ i.S.d. § 447 I BGB)

Wie unterscheiden sich Hol-, Bring und Schickschuld? Wo liegen jeweils Leistungs- und Erfolgsort?

Stell dir vor, du bestellst ein seltenes Buch bei einem Antiquariat, das sich in einer anderen Stadt befindet. Wo genau muss der Verkäufer das Buch übergeben – muss er es dir nach Hause bringen, reicht es, wenn er es zur Post gibt, oder musst du es selbst abholen? Die Antwort hängt davon ab, welche Art von SchuldverhältnisHolschuld, Schickschuld oder Bringschuld – vorliegt.

Bei der Holschuld (§ 269 Abs. 1 BGB) befindet sich der Leistungsort, also der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistung erbringen muss, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners. Gleichzeitig ist dies auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Das bedeutet, dass du als Käufer das Buch selbst beim Antiquariat abholen müsstest. Der Verkäufer ist nur verpflichtet, das Buch dort zur Abholung bereitzuhalten.

Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort ebenfalls beim Schuldner, also beim Antiquariat. Allerdings ist der Erfolgsort beim Gläubiger, also bei dir als Käufer. Das bedeutet, dass der Verkäufer das Buch nicht persönlich zu dir bringen muss, sondern es ausreicht, wenn er es einer geeigneten Transportperson, zum Beispiel einem Versanddienstleister, übergibt.

Bei der Bringschuld liegt sowohl der Leistungs- als auch der Erfolgsort beim Gläubiger. Der Schuldner ist also verpflichtet, die Sache direkt zum Gläubiger zu bringen und dort anzubieten. Ein Hinweis auf eine Bringschuld kann sich beispielsweise aus Formulierungen wie „Lieferung frei Haus“ ergeben. Im Beispiel mit dem Buch würde das bedeuten, dass der Antiquar persönlich oder durch einen eigenen Boten das Buch an deine Haustür liefern müsste.

Kurz gesagt: Bei der Holschuld musst du die Ware abholen, bei der Schickschuld wird sie versandt, und bei der Bringschuld muss sie dir persönlich gebracht werden.

Merke

Holschuld, Schickschuld und Bringschuld

  • Holschuld, § 269 I BGB: Leistungsort und Erfolgsort Wohnsitz des Schuldners
    • Schuldner muss Sache an Wohnsitz des Schuldners anbieten
  • Schickschuld: Leistungsort bei Schuldner, Erfolgsort Gläubiger
    • Schuldner muss Sache einer geeigneten Transportperson übergeben
  • Bringschuld: Leistungs- und Erfolgsort bei Gläubiger; z.B. deutet darauf Formulierung „Lieferung frei Haus“
    • Schuldner muss Sache am Wohnsitz des Gläubigers anbieten

Welche Schuld liegt im Zweifel vor?

Wo muss der Schuldner eigentlich leisten, wenn nichts ausdrücklich vereinbart wurde? Hier greift § 269 BGB mit seinen Zweifelsregeln zu Hol-, Bring- und Schickschuld.

Grundsätzlich gilt: Wenn nichts anderes bestimmt ist, liegt im Zweifel eine Holschuld vor gemäß § 269 Abs. 1 BGB. Ein Beispiel ist der Kauf eines gebrauchten Fahrrads: Wenn Käufer und Verkäufer nichts zur Übergabe vereinbaren, muss der Käufer zum Wohnort des Verkäufers kommen, um das Fahrrad in Empfang zu nehmen.

Anders ist es, wenn nur unklar ist, ob eine Bring- oder eine Schickschuld vorliegt. In diesem Fall bestimmt § 269 Abs. 3 BGB, dass im Zweifel eine Schickschuld besteht. Selbst wenn der Schuldner die Versandkosten übernimmt, bleibt es grundsätzlich bei einer Schickschuld. Ein Beispiel wäre ein Online-Kauf, bei dem der Verkäufer die Ware abschickt. Auch wenn er für die Versandkosten aufkommt, schuldet er nur die ordnungsgemäße Absendung, nicht die tatsächliche Übergabe an den Käufer.

Zentral ist also, dass im Zweifel eine Holschuld vorliegt, während bei Zweifeln nur über Bring- und Schickschuld von einer Schickschuld ausgegangen wird.

Merke

Zweifelsregeln bzgl. Hol-, Schick- und Bringschuld

  • Im Zweifel Holschuld, § 269 I BGB
  • Wenn nur fraglich, ob Schick- oder Bringschuld im Zweifel Schickschuld, § 269 III BGB: Auch wenn Schuldner (z.B. Verkäufer) Kosten für Versendung übernimmt

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Frage 1/3

Welche Aussagen zum Ort der Leistung sind richtig?

Der Leistungsort ist da, wo die Leistung erfüllt werden muss.
Der Leistungsort liegt im Zweifel beim Wohnsitz des Schuldners.
Wenn fraglich ist, ob eine Hol-, Schick- oder Bringschuld vorliegt, handelt es sich im Zweifel um eine Holschuld.
Wenn fraglich ist, ob eine Schick- oder Bringschuld vorliegt, handelt es sich im Zweifel um eine Schickschuld.
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