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Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB

Missbrauch von Kreditkarten
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter dem Missbrauch von Kreditkarten?

Merke

Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB: Unbefugte Nutzung einer Kreditkarte, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch ein Vermögensschaden entsteht

  • Untreueähnliches Delikt: Auch bei Missbrauch von Kreditkarten führt das Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis zu einem Vermögensschaden
  • Schutzzweck: Vermögen und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
  • Echtes Sonderdelikt: Nur Inhaber der Karte ist tauglicher Täter (besonderes persönliches Merkmal gem. § 28 I StGB)

Welche Art von Karten umfasst der Tatbestand des Missbrauchs von Kreditkarten?

Merke

Taugliche Tatmittel beim Missbrauch von Kreditkarten

  • Kreditkarten
  • Scheckkarten: Existieren allerdings nicht mehr im Zahlungsverkehr seit 2001
  • EC-Karten: Umfasst, aber umstritten
    • Keine Scheckkarte, da Scheckfunktion (EC früher „Eurocheque“) keine Bedeutung mehr im Scheckverkehr (EC nur noch „Electronic Cash“)
    • h.M.: Trotzdem grds. noch Scheckkarte

    • h.M.: Nur wenn Garantiefunktion der Bank ggü. Zahlungsempfänger für Zahlung, da dies entscheidendes Merkmal des § 266b
      • POS-Verfahren: Mit PIN-Eingabe, wobei elektronische Anfrage an Bank und Garantieübernahme durch Bank
        • Bei Zahlungsunfähigkeit Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB ggü. auszahlender Bank
          • Kein Betrug oder Computerbetrug, da andere Partei wegen Garantie nicht an Informationen über Zahlungsfähigkeit interessiert und deshalb nicht irrt
      • POZ-Verfahren: Unterschreiben, wobei nur elektronisches Lastschriftverfahren
        • Bei Zahlungsunfähigkeit (Rückgabe der Lastschrift durch Bank) Betrug ggü. anderer Partei, da konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit
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