- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB
MaklervertragMäklervertragMaklerReueprovision
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einem Maklervertrag?
Merke
Maklervertrag / Mäklervertrag, §§ 652 ff. BGB: Spezieller Dienstvertrag über die Vermittlung von Verträgen, insb. von Immobilienkäufen
Hat der Auftraggeber gegen den Makler einen Anspruch auf Leistung? In welchen Fällen hat der Makler einen Anspruch auf Vergütung?
Merke
Konditionelles Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung, § 652 I 1 BGB
- Makler nicht zum Tätigwerden verpflichtet
- Aber Vergütung erfolgsabhängig: Als Provision
- Verwirkung des Lohnanspruchs, § 654 BGB: Bei treuwidriger Doppeltätigkeit auch für den anderen Teil
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Was ist bei Grundstücksmaklerverträgen mit Reservierungsentgelten zu beachten?
Merke
Maklerverträgen über Immobilien, wenn „Bemühungs- oder Reservierungsentgelt“ mind. 10% der Maklerprovision (Provision regelmäßig 3% des Kaufpreises zzgl. USt), da so Bestimmung zum Vertragsschluss
- Bedürfen wie Grundstücksgeschäft selbst ebenfalls notarieller Beurkundung, § 311b I BGB: Da vergleichbare Schutzbedürftigkeit
Wie ist die Vereinbarung einer „Reueprovision“ rechtlich zu qualifizieren, also einer Provision für den Fall, dass der Auftraggeber das vermittelte Geschäft vertragswidrig nicht abschließt?
Merke
„Reueprovision“ im Falle der Nichteinhaltung des Vertrages durch Auftraggeber: Sicherung des Provisionsanspruchs gegen vertragswidriges Nichtabschließen des Hauptvertrags durch Auftraggeber
- Keine Reugeldvereinbarung i.S.d. § 353 BGB, da nicht Rücktrittsmöglichkeit, sondern Festhalten am Vertrag bezweckt
- Kein pauschalierter Schadensersatzanspruch, da kein Rechtsbindungswille, sich so weit zur Leistung wegen Nichteinhaltung zu verpflichten
- Vertragsstrafe, §§ 339 ff. BGB (evtl. auch selbständiges Strafversprechen)
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