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- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Mehrheit von Gläubigern
Die Mehrheit von Gläubigern bezeichnet Konstellationen, in denen mehrere Personen gemeinsam Ansprüche gegen einen Schuldner haben. Das BGB unterscheidet dabei zwei Grundformen: Gesamtgläubiger nach § 428 BGB und Mitgläubiger nach § 432 BGB. Diese Unterscheidung ist praxisrelevant, etwa bei Gemeinschaftskonten (Oder-Konto vs. Und-Konto), und wird regelmäßig in Klausuren im Schuldrecht Allgemeiner Teil geprüft. Auf dieser Seite lernst du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen beider Gläubigermehrheiten sowie ihre praktische Anwendung bei Bankkonten.
Welche Arten von mehreren Gläubigern in einem Schuldverhältnis werden unterschieden?
In einem Schuldverhältnis kann es vorkommen, dass es nicht nur einen, sondern mehrere Gläubiger gibt. Dabei stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese Gläubiger zueinander stehen und welche Rechte sie gegenüber dem Schuldner haben. Man unterscheidet hierbei zwei Arten von Gläubigermehrheiten: Gesamtgläubiger und Mitgläubiger.
Gesamtgläubiger sind in § 428 BGB geregelt. Hier hat jeder einzelne Gläubiger das Recht, die gesamte Leistung vom Schuldner zu fordern. Der Schuldner kann sich aussuchen, an welchen der Gläubiger er leistet, und mit der Erfüllung gegenüber einem von ihnen erlischt seine Verpflichtung gegenüber allen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Darlehen an einen Dritten gegeben hat und in der Vereinbarung festgelegt wurde, dass jeder von ihnen den gesamten Betrag zurückverlangen kann. Wenn der Schuldner dann an einen der beiden zahlt, hat der andere keinen weiteren Anspruch mehr gegen ihn. Die Gesamtgläubigerschaft ist also in ihrer Funktionsweise ein Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft nach den §§ 421 ff. BGB - nur eben aus Sicht der Gläubiger.
Mitgläubiger hingegen sind in § 432 BGB geregelt. Hier können die Gläubiger die geschuldete Leistung nur gemeinsam fordern. Der Schuldner ist nicht berechtigt, nur an einen von ihnen zu leisten, sondern muss an alle zusammen zahlen. Ein Beispiel wäre wenn das Ehepaar die Darlehenssumme aus gemeinsamen Mitteln bewirkt und die Rückzahlung auf ein gemeinsames Konto erfolgt, auf das sie nur gemeinschaftlich zugreifen können. Dieser Mechanismus verhindert, dass ein einzelner Gläubiger über den gesamten Betrag verfügen kann, ohne die Zustimmung der anderen.
Zentral ist also die Unterscheidung: Gesamtgläubiger können einzeln die gesamte Leistung fordern, während Mitgläubiger nur gemeinsam leistungsberechtigt sind.
Arten von Gläubigermehrheiten
- Gesamtgläubiger, § 428 BGB: Alle Gläubiger können selbständig in voller Höhe Leistung fordern; Schuldner kann nach Belieben an jeden Gläubiger leisten; Gegenstück zur Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB
- Mitgläubiger, § 432 BGB: Die Gläubiger können nur gemeinschaftlich Leistung fordern
Welche Arten von Gemeinschaftskonten werden unterschieden?
Wer ein Konto gemeinsam mit einer anderen Person führt, sollte wissen, dass es dafür unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen gibt. Man unterscheidet dabei zwischen dem Oder-Konto und dem Und-Konto.
Beim Oder-Konto ist jeder Kontoinhaber selbständig verfügungsberechtigt. Das bedeutet, dass jeder allein über das Geld verfügen kann, ohne dafür die Zustimmung des anderen zu benötigen. Rechtlich handelt es sich hier um eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB. Das bedeutet, dass jeder Gläubiger die gesamte Leistung fordern kann und die Bank durch Zahlung an einen von ihnen von ihrer Verpflichtung befreit wird. Ein typisches Beispiel ist das Gemeinschaftskonto von Ehepartnern, bei dem beide unabhängig voneinander Überweisungen tätigen oder Geld abheben können.
Anders ist es beim Und-Konto. Hier können die Kontoinhaber nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen. Das bedeutet, dass beide zustimmen müssen, bevor eine Verfügung erfolgen kann. Dieses Konto unterliegt den Regeln der Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB. Die Bank darf also nur dann eine Auszahlung leisten, wenn alle Kontoinhaber zustimmen. Solche Konten werden oft bei Vereinen oder Erbengemeinschaften genutzt, um sicherzustellen, dass kein einzelner Kontoinhaber ohne Zustimmung der anderen über das Guthaben verfügen kann.
Beim Oder-Konto kann also jeder allein handeln, beim Und-Konto nur alle gemeinsam.
Gemeinschaftskonten
- „Oder-Konto“: Jeder Kontoinhaber selbständig verfügungsberechtigt
- Gesamtgläubiger ggü. der Bank, § 428 BGB
- „Und-Konto“: Kontoinhaber nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt
- Mitgläubiger ggü. der Bank, § 432 BGB
Häufig gestellte Fragen
Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) können jeweils einzeln die gesamte Leistung fordern, der Schuldner darf an jeden beliebig leisten. Mitgläubiger (§ 432 BGB) können dagegen nur gemeinschaftlich Leistung verlangen – der Schuldner muss an alle zusammen leisten.
Eine Gesamtgläubigerschaft liegt vor, wenn mehrere Gläubiger berechtigt sind, dieselbe Leistung zu fordern, und der Schuldner durch Leistung an einen von ihnen gegenüber allen befreit wird. Typisches Beispiel ist das Oder-Konto bei Banken.
Mit der Leistung an einen Gesamtgläubiger erlischt die Schuld gegenüber allen Gläubigern. Der Schuldner ist vollständig befreit. Die Gläubiger müssen sich untereinander ausgleichen, was im Innenverhältnis nach § 430 BGB geregelt ist.
Beim Oder-Konto ist jeder Kontoinhaber selbständig verfügungsberechtigt. Rechtlich sind die Kontoinhaber Gesamtgläubiger nach § 428 BGB gegenüber der Bank. Jeder kann allein über das gesamte Guthaben verfügen.
Beim Und-Konto können die Kontoinhaber nur gemeinschaftlich verfügen. Sie sind Mitgläubiger nach § 432 BGB. Die Bank darf nur bei Zustimmung aller Kontoinhaber auszahlen – anders als beim Oder-Konto, wo jeder einzeln handeln kann.
Die Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) ist das spiegelbildliche Gegenstück zur Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB). Bei der Gesamtschuld schulden mehrere Schuldner dieselbe Leistung, bei der Gesamtgläubigerschaft können mehrere Gläubiger dieselbe Leistung fordern.
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