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Limitierte Akzessorietät bei der Teilnahme

TeilnahmeAkzessorietätslockerung
Aktualisiert vor 17 Tagen

Was versteht man unter limitierter Akzessorietät?

Die Teilnahme – also Anstiftung und Beihilfe – hat eine wichtige Besonderheit: Sie ist nicht autark strafbar, sondern hängt stets von einer Haupttat ab. Dieses Prinzip nennt man den Akzessorietätsgrundsatz. Er besagt, dass die Teilnahme ihren Unrechtsgehalt von einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat ableitet. Der Teilnehmer begeht kein eigenständiges Unrecht, sondern knüpft an das Unrecht des Haupttäters an. Ohne eine solche Haupttat gibt es also auch keine strafbare Teilnahme.

Entscheidend ist nun, dass das Gesetz dabei nur eine limitierte Akzessorietät verlangt. Das bedeutet: Es wird nur eine rechtswidrige Haupttat vorausgesetzt. Irrelevant ist hingegen, ob der Haupttäter auch schuldhaft gehandelt hat. Wenn also etwa der Haupttäter schuldunfähig ist, weil er beispielsweise die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt, bleibt die Teilnahme an seiner Tat dennoch strafbar – denn seine Tat war vorsätzlich und rechtswidrig, und mehr verlangt die limitierte Akzessorietät nicht. Der Teilnehmer kann sich also nicht darauf berufen, dass der Haupttäter persönlich nicht bestraft wird.

Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine sogenannte Akzessorietätslockerung vor. Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, schärfen oder mildern, und sorgt dafür, dass solche Merkmale nicht ohne Weiteres vom Haupttäter auf den Teilnehmer durchschlagen oder umgekehrt.

Merke dir: Limitierte Akzessorietät bedeutet, dass die Teilnahme nur eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat erfordert, nicht aber deren Schuldhaftigkeit.

Merke

Die limitierte Akzessorietät bei der Teilnahme

  • Akzessorietätsgrundsatz: Teilnahme leitet Unrechtsgehalt ab von vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat
  • Nur limitierte Akzessorietät: Nur rechtswidrige Haupttat vorausgesetzt; irrelevant, ob Haupttäter schuldhaft gehandelt hat
  • Akzessorietätslockerung, § 28 I, II StGB

Was versteht man unter Akzessorietätslockerung?

Die Akzessorietätslockerung ist in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StGB geregelt und betrifft die Frage, wie sich besondere persönliche Merkmale auf die Strafbarkeit des Teilnehmers auswirken. Besondere persönliche Merkmale sind dabei im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände. Beispiele hierfür sind die täterbezogenen Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe beim Mord oder die Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue. Solche Merkmale knüpfen also an die Person des jeweiligen Beteiligten an und können nicht ohne Weiteres vom Haupttäter auf den Teilnehmer übertragen werden.

Besonders klausurrelevant ist die Akzessorietätslockerung bei der Konstellation der gekreuzten Mordmerkmale. Hier ist umstritten, ob die Mordmerkmale strafbegründend oder strafmodifizierend sind, was darüber entscheidet, ob § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt – mit erheblich unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Die Akzessorietätslockerung unterscheidet dabei zwei Konstellationen. Wenn strafbegründende Merkmale beim Teilnehmer fehlen, greift § 28 Abs. 1 StGB. Strafbegründend ist ein Merkmal dann, wenn es die Strafbarkeit überhaupt erst entstehen lässt, wie etwa die Amtsträgereigenschaft bei den Amtsdelikten. Fehlt dem Teilnehmer ein solches Merkmal, ist nach § 28 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung gemäß § 49 StGB möglich. Der Teilnehmer wird also nicht straflos, aber seine Strafe kann gemildert werden, weil er das strafbegründende Merkmal nicht in seiner Person verwirklicht.

Wenn hingegen strafmodifizierende Merkmale beim Teilnehmer fehlen, ist § 28 Abs. 2 StGB einschlägig. Strafmodifizierend sind Merkmale, die eine Privilegierung darstellen, also strafmildernd wirken, oder eine Qualifikation des Grunddelikts begründen, also strafschärfend wirken. In diesen Fällen ordnet § 28 Abs. 2 StGB an, dass jeder Beteiligte nach seinen verwirklichten Merkmalen bestraft wird. Es kommt also nicht darauf an, welche Merkmale der Haupttäter erfüllt, sondern jeder wird individuell danach beurteilt, welche strafmodifizierenden Merkmale er selbst aufweist.

Entscheidend ist: § 28 Abs. 1 StGB ermöglicht bei fehlenden strafbegründenden Merkmalen eine Strafmilderung, während § 28 Abs. 2 StGB bei strafmodifizierenden Merkmalen anordnet, dass jeder Beteiligte nach seinen eigenen verwirklichten Merkmalen bestraft wird.

Merke

Akzessorietätslockerung, § 28 I, II StGB

  • Hinsichtlich besonderer persönlicher Merkmale i.S.d. § 14 I StGB: Besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände; z.B. täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe bei Mord; z.B. Vermögensbetreuungspflicht bei Untreue
  • Insb. relevant bei der Konstellation „gekreuzte Mordmerkmale“: Umstritten, ob Mordmerkmale strafbegründend oder strafmodifizierend
  • Fehlen strafbegründende Merkmale beim Teilnehmer, § 28 I StGB: z.B. Amtsträgereigenschaft
    • Strafmilderung gem. § 49 StGB möglich, § 28 I StGB
  • Fehlen strafmodifizierende Merkmale beim Teilnehmer, § 28 II StGB: Privilegierung (strafmildernde Merkmale) oder Qualifikation des Grunddelikts (strafschärfende Merkmale)
    • Jeder Beteiligte nach seinen verwirklichten Merkmalen bestraft, § 28 II StGB

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Frage 1/2

T begeht eine rechtswidrige Tat, zu der H ihn anstiftet. Welche Aussagen sind zutreffend?

H kann nur bestraft werden, wenn T auch schuldhaft gehandelt hat.
H kann auch dann bestraft werden, wenn T nicht schuldhaft gehandelt hat, solange die Haupttat rechtswidrig ist.
Auf den Vorsatz des T kommt es für die Strafbarkeit des H nicht an.
H ist nicht verantwortlich, wenn T aus einem entschuldigenden Grund gehandelt hat.

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