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Mehrheiten

MehrheitRelative MehrheitMehrheit der StimmenEinfache MehrheitAbstimmungsmehrheitMehrheit der MitgliederMehrheit der Anwesenden
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Arten von Mehrheiten in Abstimmungen gibt es und wie unterscheiden sie sich?

Im öffentlichen Recht spielen Abstimmungen und die dabei erforderlichen Mehrheiten eine wichtige Rolle. Je nach Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung sind unterschiedliche Mehrheiten erforderlich. Dabei lassen sich vier Arten von Mehrheiten unterscheiden.

Die erste Art ist die relative Mehrheit. Hier genügt es, die meisten Stimmen auf sich zu vereinen. Stell dir vor, es gibt 100 mögliche Stimmen: A erhält 30, B erhält 25, C erhält 15, und 30 Personen enthalten sich. A hat die meisten Stimmen und damit die relative Mehrheit, obwohl A bei weitem nicht die Hälfte aller Stimmen erreicht hat. Eine relative Mehrheit ist zum Beispiel erforderlich für die Wahl von Bundestagsabgeordneten in Wahlkreisen über Direktmandate nach § 5 S. 2 BWG. Der Kandidat mit den meisten Stimmen zieht direkt in den Deutschen Bundestag ein.

Die zweite Art ist die einfache Mehrheit, die auch als Mehrheit der Stimmen oder Abstimmungsmehrheit bezeichnet wird. Hier geht es um die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, das heißt die Zahl der Stimmen muss die Zahl der Gegenstimmen überwiegen. Enthaltungen zählen nicht dazu, werden also weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gewertet. Ein Beispiel: Von 100 möglichen Stimmen entfallen 45 auf A, 25 auf B, 15 auf C, und 15 Personen enthalten sich. A hat mehr Stimmen als B und C zusammen und damit eine einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit ist im Regelfall bei Bundestagsbeschlüssen erforderlich, wie Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG anordnet.

Die dritte Art ist die absolute Mehrheit, die auch als Mehrheit der Mitglieder, Mehrheit des Bundestages oder Mehrheit der Anwesenden bezeichnet wird. Hier sind mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen erforderlich, also mehr als 50 Prozent. Im Unterschied zur einfachen Mehrheit zählen Enthaltungen hier negativ, denn wer sich enthält, stimmt zwar nicht dagegen, trägt aber auch nicht dazu bei, die erforderliche Schwelle von über 50 Prozent der möglichen Stimmen zu erreichen. Seine Stimme zählt somit, als hätte er dagegen gestimmt. Ein Beispiel: Von 100 möglichen Stimmen entfallen 51 auf A, 25 auf B, 15 auf C, und 9 Personen enthalten sich. A hat mehr als 50 Stimmen und damit eine absolute Mehrheit. Die absolute Mehrheit ist zum Beispiel bei der Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 Abs. 2 S. 1 GG erforderlich, weshalb sie in diesem Kontext auch als Kanzlermehrheit bezeichnet wird.

Die vierte Art ist die Zweidrittelmehrheit. Hier sind mehr als zwei Drittel der möglichen Stimmen erforderlich, also mehr als 66,6 Prozent. Auch hier zählen Enthaltungen negativ. Ein Beispiel: Von 100 möglichen Stimmen entfallen 67 auf A, 15 auf B, 15 auf C, und 3 Personen enthalten sich. A hat mehr als 66,6 Stimmen und damit eine Zweidrittelmehrheit. Diese besonders hohe Mehrheit ist zum Beispiel bei einer Grundgesetzänderung nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlich, und zwar jeweils in Bundestag und Bundesrat.

Je gewichtiger also die Entscheidung, desto höher ist die erforderliche Mehrheit – von der relativen Mehrheit, bei der die meisten Stimmen genügen, bis zur Zweidrittelmehrheit, bei der Enthaltungen negativ zählen und mehr als zwei Drittel aller möglichen Stimmen erreicht werden müssen.

Merke

Arten von Mehrheiten

  • Relative Mehrheit: Die meisten Stimmen
    • Beispiel: 100 mögliche Stimmen entfallen wie folgt: A 30, B 25, C 15, Enthaltungen 30; A hat die meisten Stimmen und damit eine relative Mehrheit
    • z.B. im Rahmen der Bundestagswahl erforderlich für Wahl von Bundestagsabgeordneten in Wahlkreisen über Direktmandate, § 5 2 BWG: Der Kandidat mit den meisten Stimmen zieht direkt in den Deutschen Bundestag ein
  • Einfache Mehrheit / Mehrheit der Stimmen / Abstimmungsmehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d.h. Zahl der Stimmen überwiegt Zahl der Gegenstimmen; Enthaltungen zählen nicht dazu
    • Beispiel: 100 mögliche Stimmen entfallen wie folgt: A 45, B 25, C 15, Enthaltungen 15; A hat mehr Stimmen als B und C zusammen und damit eine einfache Mehrheit
    • z. B. im Regelfall erforderlich bei Bundestagsbeschlüssen, Art. 42 II 1 GG
  • Absolute Mehrheit / Mehrheit der Mitglieder / Mehrheit des Bundestages / Mehrheit der Anwesenden: Mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen, d.h. mehr als 50%; Enthaltungen zählen negativ
    • Beispiel: 100 mögliche Stimmen entfallen wie folgt: A 51, B 25, C 15, Enthaltungen 9; A hat mehr als 50 Stimmen und damit eine absolute Mehrheit
    • z.B. erforderlich bei Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 II 1 GG: „Kanzlermehrheit
  • Zweidrittelmehrheit: Mehr als zwei Drittel der möglichen Stimmen, d.h. mehr als 66,6%; Enthaltungen zählen negativ
    • Beispiel: 100 mögliche Stimmen entfallen wie folgt: A 67, B 15; C 15, Enthaltungen 3; A hat mehr als 66,6 Stimmen und damit eine Zweidrittelmehrheit
    • z.B. erforderlich bei Grundgesetzänderung, Art. 79 II GG: Jeweils in Bundestag und Bundesrat

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Frage 1/4

Nachdem eine Serie von Terroranschlägen das Land erschüttert, wollen Kanzler K und Oppositionsführer O Deutschland gemeinsam durch die Krise führen. Sie planen, die Versammlungsfreiheit im Kern für ein Jahr auszusetzen, um die öffentliche Sicherheit zu stärken. Dafür haben sie eine Mehrheit von 90% der Abgeordneten im Bundestag gewonnen. Welche Aussagen sind korrekt?

Der Gesetzgeber kann die Grundrechte nicht in ihrem Kern abschaffen oder aussetzen.
Der Gesetzgeber darf die Grundrechte vollständig aussetzen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
Die Menschenwürde und die Grundrechte sind unveränderlich.
Die Grundrechte können durch eine Zweidrittelmehrheit außer Kraft gesetzt werden.
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