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Mietvertrag: Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB

WohnraummieteWohnraumKündigungKauf bricht nicht Miete
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Kann ein Wohnraummietvertrag mündlich geschlossen werden? Was hat das für Auswirkungen?

Merke

Schriftform, § 550 1 BGB: Zweck der Schriftform ist Rechtsklarheit für Grundstückserwerber, damit dieser weiß, inwieweit er gem. § 566 I BGB („Kauf bricht nicht Miete“) in Mietvertrag eintritt

  • Ohne Schriftform gilt Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 550 1 BGB
    • Mündlicher Vertrag nicht formnichtig gem. § 125 BGB
    • Aber befristeter Vertrag gilt als unbefristeter
  • Auch mündliche Erweiterung führt dazu, dass Vertrag unbefristet wird: z.B. zusätzlicher Kellerraum überlassen ohne schriftlichen Vertrag
  • Dann grds. auch Möglichkeit ordentlicher Kündigung: Es sei denn ordentliche Kündigung ausnahmsweise Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB

Kann ein Wohnraummietvertrag mündlich gekündigt werden?

Merke

Kündigung bedarf der Schriftform, § 568 BGB

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Darf der Vermieter bei der Wohnraummiete eine Kaution in beliebiger Höhe vereinbaren?

Merke

Begrenzung für Mietsicherheiten, § 551 BGB: z.B. in Form einer Bürgschaft oder Kaution

  • Höhe, § 551 I BGB: Maximal drei Monatskaltmieten
  • Kaution, § 551 III 1, 2 BGB: Geld getrennt anzulegen, z.B. auf Sparbuch

Darf der Vermieter bei der Wohnraummiete die Miete beliebig erhöhen? Ist bei einer unberechtigten Mieterhöhung die Zahlung der höheren Miete als Zustimmung des Mieters auszulegen?

Merke

Begrenzung nachträglicher Mieterhöhungen, §§ 557 ff. BGB

  • Zahlung auf Erhöhungsverlangen des Vermieters nicht automatisch Zustimmung zu unberechtigter Mieterhöhung

Wie wirkt es sich auf einen Wohnraummietvertrag aus, wenn das Mietobjekt an einen neuen Eigentümer veräußert wird? Welche Rechte hat der Ehegatte des Mieters bei dessen Tod?

Merke

Übergang des Mietverhältnisses

  • Bei Veräußerung des Mietobjekts Vertragsübernahme, § 566 I BGB („Kauf bricht nicht Miete“): Erwerber tritt in Mietvertrag ein; keine Rechtsnachfolge, sondern Vertragsneubegründung („Novation“) mit gleichem Inhalt
  • Bei Tod des Mieters Eintrittsrechte, § 563 BGB: z.B. für Ehegatten und Kinder
  • Weitervermietung durch gewerbliche Weitervermieter, § 565 BGB: Bei Beendigung des Mietverhältnisses zwischen einem Vermieter und einem gewerblichem Weitervermieter tritt Vermieter anstelle des Weitervermieters (sonst ließen sich mit § 985 BGB alle Kündigungsvorschriften umgehen)

Kann durch Vereinbarung im Wohnraummietvertrag von den mieterschützenden Vorschriften abgewichen werden?

Merke

Schutzvorschriften für Mieter regelmäßig zwingendes Recht, z.B. gem. §§ 551 IV, 553 III, 557 IV BGB: Abweichungen nicht zum Nachteil des Mieters

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Frage 1/5

Mieterin M mietet eine Wohnung von Vermieter V. Eigentümer E, der das Eigentum an der Wohnung nach Vertragsabschluss zwischen M und V erworben hat, verlangt von M die Herausgabe der Wohnung. M weigert sich. Welche Aussagen sind richtig?

M hat kein Recht zum Besitz, da E jetzt der Eigentümer ist.
M hat ein Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag.
E hat einen Anspruch aus § 985 BGB, da Ms Besitzrecht nur schuldrechtlich ist.
M hat ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB.
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Ziad T.

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