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Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB

Missbrauch von Kreditkarten
Aktualisiert vor 16 Tagen

Was versteht man unter dem Missbrauch von Kreditkarten?

Der Missbrauch von Kreditkarten ist in § 266b Abs. 1 StGB geregelt. Der Tatbestand erfasst die unbefugte Nutzung einer Kreditkarte, etwa einer Visa- oder Mastercard, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch ein Vermögensschaden entsteht.

Dabei handelt es sich um ein untreueähnliches Delikt. Ähnlich wie bei der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB geht es auch beim Missbrauch von Kreditkarten darum, dass der Täter eine ihm eingeräumte Befugnis missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Der Karteninhaber hat durch den Kreditkartenvertrag die Befugnis erhalten, mit der Karte Zahlungen vorzunehmen – nutzt er diese Befugnis pflichtwidrig aus, etwa indem er Zahlungen tätigt, obwohl er weiß, dass er sie nicht wird ausgleichen können, verwirklicht er den Tatbestand.

Der Schutzzweck des § 266b Abs. 1 StGB hat zwei Richtungen: Geschützt wird zum einen das Vermögen des Kreditkartenunternehmens, zum anderen die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs insgesamt.

§ 266b Abs. 1 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Tauglicher Täter ist nur der Inhaber der Karte. Die Karteninhaberschaft stellt ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB dar.

Der Missbrauch von Kreditkarten nach § 266b Abs. 1 StGB schützt also als untreueähnliches Sonderdelikt das Vermögen und die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs vor dem pflichtwidrigen Einsatz einer dem Karteninhaber eingeräumten Befugnis.

Merke

Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB: Unbefugte Nutzung einer Kreditkarte (z.B. Visa. oder Mastercard), um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch ein Vermögensschaden entsteht

  • Untreueähnliches Delikt: Auch bei Missbrauch von Kreditkarten führt das Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis zu einem Vermögensschaden

  • Schutzzweck: Vermögen und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

  • Echtes Sonderdelikt: Nur Inhaber der Karte ist tauglicher Täter (besonderes persönliches Merkmal gem. § 28 I StGB)

Welche Art von Karten umfasst der Tatbestand des Missbrauchs von Kreditkarten?

Beim Missbrauch von Kreditkarten nach § 266b Abs. 1 StGB ist entscheidend, welche Art von Karten als taugliche Tatmittel in Betracht kommen.

An erster Stelle stehen Kreditkarten wie etwa Visa- und Mastercard. Diese sind gekennzeichnet durch ein sogenanntes Drei-Partner-System mit Garantiefunktion: Der Kartenaussteller, zum Beispiel eine Bank, garantiert gegenüber dem Vertragsunternehmen, etwa einem Supermarkt, für Forderungen gegenüber dem Inhaber der Karte, wenn dieser die Karte ordnungsgemäß benutzt. Gerade diese Garantiefunktion ist das zentrale Merkmal, das den Tatbestand des § 266b Abs. 1 StGB prägt. Abzugrenzen sind davon Zahlkarten im Zwei-Partner-System, zum Beispiel, wenn ein Unternehmen selbst eine Kundenkarte an seine Kunden ausgibt. Hier fehlt es an einer Garantiefunktion eines Dritten, sodass § 266b Abs. 1 StGB nicht einschlägig ist.

Theoretisch kommen auch Scheckkarten als taugliche Tatmittel in Betracht. Diese existieren allerdings nicht mehr im Zahlungsverkehr, da sie bereits seit 2001 abgeschafft wurden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen EC-Karten. Diese können grundsätzlich als Scheckkarten gelten, was allerdings umstritten ist. Nach einer Auffassung handelt es sich bei EC-Karten nicht mehr um Scheckkarten, da die ursprüngliche Scheckfunktion – EC stand früher für „Eurocheque" – keine Bedeutung mehr im Scheckverkehr hat und EC heute nur noch für „Electronic Cash" steht. Nach der herrschenden Meinung werden EC-Karten aber trotzdem grundsätzlich noch als Scheckkarten anerkannt. Allerdings sind nach der herrschenden Meinung nur solche Vorgänge vom Tatbestand erfasst, bei denen eine Garantiefunktion der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Zahlung besteht, da dies das entscheidende Merkmal des § 266b StGB ist. Damit kommt es darauf an, welches Zahlungsverfahren im konkreten Fall verwendet wird.

Das POS-Verfahren, also „Point of Sale", funktioniert entweder kontaktlos mit NFC oder mit PIN-Eingabe, wobei jeweils eine elektronische Anfrage an die Bank erfolgt und eine Garantieübernahme durch die Bank stattfindet. Zahlt der Karteninhaber im POS-Verfahren, obwohl er zahlungsunfähig ist, liegt ein Missbrauch von Kreditkarten gemäß § 266b StGB gegenüber der auszahlenden Bank vor. Ein Betrug oder Computerbetrug scheidet hier hingegen aus, da die andere Partei, also das Vertragsunternehmen, wegen der Garantie nicht an Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Karteninhabers interessiert ist und deshalb nicht irrt.

Davon zu unterscheiden war das früher übliche POZ-Verfahren, also „Point of Sale ohne Zahlungsgarantie". Dieses funktionierte mit Unterschrift statt PIN, wobei lediglich ein elektronisches Lastschriftverfahren ohne Garantiefunktion zum Einsatz kam. Mangels Garantiefunktion war § 266b Abs. 1 StGB hier nicht einschlägig. Dafür kam bei Zahlungsunfähigkeit, wenn also die Lastschrift durch die Bank zurückgegeben wurde, gegebenenfalls Betrug gegenüber der anderen Partei in Betracht, da in der Kartenzahlung eine konkludente Täuschung über die Zahlungsfähigkeit lag. Das POZ-Verfahren wurde Ende 2006 aufgrund der hohen Risiken für Händler eingestellt.

Der Missbrauch von Kreditkarten nach § 266b Abs. 1 StGB setzt also ein taugliches Tatmittel mit Garantiefunktion im Drei-Partner-System voraus, weshalb bei EC-Karten nur das POS-Verfahren, nicht aber das frühere POZ-Verfahren erfasst ist.

Merke

Taugliche Tatmittel beim Missbrauch von Kreditkarten

  • Kreditkarten (z.B. Visa- und Mastercard)

    • Gekennzeichnet durch „Drei-Partner-System“ mit Garantiefunktion: Kartenaussteller (z.B. Bank) garantiert gegenüber Unternehmen (z.B. Supermarkt), für Forderungen gegenüber dem Inhaber der Karte, wenn dieser die Karte ordnungsgemäß benutzt.

      • Zahlkarten im „Zwei-Partner-System“ (z.B. Unternehmen gibt Kundenkarte an Kunden aus), da keine Garantiefunktion

  • Theoretisch auch Scheckkarten: Existieren allerdings nicht mehr im Zahlungsverkehr seit 2001

  • EC-Karten

    • Können grds. als Scheckkarten gelten (umstritten)

      • Keine Scheckkarte, da Scheckfunktion (EC früher „Eurocheque“) keine Bedeutung mehr im Scheckverkehr (EC nur noch „Electronic Cash“)

      • h.M.: Trotzdem grds. noch als Scheckkarte anerkannt

    • Aber nur POS-Verfahren mit Garantiefunktion umfasst

      • h.M.: Nur wenn Garantiefunktion der Bank ggü. Zahlungsempfänger für Zahlung, da dies entscheidendes Merkmal des § 266b StGB

        • POS-Verfahren ("Point of Sale"): Kontaktlos mit NFC oder mit PIN-Eingabe, wobei elektronische Anfrage an Bank und Garantieübernahme durch Bank

          • Bei Zahlungsunfähigkeit Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB ggü. auszahlender Bank

            • Kein Betrug oder Computerbetrug, da andere Partei wegen Garantie nicht an Informationen über Zahlungsfähigkeit interessiert und deshalb nicht irrt

        • Früher übliches POZ-Verfahren (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie“): Mit Unterschrift statt PIN, wobei nur elektronisches Lastschriftverfahren ohne Garantiefunktion

          • Bei Zahlungsunfähigkeit (Rückgabe der Lastschrift durch Bank) ggf. Betrug ggü. anderer Partei, da konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit

          • Ende 2006 Verfahren eingestellt aufgrund der hohen Risiken für Händler

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Frage 1/5

T ist Inhaber einer Kreditkarte mit Kreditlimit. Er weiß, dass sein Konto überzogen ist und er zahlungsunfähig ist, nutzt die Karte aber dennoch für einen Einkauf von 300 €. Die Bank garantiert dem Händler die Zahlung. Welche Aussagen treffen zu?

T verwirklicht § 266b I StGB durch Missbrauch seiner Kreditkarte.
Es liegt Betrug vor, da T über seine Zahlungsfähigkeit täuscht.
T ist als Karteninhaber kein tauglicher Täter des Sonderdelikts § 266b I StGB.
Computerbetrug ist vorrangig zu prüfen.
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