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Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB

Maßregeln der Besserung und SicherungMaßregelnUnterbringungSicherungsverwahrungFührungsaufsichtFahrerlaubnisBerufsverbot
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Maßregel der Besserung und Sicherung?

Nachdem wir uns ausführlich mit den Strafen als erste Spur des zweispurigen Sanktionssystems beschäftigt haben, wenden wir uns nun der zweiten Spur zu – den Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 61 ff. StGB.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen, die aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose angeordnet werden. Hier zeigt sich der fundamentale Unterschied zu den Strafen, die wir bereits kennengelernt haben. Während Strafen dem Schuldprinzip unterliegen und nur bei nachgewiesener Schuld verhängt werden können, sind Maßregeln vollkommen schuldunabhängig. Das bedeutet, sie können sogar gegen schuldunfähige Erwachsene angeordnet werden, wenn von ihnen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Die Anordnung einer Maßregel erfolgt aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose, bei der das Gericht beurteilt, ob von dem Täter in Zukunft weitere Straftaten zu erwarten sind. Dabei geht es nicht um Vergeltung für bereits begangenes Unrecht, sondern um die Einschätzung künftiger Sozialgefährlichkeit. Stell dir vor, eine Frau mit einer paranoiden Schizophrenie greift in einem Wahnzustand einen Passanten mit einem Messer an, weil sie ihn für einen Verfolger hält. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie schuldunfähig nach § 20 StGB. Während eine Strafe hier ausscheidet, kann das Gericht nach § 63 StGB ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sie aufgrund ihres Zustands weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Dort erhält sie eine medizinische Behandlung ihrer Erkrankung, während gleichzeitig die Öffentlichkeit vor weiteren Angriffen geschützt wird.

Die Maßregeln verfolgen dabei einen doppelten Zweck. Erstens dienen sie dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern. Zweitens zielen sie auf die Besserung der Straftäter ab, also darauf, die Ursachen ihrer Gefährlichkeit zu beseitigen oder zu verringern. Diese Doppelfunktion spiegelt sich auch im Namen wider – Besserung und Sicherung stehen gleichberechtigt nebeneinander.

Maßregeln sind also schuldunabhängige Sanktionen zum Schutz der Gesellschaft vor künftigen Straftaten.

Merke

Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB: Schuldunabhängige (z.B. auch gegen schuldunfähige Erwachsene) strafrechtliche Sanktionen, angeordnet aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose (künftige Sozialgefährlichkeit) zum Schutz der Bevölkerung und Besserung der Straftäter

Welche Arten der Maßregel der Besserung und Sicherung kennt das deutsche Strafrecht?

Das deutsche Strafrecht kennt sechs verschiedene Arten von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die in den §§ 61 ff. StGB geregelt sind. Diese unterscheiden sich erheblich in ihrer Eingriffsintensität und ihren Anwendungsbereichen.

Die schwerste Maßregel ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Diese kommt in Betracht, wenn jemand bei der Begehung einer Straftat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und gleichzeitig eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Stell dir vor, ein psychisch kranker Mensch verletzt andere Menschen, kann aber aufgrund seiner Erkrankung nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden – hier greift diese Maßregel ein, um sowohl eine Behandlung zu ermöglichen als auch die Gesellschaft zu schützen.

Zweitens gibt es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Diese richtet sich an Straftäter, deren Taten auf einen Hang zu alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln zurückzuführen sind und bei denen eine Therapie Aussicht auf Erfolg verspricht.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB stellt eine besonders einschneidende Maßregel dar. Nach der vollständigen Verbüßung der eigentlichen Strafe wird der Verurteilte nicht entlassen, sondern in einer von der normalen Haft getrennten Sicherungsvollzugsabteilung einer Justizvollzugsanstalt untergebracht. Diese Maßregel kann insbesondere bei Tötungsdelikten neben der Strafe angeordnet werden, wenn ein hohes Rückfallrisiko besteht und die Allgemeinheit vor dem Straftäter geschützt werden muss.

Weniger einschneidend ist die Führungsaufsicht nach § 68a Abs. 1 StGB. Hier wird der Verurteilte durch eine Aufsichtsstelle und einen Bewährungshelfer überwacht und unterstützt, ohne dass eine Unterbringung erfolgt. Diese Maßregel soll eine Reintegration in die Gesellschaft unter kontrollierten Bedingungen ermöglichen.

Die häufigste Maßregel in der Praxis ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Sie wird bei Verurteilungen wegen Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs angeordnet, wenn sich daraus ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das kann beispielsweise bei Trunkenheitsfahrten oder rücksichtslosen Verkehrsverstößen der Fall sein.

Schließlich kennt das Strafrecht noch das Berufsverbot nach § 70 StGB. Wenn eine Straftat in berufstypischem Zusammenhang begangen wurde, kann dem Täter verboten werden, bestimmte Berufe auszuüben. Ein Arzt, der seine Patienten missbraucht, oder ein Steuerberater, der Unterschlagungen begeht, können so von der weiteren Berufsausübung ausgeschlossen werden.

Die sechs Maßregeln bilden ein abgestuftes System vom psychiatrischen Krankenhaus bis zum Berufsverbot.

Merke

Arten der Maßregeln der Besserung und Sicherung

  • Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus, § 63 StGB: Wenn bei Straftat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig und Gefahr für die Allgemeinheit
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB
  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66 StGB: Nach verbüßter Strafe keine Entlassung des Verurteilten, sondern Unterbringung in von Haft getrennter Sicherungsvollzugsabteilung einer JVA; kann insb. bei Tötungsdelikt neben der Strafe angeordnet werden zum Schutz der Allgemeinheit vor dem Straftäter
  • Führungsaufsicht, § 68a I StGB: Durch Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB: Bei Verurteilung wegen Taten im Zusammenhang mit dem Führen eine Kfz, wenn sich daraus ergibt, dass Täter ungeeignet; häufigste Maßregel
  • Berufsverbot, § 70 StGB: Wenn Tat in berufstypischem Zusammenhang Verbot bestimmten Beruf auszuüben

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Frage 1/5

Der psychisch Kranke T erschießt während einer Psychose im Zustand der Schuldunfähigkeit seinen besten Freund O. Es wird festgestellt, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, auch wenn er schuldunfähig ist. Welche Maßnahme könnte gegen ihn ergriffen werden?

T könnte eine Geldstrafe erhalten.
T könnte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
T könnte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
T könnte in Sicherungsverwahrung genommen werden.
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