- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Was versteht man unter Mittäterschaft?
Die Mittäterschaft ist in § 25 Abs. 2 StGB geregelt und liegt vor, wenn mehrere Beteiligte eine Tat gemeinschaftlich begehen, also durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken handeln. Während bei der Alleintäterschaft eine einzelne Person den Tatbestand verwirklicht und bei der mittelbaren Täterschaft der Hintermann sich eines Werkzeugs bedient, zeichnet sich die Mittäterschaft dadurch aus, dass mindestens zwei Personen als gleichberechtigte Partner an einem gemeinsamen Tatplan zusammenwirken.
Die zentrale Rechtsfolge der Mittäterschaft besteht in der Zurechnung der Tathandlung. Über § 25 Abs. 2 StGB wird dem tatferneren Mittäter die Tathandlung des tatnäheren Mittäters zugerechnet. Das bedeutet: Auch wenn ein Mittäter selbst nur einen Teil der Tatbestandshandlung ausführt oder sogar gar nicht unmittelbar am Tatort handelt, werden ihm die Handlungen des anderen Mittäters so zugerechnet, als hätte er sie selbst vorgenommen – vorausgesetzt, es liegt eben jenes bewusste und gewollte Zusammenwirken vor. Stell dir vor, A hält das Opfer fest, während B zuschlägt. Beide sind Mittäter der Körperverletzung, obwohl nur B den Schlag ausgeführt hat, denn As Beitrag wird durch das gemeinschaftliche Zusammenwirken mit dem Schlag des B verknüpft.
Für die Klausur ist das korrekte Normzitat wichtig: Bei einem mittäterschaftlich begangenen Delikt wird hinter der einschlägigen Strafnorm stets § 25 Abs. 2 StGB angefügt. Eine mittäterschaftlich begangene Körperverletzung zitierst du also als §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB bedeutet gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, mit der Folge, dass jedem Mittäter die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden.
Mittäterschaft, § 25 II StGB: Tat gemeinschaftlich durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken begangen
- Zurechnung der Tathandlung des Tatnächstem zu tatfernerem Mittäter, § 25 II StGB
- Normzitat des in mittäterschaftlich begangenen Delikts: Hinter der Strafnorm wird § 25 II StGB angefügt; z.B. mittäterschaftlich begangene Körperverletzung gem. §§ 223 I, 25 II StGB
In welchen Fällen der Mittäterschaft muss man § 25 II StGB streng genommen nicht prüfen?
Die Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB ist eine Zurechnungsregel. Das bedeutet, dass sie nur dann erforderlich ist, soweit einem Beteiligten die Tathandlung eines anderen zugerechnet werden muss. Daraus ergeben sich wichtige Konsequenzen für die Frage, wann du § 25 Abs. 2 StGB in der Klausur überhaupt prüfen musst.
Beim tatnächsten Mittäter, der die Tathandlung eigenhändig begangen hat, braucht es streng genommen keine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Denn wer den Tatbestand selbst und vollständig verwirklicht, ist bereits aus eigenem Handeln Täter. Die Zurechnungsregel des § 25 Abs. 2 StGB wird erst bei demjenigen Mittäter relevant, der die Tathandlung nicht eigenhändig begangen hat. Nur diesem muss die Tathandlung des anderen über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Es genügt daher, wenn § 25 Abs. 2 StGB erst bei diesem tatferneren Mittäter geprüft wird.
Noch deutlicher wird dies in der Konstellation, in der zwei Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses beide die Tathandlung eigenhändig begangen haben. Denk etwa an den Fall, dass A und B gemeinsam auf das Opfer einschlagen und jeder für sich eine Körperverletzung verwirklicht. Hier braucht es streng genommen auch keine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB, weil jeder der beiden den Tatbestand bereits durch sein eigenes Verhalten vollständig erfüllt.
Für die Klausur solltest du allerdings beachten, dass manche Professoren trotzdem in solchen Fällen § 25 Abs. 2 StGB prüfen, auch wenn dies dogmatisch nicht zwingend erforderlich wäre. Es empfiehlt sich daher, die Erwartungen deines jeweiligen Prüfers zu kennen.
Entscheidend ist: § 25 Abs. 2 StGB ist als Zurechnungsregel nur dort erforderlich, wo einem Mittäter die Tathandlung eines anderen zugerechnet werden muss – wer die Tat eigenhändig begangen hat, braucht diese Zurechnung streng genommen nicht.
Erforderlichkeit der Prüfung des § 25 II StGB als Zurechnungsregel
- Zurechnungsregel: Nur erforderlich, soweit die Tathandlung eines anderen zugerechnet werden muss
- Beim Tatnächstem, der die Tathandlung eigenhändig begangen hat, braucht es streng genommen keine Zurechnung gem. § 25 II StGB: Nur dem Mittäter, der die Tathandlung nicht eigenhändig begangen hat, muss die Tathandlung zugerechnet werden, es genügt daher, wenn § 25 II StGB erst bei diesem geprüft wird
- Wenn zwei Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses beide die Tathandlung eigenhändig begangen haben, braucht es streng genommen auch keine Zurechnung gem. § 25 II StGB
- Manche Professoren prüfen trotzdem in solchen Fällen den § 25 II BGB
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Wie prüft man die Strafbarkeit von Mittätern im Gutachten?
Für den Aufbau der Prüfung der Strafbarkeit von Mittätern im Gutachten kommt es darauf an, ob der tatnächste Mittäter bereits alle Tatbestandsmerkmale selbst erfüllt oder ob erst das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter den Tatbestand verwirklicht.
Wenn bei dem Tatnächsten bereits alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, prüfst du zunächst den Tatnächsten ganz normal, also ohne § 25 Abs. 2 StGB. Denn wie bereits erläutert, braucht derjenige, der die Tathandlung eigenhändig und vollständig verwirklicht hat, keine Zurechnungsregel. Erst danach prüfst du den tatferneren Mittäter, und zwar das Delikt in Mittäterschaft. Hier zitierst du dann die einschlägige Norm zusammen mit § 25 Abs. 2 StGB, zum Beispiel einen mittäterschaftlich begangenen Totschlag gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Anders liegt es bei der sogenannten additiven Mittäterschaft. Davon spricht man, wenn erst durch das Zusammenwirken der Mittäter der Tatbestand erfüllt wird, also kein einzelner Beteiligter für sich genommen sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Ein Beispiel mit einem Raub in einer Bank: A schlägt den Bankier, verwirklicht also die Nötigungskomponente, und B räumt den Tresor aus, verwirklicht also die Wegnahme. Keiner der beiden erfüllt für sich allein den Tatbestand des Raubes – erst durch die Kombination beider Beiträge wird der Raub vollendet. In einer solchen Konstellation der additiven Mittäterschaft prüfst du die gemeinschaftlich handelnden Mittäter zusammen in einem einzigen Prüfungsaufbau. Der Obersatz könnte dann beispielsweise so formuliert werden: „A und B könnten sich durch das Schlagen des Bankiers und das Ausräumen des Tresors wegen Raubes in Mittäterschaft gemäß §§ 249, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben."
Erfüllt also der Tatnächste den Tatbestand allein, wird er zuerst geprüft und der tatfernere Mittäter danach; bei additiver Mittäterschaft, wo erst das Zusammenwirken den Tatbestand ergibt, werden die Mittäter gemeinsam geprüft.
Aufbau der Prüfung der Strafbarkeit der Mittäter
- Wenn bei Tatnächstem bereits alle Tatbestandsmerkmale erfüllt
- Erst Tatnächsten ganz normal prüfen: Keine Erforderlichkeit der Prüfung des § 25 II StGB als Zurechnungsregel
- Dann Mittäter prüfen: Delikt in Mittäterschaft, z.B. mittäterschaftlich begangener Totschlag gem. §§ 212 I, 25 II StGB
- Additive Mittäterschaft: Erst durch Zusammenwirken der Mittäter Tatbestand erfüllt; z.B. bei Raub in einer Bank schlägt A den Bankier (Nötigung) und B räumt den Tresor aus (Wegnahme)
- Gemeinschaftlich handelnde Mittäter zusammen prüfen
- Formulierungsbeispiel Obersatz: z.B. „A und B könnten sich durch [das Schlagen des Bankiers und das Ausräumen des Tresors] wegen [Raubes] in Mittäterschaft gem. §§ [249], 25 II StGB strafbar gemacht haben.“
Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung eines Mittäters einem anderen Mittäter zugerechnet werden?
Die Zurechnung der Handlung eines Mittäters an einen anderen Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB setzt eine Reihe von Voraussetzungen voraus, die sich in einem Prüfungsschema mit zwei Hauptpunkten gliedern lassen.
Erstens ist der objektive Tatbestand zu prüfen. Dieser umfasst mehrere Untervoraussetzungen. Zunächst muss unter dem Punkt Erfolg durch einen anderen festgestellt werden, dass der betreffende Mittäter den Tatbestand nicht eigenhändig verwirklicht hat – denn nur dann bedarf es überhaupt der Zurechnung. Sodann ist unter dem Punkt Tathandlung die Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu prüfen. Einen passenden Obersatz kannst du dabei wie folgt formulieren: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 Abs. 2 StGB als eigenes zurechnen lassen muss." Die Zurechnung hat ihrerseits zwei Untervoraussetzungen. Zum einen ist eine objektiv gemeinsame Tatausführung erforderlich. Das bedeutet, dass jeder Mittäter einen eigenen Tatbeitrag leisten muss, der die Tat in irgendeiner Weise fördert. Eine bloße Vorbereitungshandlung genügt als Tatbeitrag allerdings nicht. Zum anderen muss ein subjektiv gemeinsamer Tatplan beziehungsweise Tatentschluss vorliegen. Das fremde Tun darf dabei nicht nur gebilligt werden, sondern muss als Ergänzung des eigenen Tatbeitrags gewollt sein. Ein solcher gemeinsamer Tatentschluss liegt schon dann vor, wenn sich beide Beteiligten einig sind, gegen das spätere Opfer vorzugehen. Besonders wichtig ist dabei der Grundsatz, dass ein Plus an Tatentschluss ein Minus bei der Tatausführung ausgleichen kann. Denk etwa an den planenden Bandenchef, der selbst gar nicht am Tatort erscheint, aber den gesamten Ablauf detailliert organisiert und steuert. Obwohl sein Tatbeitrag in der Ausführungsphase gering oder sogar nicht vorhanden ist, kann die intensive Mitwirkung an der Planung und sein beherrschender Einfluss auf das Gesamtgeschehen die fehlende Anwesenheit am Tatort kompensieren. Neben der Zurechnung müssen im objektiven Tatbestand weiterhin die Kausalität und die objektive Zurechnung gegeben sein.
Zweitens muss der subjektive Tatbestand erfüllt sein. Hier ist erforderlich, dass der Mittäter Vorsatz bezüglich der gemeinsamen Tatausführung und bezüglich des gemeinsamen Tatplans hat.
Merke dir: Die Mittäterschaft erfordert objektiv eine gemeinsame Tatausführung mit eigenem Tatbeitrag und subjektiv einen gemeinsamen Tatentschluss, wobei ein Plus an Tatentschluss ein Minus bei der Tatausführung ausgleichen kann.
Voraussetzungen der Mittäterschaft Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Erfolg durch anderen: Nicht eigenhändig Tatbestand verwirklicht
Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 II
Formulierungsbeispiel Obersatz: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 II StGB als eigenes zurechnen lassen muss“
aa) Objektiv gemeinsame Tatausführung: Eigener Tatbeitrag, der Tat in irgendeiner Weise fördert; bloße Vorbereitungshandlung als Tatbeitrag nicht ausreichend
bb) Subjektiv gemeinsamer Tatplan / Tatentschluss
Fremdes Tun nicht nur gebilligt, sondern als Ergänzung eigenen Tatbeitrags gewollt (schon, wenn sich beide einig, gegen späteres Opfer vorzugehen)
Plus an Tatentschluss kann Minus bei Tatausführung ausgleichen: z.B. planender Bandenchef nicht am Tatort
Kausalität
Objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. gemeinsamer Tatausführung und gemeinsamem Tatplan
Wie verhält es sich, wenn ein Mittäter eine Tathandlung begeht, die im Tatplan nicht vorgesehen war?
Ein Problem der Mittäterschaft ist der sogenannte Mittäterexzess, also die Frage, wie es sich verhält, wenn ein Mittäter eine Tathandlung begeht, die über den gemeinsamen Tatplan hinausgeht. Stell dir folgendes Beispiel vor: A und B verabreden einen Raub, bei dem B eine ungeladene Waffe mitführen soll. Das wäre ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB. Doch B verwendet ohne Wissen des A eine geladene Waffe, sodass ein besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB verwirklicht wird. B geht hier also eigenmächtig über das hinaus, was im Tatplan vorgesehen war.
In einem solchen Fall des Mittäterexzesses gilt grundsätzlich, dass keine Zurechnung der exzessiven Handlung an den anderen Mittäter stattfindet. Der Grund liegt darin, dass die Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB ja einen gemeinsamen Tatentschluss voraussetzt. Was über diesen Tatentschluss hinausgeht, wird dem anderen Mittäter nur im Umfang seines Vorsatzes zugerechnet. Im Beispiel bedeutet das: A ist strafbar nur wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB, weil sein Vorsatz nur so weit reichte. Den besonders schweren Raub muss er sich nicht zurechnen lassen, da die Verwendung einer geladenen Waffe nicht Teil des gemeinsamen Tatplans war.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der andere Mittäter den Exzess billigt. Wer den eigenmächtigen Tatbeitrag des anderen zwar nicht ausdrücklich vereinbart hat, ihn aber erkennt und damit einverstanden ist, handelt mit bedingtem Vorsatz. In diesem Fall ist der Exzess von seinem Vorsatz umfasst, und die Zurechnung findet statt.
Beim Mittäterexzess gilt also: Was über den gemeinsamen Tatplan hinausgeht, wird dem anderen Mittäter grundsätzlich nicht zugerechnet – es sei denn, er billigt den Exzess, sodass bedingter Vorsatz vorliegt.
Mittäterexzess über Tatplan hinaus: z.B. Raub mit ungeladener Waffe vereinbart (schwerer Raub gem. § 250 I Nr. 1 lit. b StGB), aber Mittäter verwendet ohne Wissen des anderen eine geladene Waffe (besonders schwerer Raub gem. § 250 II Nr. 1 Alt. 1 StGB)
- Grds. keine Zurechnung: Nur im Umfang des Vorsatzes
- Es sei denn Billigung des Exzesses durch Mittäter: Dann von bedingtem Vorsatz umfasst
Wie verhält es sich bei der Mittäterschaft, wenn die Tathandlung des Tatnächsten ursprünglich nicht vom Tatplan gedeckt war, aber der Mittäter einverstanden ist?
Die sukzessive Mittäterschaft beschreibt den Fall, dass das Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht bereits vor Tatbeginn besteht, sondern erst während der Tatausführung ausdrücklich oder stillschweigend hergestellt wird. Jemand steigt also gewissermaßen nachträglich in eine bereits laufende Tat ein. Die entscheidende Frage ist dann, welche Tathandlungen dem hinzutretenden Mittäter zugerechnet werden können.
Zunächst zur Zurechnung zukünftiger Tathandlungen: Wird das Einvernehmen vor Vollendung der Tat hergestellt, ist die Zurechnung aller danach noch folgenden Tathandlungen unproblematisch zurechenbar, soweit sie vom Hinzutretenden gebilligt sind. Das leuchtet ein, denn ab dem Zeitpunkt des Einverständnisses liegt ein gemeinsamer Tatentschluss vor, und alles, was danach geschieht, ist davon gedeckt.
Deutlich schwieriger ist die Frage der Zurechnung bisheriger Tathandlungen, also solcher Handlungen, die der Tatnächste bereits vor dem Hinzutreten des anderen begangen hat. Hier kommt es darauf an, wann genau das Einvernehmen zustande kommt. Wird das Einvernehmen zwischen Vollendung und Beendigung der Tat hergestellt, ist die Zurechenbarkeit umstritten. Die Rechtsprechung hält eine Zurechnung für möglich, soweit die bisherigen Tathandlungen gebilligt werden und der Hinzutretende noch vor Beendigung der Tat mitwirkt. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss und dieser Zeitraum nur bis zur Vollendung reicht. Eine Zurechnung über die Vollendung hinaus würde daher gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 GG verstoßen. Aus diesem Grund lehnt die herrschende Lehre eine solche Zurechnung ab und hält sie für nicht möglich.
Wird das Einvernehmen erst nach Beendigung der Tat hergestellt, sind bisherige Tathandlungen in keinem Fall zurechenbar. Das gilt insbesondere dann, wenn Vollendung und Beendigung zusammenfallen, weil dann für eine Zurechnung bisheriger Tathandlungen ohnehin kein Raum bleibt. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Körperverletzung, bei der Vollendung und Beendigung regelmäßig zusammenfallen – hier können bereits begangene Verletzungshandlungen dem nachträglich Hinzutretenden nie zugerechnet werden.
Entscheidend ist also: Bei der sukzessiven Mittäterschaft können zukünftige Tathandlungen unproblematisch zugerechnet werden, während die Zurechnung bereits begangener Tathandlungen nach herrschender Lehre nicht möglich ist.
Sukzessive Mittäterschaft: Einvernehmen während der Tatausführung ausdrücklich oder stillschweigend hergestellt
Zurechnung zukünftiger Tathandlungen bei Einvernehmen vor Vollendung
Unproblematisch zurechenbar, soweit sie gebilligt sind
Zurechnung bisheriger Tathandlungen bei Einvernehmen zwischen Vollendung und Beendigung
Zurechenbarkeit umstritten
Rspr.: Möglich, soweit gebilligt und Mitwirken vor Beendigung
Vorsatz muss bei Tatbegehung vorliegen (reicht nur bis Vollendung); Verstoß gegen Art. 103
h.L.: Nicht möglich
Zurechnung bisheriger Tathandlungen bei Einvernehmen nach Beendigung
Nicht zurechenbar
Insb. wenn Vollendung und Beendigung zusammenfallen bisherige Tathandlungen nie zurechenbar: z.B. regelmäßig bei Körperverletzung
Wie ist ein Mittäter zu bestrafen, wenn beim Tatnächsten ein error in persona vorliegt?
Ein besonderes Problem der Mittäterschaft stellt sich, wenn dem Tatnächsten – also demjenigen, der die Tat unmittelbar ausführt – ein error in persona unterläuft. Stell dir vor, A und B planen gemeinsam, den C zu töten. B, der den tödlichen Schuss abgeben soll, verwechselt jedoch C mit dem zufällig anwesenden D und erschießt diesen. Für B selbst wäre ein solcher error in persona nach allgemeinen Regeln unbeachtlich, weil er einen Menschen töten wollte und einen Menschen getötet hat. Doch wie wirkt sich diese Verwechslung auf die Zurechnung seiner Handlung gemäß § 25 Abs. 2 StGB zum tatferneren Mittäter A aus? Diese Frage ist umstritten.
Die Mindermeinung, die sogenannte Konkretisierungstheorie, behandelt die Situation aus Sicht des tatferneren Mittäters wie eine aberratio ictus. Die Begründung lautet: A hatte seinen Vorsatz auf die Tötung des C konkretisiert, getroffen wurde aber D – aus der Perspektive des A ging der Angriff also gleichsam fehl, obwohl nicht er selbst, sondern B den Fehler begangen hat. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen. Hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Verletzungsobjekts, also des D, liegt ein fahrlässiger Mittäterexzess vor. Das bedeutet, dass A hinsichtlich der Vorsatztaten straflos bleibt, aber gegebenenfalls wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft werden kann, etwa wegen fahrlässiger Tötung. Hinsichtlich des eigentlich anvisierten Angriffsobjekts, also des C, kommt für A nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht, konkret eine Bestrafung wegen Versuchs der Beteiligung gemäß § 30 Abs. 2 StGB.
Die herrschende Meinung folgt dagegen der Gleichwertigkeitstheorie und hält die Verwechslung für unbeachtlich. Danach ist der error in persona des Tatnächsten noch vom gemeinsamen Tatplan umfasst, solange sich die Verwechslung innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewegt und der unmittelbar handelnde Mittäter den Tatplan umsetzen wollte. Für diese Auffassung spricht, dass der gemeinschaftliche Tatentschluss auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, beispielsweise die Tötung eines Menschen, und dieser Erfolg auch tatsächlich eingetreten ist. Wer sich mit einem anderen zur gemeinsamen Tatbegehung zusammenschließt, nimmt das Risiko von Fehlkonkretisierungen der Beteiligten in Kauf. Beide müssen daher gemeinsam für die Konsequenzen einstehen.
Merke: Nach der herrschenden Gleichwertigkeitstheorie ist ein error in persona des Tatnächsten für den tatferneren Mittäter unbeachtlich, solange die Verwechslung nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar war.
Error in persona bei der Mittäterschaft: Umstritten, wie sich ein error in persona des Tatnächsten auf die Zurechnung seiner Handlung gem. § 25 II StGB zum tatferneren Mittäter auswirkt
- M.M., Konkretisierungstheorie: Situation des aberratio ictus
- Hinsichtlich Verletzungsobjekt liegt fahrlässiger Mittäterexzess vor, d.h. hinsichtlich Vorsatztaten straflos, ggf. Bestrafung wegen Fahrlässigkeitsdelikt
- Hinsichtlich Angriffsobjekt nur Versuchsstrafbarkeit, d.h. Bestrafung wegen Versuch der Beteiligung gem. § 30 II StGB
- h.M., Gleichwertigkeitstheorie: Verwechslung unbeachtlich und demnach noch vom gemeinsamen Tatplan umfasst, solange sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewege und der unmittelbar handelnde Mittäter den Tatplan umsetzen wolle
- Gemeinschaftlicher Tatentschluss auf Erfolg gerichtet (z.B. Tötung eines Menschen), der auch eingetreten ist; Risiko von Fehlkonkretisierungen von Beteiligten in Kauf genommen; müssen gemeinsam für Konsequenzen einstehen
Ist eine Person, die bei zur Ausführung des Tatplans nur bloße Vorbereitungshandlungen beiträgt, als Mittäter anzusehen?
Eine Streitfrage der Mittäterschaft betrifft die Vorbereitungshandlung als Tatbeitrag: Genügt es für die Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB, wenn eine Person lediglich im Vorbereitungsstadium einen Beitrag leistet, an der eigentlichen Tatausführung aber nicht mehr mitwirkt? Denke etwa an jemanden, der den gesamten Tatplan entwirft, die Fluchtroute auskundschaftet und das Werkzeug besorgt, sich aber an der Ausführung selbst nicht beteiligt. Ob eine solche bloße Vorbereitungshandlung als Tatbeitrag ausreicht, ist umstritten.
Der subjektive Ansatz bejaht dies und hält eine bloße Vorbereitungshandlung als Tatbeitrag für ausreichend. Die Begründung lautet, dass die Tat auch das Werk des zielstrebig lenkenden Verstandes sei. Wer im Vorfeld die entscheidenden Weichen stellt und den Plan entwirft, nach dem die anderen handeln, prägt die Tat maßgeblich mit – auch wenn er bei der Ausführung selbst nicht mehr in Erscheinung tritt.
Gegen diesen Ansatz spricht jedoch, dass derjenige, der nur im Vorbereitungsstadium tätig wird, keine Tatherrschaft am eigentlichen Geschehen hat. Wer bei der Ausführung nicht mitwirkt, kann den Ablauf der Tat in ihrem entscheidenden Stadium weder steuern noch verhindern. Darüber hinaus würde das Konzept des Gesetzgebers zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme durch eine solche Verwischung der Grenzen zerstört. Denn gerade die Beihilfe nach § 27 StGB erfasst typischerweise unterstützende Beiträge im Vorfeld, und wenn man diese ohne Weiteres auch als mittäterschaftliche Tatbeiträge anerkennen würde, verlöre die gesetzlich angelegte Unterscheidung zwischen Täter und Gehilfe ihre Trennschärfe.
Ob eine bloße Vorbereitungshandlung als mittäterschaftlicher Tatbeitrag genügt, hängt also davon ab, ob man den subjektiven Ansatz oder das Kriterium der Tatherrschaft zugrunde legt.
Umstritten, ob bloße Vorbereitungshandlung als Tatbeitrag ausreichend bei der Mittäterschaft
- Subjektiver Ansatz: Bloße Vorbereitungshandlung reicht als Tatbeitrag aus, da auch Werk des zielstrebig lenkenden Verstandes
- Keine Tatherrschaft am Geschehen; Konzept des Gesetzgebers zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme wird durch Verwischung der Grenzen zerstört
Wann setzt der Mittäter unmittelbar an zum Versuch?
Beim Versuch stellt sich im Rahmen der Mittäterschaft eine besondere Frage: Wann genau setzt der einzelne Mittäter unmittelbar zur Tat an? Das Problem wird deutlich, wenn man sich klarmacht, dass bei der Mittäterschaft mehrere Personen arbeitsteilig zusammenwirken und ihre Beiträge zeitlich auseinanderfallen können. Einer der Mittäter mag bereits mit der Ausführung begonnen haben, während der andere noch auf seinen Einsatz wartet. Ab welchem Zeitpunkt liegt dann für jeden von ihnen ein strafbarer Versuch vor? Diese Frage ist umstritten.
Nach der Einzellösung ist der Versuchsbeginn für jeden Mittäter gesondert festzustellen. Jeder Beteiligte tritt also erst dann in das Versuchsstadium ein, wenn er selbst eine Handlung vornimmt, die als unmittelbares Ansetzen zu werten ist. Solange er selbst noch nicht gehandelt hat, liegt für ihn auch kein Versuch vor – unabhängig davon, was die anderen Mittäter bereits unternommen haben.
Die herrschende Meinung folgt dagegen der Gesamtlösung. Danach beginnt der Versuch für alle Mittäter bereits dann, wenn einer der Beteiligten nach der Vorstellung aller Mittäter eine Handlung vornimmt, die ohne weitere Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung münden soll. Es kommt also nicht darauf an, ob jeder Einzelne schon selbst tätig geworden ist, sondern darauf, ob nach dem gemeinsamen Tatplan der entscheidende Schritt zur Tatbestandsverwirklichung eingeleitet wurde. Für diese Auffassung spricht, dass die Mittäterschaft eine gemeinsame Tat darstellt, deren Versuch und Vollendung einheitlich vollzogen werden. Da dem einzelnen Mittäter über § 25 Abs. 2 StGB auch der Tatbeitrag des anderen zugerechnet wird, muss dies konsequenterweise auch für das unmittelbare Ansetzen gelten.
Merke: Nach der herrschenden Gesamtlösung beginnt der Versuch für alle Mittäter einheitlich, sobald einer von ihnen nach dem gemeinsamen Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Versuchsbeginn / Unmittelbares Ansetzen bei der mittelbaren Täterschaft: Zeitpunkt des Versuchsbeginns beim Mittäter umstritten
- Einzellösung: Versuchsbeginn für jeden Mittäter gesondert festzustellen
- h.M., Gesamtlösung: Wenn einer der Beteiligten nach Vorstellung aller Mittäter Handlung vornimmt, die ohne Zwischenschritte in Tatbestandverwirklichung münden soll
- Gemeinsame Tat, deren Versuch und Vollendung einheitlich vollzogen, weil Mittäter auch Tatbeitrag des anderen zugerechnet wird
Teste dein Wissen
T und M planen ursprünglich einen Diebstahl, bei dem T ins Haus einbricht und M das Diebesgut trägt. Während der Tat schlägt T den Hausbesitzer nieder, obwohl dies nicht im Tatplan enthalten war. M ist mit der Gewaltanwendung einverstanden, grinst zufrieden und hilft weiterhin beim Diebstahl. Welche Aussagen sind zutreffend?
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Ziad T.
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