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Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB
Was versteht man unter dem Missbrauch von Kreditkarten?
Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB: Unbefugte Nutzung einer Kreditkarte (z.B. Visa. oder Mastercard), um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch ein Vermögensschaden entsteht
Untreueähnliches Delikt: Auch bei Missbrauch von Kreditkarten führt das Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis zu einem Vermögensschaden
Schutzzweck: Vermögen und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
Echtes Sonderdelikt: Nur Inhaber der Karte ist tauglicher Täter (besonderes persönliches Merkmal gem. § 28 I StGB)
Welche Art von Karten umfasst der Tatbestand des Missbrauchs von Kreditkarten?
Taugliche Tatmittel beim Missbrauch von Kreditkarten
Kreditkarten (z.B. Visa- und Mastercard)
Gekennzeichnet durch „Drei-Partner-System“ mit Garantiefunktion: Kartenaussteller (z.B. Bank) garantiert gegenüber Unternehmen (z.B. Supermarkt), für Forderungen gegenüber dem Inhaber der Karte, wenn dieser die Karte ordnungsgemäß benutzt.
Zahlkarten im „Zwei-Partner-System“ (z.B. Unternehmen gibt Kundenkarte an Kunden aus), da keine Garantiefunktion
Theoretisch auch Scheckkarten: Existieren allerdings nicht mehr im Zahlungsverkehr seit 2001
EC-Karten
Können grds. als Scheckkarten gelten (umstritten)
Keine Scheckkarte, da Scheckfunktion (EC früher „Eurocheque“) keine Bedeutung mehr im Scheckverkehr (EC nur noch „Electronic Cash“)
h.M.: Trotzdem grds. noch als Scheckkarte anerkannt
Aber nur POS-Verfahren mit Garantiefunktion umfasst
h.M.: Nur wenn Garantiefunktion der Bank ggü. Zahlungsempfänger für Zahlung, da dies entscheidendes Merkmal des § 266b StGB
POS-Verfahren ("Point of Sale"): Kontaktlos mit NFC oder mit PIN-Eingabe, wobei elektronische Anfrage an Bank und Garantieübernahme durch Bank
Bei Zahlungsunfähigkeit Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB ggü. auszahlender Bank
Kein Betrug oder Computerbetrug, da andere Partei wegen Garantie nicht an Informationen über Zahlungsfähigkeit interessiert und deshalb nicht irrt
Früher übliches POZ-Verfahren („Point of Sale ohne Zahlungsgarantie“): Mit Unterschrift statt PIN, wobei nur elektronisches Lastschriftverfahren ohne Garantiefunktion
Bei Zahlungsunfähigkeit (Rückgabe der Lastschrift durch Bank) ggf. Betrug ggü. anderer Partei, da konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit
Ende 2006 Verfahren eingestellt aufgrund der hohen Risiken für Händler
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T ist Inhaber einer Kreditkarte mit Kreditlimit. Er weiß, dass sein Konto überzogen ist und er zahlungsunfähig ist, nutzt die Karte aber dennoch für einen Einkauf von 300 €. Die Bank garantiert dem Händler die Zahlung. Welche Aussagen treffen zu?
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Ziad T.
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