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Meinungsstreit

MeinungsstreitRspr.RsprMMHerrschende LehreHerrschende MeinungMindermeinung
Aktualisiert vor 10 Tagen

Wie baut man einen Meinungsstreit auf?

Merke

Aufbau von Meinungsstreiten

  • Meinungsstreit konkret auf den Sachverhalt beziehen: Eine Subsumtion ist für den Fallbezug unerlässlich, der Meinungsstreit soll nicht als rein akademischer Diskurs abstrakt ohne Fallbezug diskutiert werden
  • Klassischer Aufbau von Meinungsstreiten: Insb. für Anfänger die leichteste Variante, in der man nicht viel falsch machen kann
    1. Erste Auffassung: Die abgelehnt wird
      1. Darstellung der Auffassung mit Argumenten, die dafür sprechen
      2. Subsumtion: Zu welchem Ergebnis würde die Auffassung im vorliegenden Fall kommen
    2. Zweite Auffassung: Der gefolgt wird
      1. Darstellung der Auffassung mit Argumenten, die dafür sprechen
      2. Subsumtion: Zu welchem Ergebnis würde die Auffassung im vorliegenden Fall kommen
    3. Stellungnahme mit Argumenten gegen die abgelehnten Ansicht
      • Nur bei unterschiedlichen Ergebnissen der Subsumtion ist eine Stellungnahme erforderlich: Gelangen alle Auffassungen zu demselben Ergebnis, muss der Meinungsstreit nicht entschieden werden („kann dahinstehen“)
    4. Ergebnis des Meinungsstreits
  • Aufbauvarianten: Insb. fortgeschrittene Studenten können den Aufbau je nach Art und Inhalt des Meinungsstreits variieren für mehr Eleganz
    • z.B. bei einer Vielzahl von dargestellten Meinungen, die auch offensichtlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, kann es zur Übersichtlichkeit beitragen im Anschluss an die Subsumtion die Meinung direkt durch Gegenargumente in einer Stellungnahme „auszusortieren“
    • z.B. kann es eleganter sein, in der Stellungnahme die Argumente für und gegen verschiedene Meinungen in einem Fließtext zu „verweben“, anstatt sie durch Überschriften blockweise zu trennen

Was versteht man unter Rspr, hL, und hM?

Merke

Ansichten in Meinungsstreiten

  • Rechtsprechung (Rspr. / Rspr): Vorwiegend vertretene Position in der Rechtsprechung, insb. durch höchstrichterliche Rechtsprechung
  • Herrschende Lehre (h.L. / hL): Vorwiegend vertretene Position in der Literatur; insb. als Gegenbegriff in Abgrenzung zu abweichenden Ansichten der Rechtsprechung
  • Herrschende Meinung (h.M. / hM) / herrschende Ansicht (h.A. / hA): Vorwiegend vertretene Position im gesamten Meinungsspektrum; insb. wenn herrschende Lehre und Rechtsprechung die gleiche Ansicht vertreten
  • Mindermeinung (MM): Position in der Literatur, die nicht vorwiegend vertreten wird
  • Vordringende Ansicht: Position in der Literatur, die noch nicht vorwiegend vertreten wird, aber regen Zulauf hat
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Ziad T.

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