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Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB

Missbrauch von Kreditkarten
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter dem Missbrauch von Kreditkarten?

Merke

Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB: Unbefugte Nutzung einer Kreditkarte (z.B. Visa. oder Mastercard), um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch ein Vermögensschaden entsteht

  • Untreueähnliches Delikt: Auch bei Missbrauch von Kreditkarten führt das Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis zu einem Vermögensschaden

  • Schutzzweck: Vermögen und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

  • Echtes Sonderdelikt: Nur Inhaber der Karte ist tauglicher Täter (besonderes persönliches Merkmal gem. § 28 I StGB)

Welche Art von Karten umfasst der Tatbestand des Missbrauchs von Kreditkarten?

Merke

Taugliche Tatmittel beim Missbrauch von Kreditkarten

  • Kreditkarten (z.B. Visa- und Mastercard)

    • Gekennzeichnet durch „Drei-Partner-System“ mit Garantiefunktion: Kartenaussteller (z.B. Bank) garantiert gegenüber Unternehmen (z.B. Supermarkt), für Forderungen gegenüber dem Inhaber der Karte, wenn dieser die Karte ordnungsgemäß benutzt.

      • Zahlkarten im „Zwei-Partner-System“ (z.B. Unternehmen gibt Kundenkarte an Kunden aus), da keine Garantiefunktion

  • Theoretisch auch Scheckkarten: Existieren allerdings nicht mehr im Zahlungsverkehr seit 2001

  • EC-Karten

    • Können grds. als Scheckkarten gelten (umstritten)

      • Keine Scheckkarte, da Scheckfunktion (EC früher „Eurocheque“) keine Bedeutung mehr im Scheckverkehr (EC nur noch „Electronic Cash“)

      • h.M.: Trotzdem grds. noch als Scheckkarte anerkannt

    • Aber nur POS-Verfahren mit Garantiefunktion umfasst

      • h.M.: Nur wenn Garantiefunktion der Bank ggü. Zahlungsempfänger für Zahlung, da dies entscheidendes Merkmal des § 266b StGB

        • POS-Verfahren ("Point of Sale"): Kontaktlos mit NFC oder mit PIN-Eingabe, wobei elektronische Anfrage an Bank und Garantieübernahme durch Bank

          • Bei Zahlungsunfähigkeit Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB ggü. auszahlender Bank

            • Kein Betrug oder Computerbetrug, da andere Partei wegen Garantie nicht an Informationen über Zahlungsfähigkeit interessiert und deshalb nicht irrt

        • Früher übliches POZ-Verfahren (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie“): Mit Unterschrift statt PIN, wobei nur elektronisches Lastschriftverfahren ohne Garantiefunktion

          • Bei Zahlungsunfähigkeit (Rückgabe der Lastschrift durch Bank) ggf. Betrug ggü. anderer Partei, da konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit

          • Ende 2006 Verfahren eingestellt aufgrund der hohen Risiken für Händler

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Frage 1/5

T ist Inhaber einer Kreditkarte mit Kreditlimit. Er weiß, dass sein Konto überzogen ist und er zahlungsunfähig ist, nutzt die Karte aber dennoch für einen Einkauf von 300 €. Die Bank garantiert dem Händler die Zahlung. Welche Aussagen treffen zu?

T verwirklicht § 266b I StGB durch Missbrauch seiner Kreditkarte.
Es liegt Betrug vor, da T über seine Zahlungsfähigkeit täuscht.
T ist als Karteninhaber kein tauglicher Täter des Sonderdelikts § 266b I StGB.
Computerbetrug ist vorrangig zu prüfen.
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