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Mietvertrag: Pflichten von Vermieter und Mieter

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Aktualisiert vor 8 Tagen

Welche Pflichten ergeben sich für den Vermieter aus dem Mietverhältnis? Wer hat für Reparaturen aufzukommen? Kann der Vermieter den Mieter zu „Schönheitsreparaturen“ verpflichten?

Merke

Pflichten des Vermieters

  • Dauerverpflichtung Sache zu überlassen und zu erhalten, § 535 I 1 BGB
  • Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch durch Mieter ist keine Pflichtverletzung, § 538 BGB (missverständlich formuliert „hat nicht zu vertreten“)
  • Hauptpflicht auch Verpflichtung zur Instandhaltung / Reparatur: Erhaltung ist Erfüllungs- nicht Gewährleistungspflicht
    • Ersatz / Wiederaufbau / Neuerrichtung bei Untergang der Mietsache: Dann Unmöglichkeit, § 275 BGB

    • Häufig in „Schönheitsreparaturklauseln“ auf Mieter abgewälzt
      • Jedoch starre Klauseln in AGB oft ungültig (z.B. alle 3 Jahre streichen), da unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I BGB
      • Nach Rspr. Entgeltcharakter, da Vermieter in Mietkalkulation fehlende eigene Reparaturpflicht einrechnet und entsprechend verbillig ⇨ Bei Unmöglichkeit, § 275 BGB im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Zahlungsanspruch umgewandelt: z.B. Haus wird nach Auszug abgerissen, hinsichtlich Renovierung Zweckfortfall, Mieter muss ersparte Aufwendungen zahlen, da er sich darauf bei Vertragsschluss redlicherweise hätte einlassen müssen

Welche Pflichten ergeben sich für den Mieter aus dem Mietverhältnis?

Merke

Pflichten des Mieters

  • Entrichtung der Miete, § 535 II BGB
    • Keine Befreiung bei persönlicher Verhinderung, § 537 I BGB: Aber Anrechnung ersparter Aufwendungen, § 537 I BGB, und Befreiung, wenn Vermieter anderweitig vermietet, § 537 II BGB
  • Rückgabe nach Beendigung und Räumung, § 546 I BGB: Herausgabe im Ursprungszustand (abgesehen von vertragsgemäßem Gebrauch), Entfernung der Sachen des Mieters, Schlüsselherausgabe
    • Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht, § 570 BGB
    • Herausgabe: Nur Herausgabe im jetzigen Zustand
      • Vindikation, § 985 BGB
      • Leistungskondiktion bei späterem Wegfall des Rechtsgrundes, § 812 I 2 Alt. 1 BGB
      • Beide Ansprüche neben § 546 I BGB möglich
      • Mieter hat ggf. Zurückbehaltungsrecht: § 570 BGB gilt nicht
  • Obligatorische Mängelanzeige, § 536c BGB
  • Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, §§ 555a ff. BGB
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