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Mietvertrag: Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB

Vermieterpfandrecht
Aktualisiert vor 11 Tagen

Kann der Vermieter auf Sachen des Mieters zugreifen, wenn dieser Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis nicht nachkommt?

Merke

Gesetzliches Pfandrecht an eingebrachten Sachen, § 562 I 1 BGB: Um Vermieter Sicherheit für Forderung aus Mietverhältnis zu bieten

  • Nur an Sachen, die willentlich und nicht nur vorübergehend eingebracht
  • Nicht an gem. § 811 ZPO unpfändbaren Sachen, § 562 I 2 BGB: „Achillesverse des § 562 BGB“
  • Entsteht mit Einbringung: z.B. nachträgliche Übereignung an Dritten lässt Vermieterpfandrecht nicht erlöschen (es sei denn gem. § 936 BGB)
  • Erlischt mit Entfernen, § 562a 1 BGB: Erlischt auch bei kurzzeitiger Entfernung, entsteht aber mit Wiedereinbringung neu („revolvierendes Vermieterpfandrecht“)
    • Es sei denn ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters, § 562a 2 BGB: Aber Vermieter darf gem. § 562a 1 BGB nicht widersprechen, wenn Entfernung gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder zurückbleibende Sachen ausreichen zur Sicherung

    • Selbsthilferecht des Vermieters, § 562b I BGB: Vermieter darf Entfernung der Sachen verhindern, soweit er gem. § 562a 1 BGB widersprechen darf
    • Herausgabeanspruch des Vermieters, § 562b II BGB: Kann von Dritten Herausgabe verlangen, um Sache zurück aufs Grundstück zu schaffen (oder wenn Mieter ausgezogen darf Vermieter selbst Besitz nehmen)

Kann der Vermieter auch auf Sachen in der Wohnung des Mieters zugreifen, die dem Mieter nicht gehören?

Merke

Nur an Sachen des Mieters: Im Eigentum des Mieters; insb. nicht, wenn nur unter Eigentumsvorbehalt erworben oder vor Einbringung Sicherungsübereignung an Dritten

  • Kein gutgläubiger Erwerb gem. § 1257 BGB
    • Keine direkte Anwendung des § 1257 BGB, da Wortlaut ein bereits „entstandenes Pfandrecht“ voraussetzt
    • Keine analoge Anwendung des § 1257 BGB, da besitzloses Pfandrecht (kein Rechtsscheinsträger)
  • Aber ggf. Vermieterpfandrecht an Anwartschaftsrecht möglich: Bei unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen
  • Zugunsten des Vermieters gilt auch Vermutung des § 1006 BGB, dass Mieter Eigentümer an Sachen, die er besitzt (entgegen Wortlaut „zugunsten des Besitzers“)

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Frage 1/2

A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. In seinem Wohnzimmer und seinem Schlafzimmer hat er jeweils ein großes teures Fernsehgerät. Als A seine Miete nicht mehr zahlen kann, verlangt V einen von As Fernsehern heraus, um ihn zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Zu recht?

Nein.
Ja.
Ein Fernseher ist unpfändbar.
V darf den Fernseher in Besitz nehmen, aber nicht versteigern.
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