- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Limitierte Akzessorietät bei der Teilnahme
TeilnahmeAkzessorietätslockerung
Aktualisiert vor 11 Tagen
Was versteht man unter limitierter Akzessorietät?
Merke
Die limitierte Akzessorietät bei der Teilnahme
- Akzessorietätsgrundsatz: Teilnahme leitet Unrechtsgehalt ab von vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat
- Nur limitierte Akzessorietät: Nur rechtswidrige Haupttat vorausgesetzt; irrelevant, ob Haupttäter schuldhaft gehandelt hat
- Akzessorietätslockerung, § 28 I, II StGB
Was versteht man unter Akzessorietätslockerung?
Merke
Akzessorietätslockerung, § 28 I, II StGB
- Hinsichtlich besonderer persönlicher Merkmale i.S.d. § 14 I StGB: Besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände; z.B. täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe bei Mord; z.B. Vermögensbetreuungspflicht bei Untreue
- Insb. relevant bei der Konstellation „gekreuzte Mordmerkmale“: Umstritten, ob Mordmerkmale strafbegründend oder strafmodifizierend
- Fehlen strafbegründende Merkmale beim Teilnehmer, § 28 I StGB: z.B. Amtsträgereigenschaft
- Strafmilderung gem. § 49 StGB möglich, § 28 I StGB
- Fehlen strafmodifizierende Merkmale beim Teilnehmer, § 28 II StGB: Privilegierung (strafmildernde Merkmale) oder Qualifikation des Grunddelikts (strafschärfende Merkmale)
- Jeder Beteiligte nach seinen verwirklichten Merkmalen bestraft, § 28 II StGB
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Frage 1/2
T begeht eine rechtswidrige Tat, zu der H ihn anstiftet. Welche Aussagen sind zutreffend?
H kann nur bestraft werden, wenn T auch schuldhaft gehandelt hat.
H kann auch dann bestraft werden, wenn T nicht schuldhaft gehandelt hat, solange die Haupttat rechtswidrig ist.
Auf den Vorsatz des T kommt es für die Strafbarkeit des H nicht an.
H ist nicht verantwortlich, wenn T aus einem entschuldigenden Grund gehandelt hat.
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