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Mietvertrag: Mängelgewährleistung, §§ 536 ff. BGB

MängelgewährleistungMängelgewährleistungsrechtMängelrechteMietmangel
Aktualisiert vor 10 Tagen

Gibt es wie z.B. im Kaufrecht auch beim Mietvertrag ein spezielles Gewährleistungsrecht oder ist immer das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden?

Merke

Mängelrechte, §§ 536 ff. BGB

  • Allgemeines Leistungsstörungsrecht betreffend Mängelgewährleistung vollständig verdrängt ab Gebrauchsüberlassung (meist Übergabe der Mietsache) durch mietrechtliches Mängelgewährleistungsrecht
  • Kein Verweis auf §§ 280 ff. BGB

Unter welchen Umständen kann der Mieter Mängelrechte geltend machen?

Merke

Voraussetzung Mietmangel, § 536 I 1, 3 BGB: Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, die vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt; z.B. exzessiver Lärm, Schimmel, Wohnfläche mehr als 10% kleiner als im Mietvertrag angegeben, Gefahrenquellen

Welche Mängelrechte stehen dem Mieter zu?

Merke

Rechte des Mieters bei Mietmangel

  • Mängelbeseitigung, § 535 I 2 BGB: Erhaltung ist Erfüllungs- nicht Gewährleistungspflicht
    • Bis zur Beseitigung Zurückbehaltungsrecht, § 320 BGB: Miete in angemessener Höhe zurückzubehalten unabhängig von Höhe einer Mietminderung; neben Mietminderung möglich
  • Mietminderung, § 536 BGB: Tritt kraft Gesetzes ipso iure ein („ist befreit“), muss also nicht erklärt werden

    • Rückforderung zu viel bezahlter Miete gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
    • Ausschluss wegen Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB, zu umgehen durch Vorbehalt der Rückforderung

      • Unberechtigte Mietminderung, z.B. bei Schimmelbefall
        • Zahlungsverzug berechtigt gem. § 543 II 1 Nr. 3 BGB zur außerordentlichen Kündigung
        • M.M.: Kein Verzug gem. § 286 IV BGB, da kein Vertretenmüssen des Mieters, wenn zunächst unklar, ob Mietminderung berechtigt (nicht offensichtlich unberechtigt)
          • Kann unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen

  • Schadensersatz, § 536a I BGB: Für anfängliche Mängel Garantiehaftung, für nachträgliche nur bei Vertretenmüssen
    • Häufig Einbeziehung Dritter über Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, § 536a II BGB
  • Fristlose Kündigung, § 543 I, II Nr. 1 BGB

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Frage 1/3

A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. Nach einigen Monaten entdeckt er einen massiven Schimmelbefall. Wonach richten sich seine Ansprüche?

Es gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
Ab Vertragsschluss gilt das mietrechtliche Gewährleistungsrecht.
Ab Gebrauchsüberlassung gilt das mietrechtliche Gewährleistungsrecht.
Schimmelbefall rechtfertigt keinen Mietmangel. A muss sich selbst um die Ursache kümmern.
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