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Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

Mittelbare TäterschaftMittelbarer TäterschaftTäterschaftTäter hinter dem TäterError in persona bei Vordermann im Rahmen der mittelbaren Täterschaft
Aktualisiert vor 29 Tagen

Was versteht man unter mittelbarer Täterschaft?

Mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt vor, wenn jemand die Tat durch einen anderen begeht. In Abgrenzung dazu steht die unmittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB, bei der der Täter die Tat selbst begeht, also eigenhändig handelt. Bei der mittelbaren Täterschaft hingegen schaltet der Täter eine andere Person ein: Der Hintermann nutzt den Vordermann als Werkzeug, um durch ihn die Tat zu begehen. Der Vordermann führt also die tatbestandliche Handlung aus, wird dabei aber vom Hintermann gesteuert oder instrumentalisiert.

Dabei kann sogar das Opfer selbst als „Werkzeug gegen sich selbst" eingesetzt werden. Ein berühmtes Beispiel hierfür ist der sogenannte Sirius-Fall: Ein Betrüger spiegelte dem Opfer vor, ein Wesen vom Stern Sirius zu sein, und brachte es aus Habgier dazu, sein Leben für eine vermeintliche körperliche Transformation durch einen Stromschlag in der Badewanne zu beenden. Hier war das Opfer zugleich das Werkzeug, das der Hintermann für die Tatbegehung einsetzte.

Die Rechtsfolge der mittelbaren Täterschaft besteht darin, dass die Tathandlung des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet wird, und zwar über § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Der Hintermann wird also so behandelt, als hätte er die Tat selbst begangen, obwohl er tatsächlich nicht eigenhändig gehandelt hat.

Für Klausur und Hausarbeit ist außerdem das korrekte Normzitat wichtig: Wenn du ein Delikt prüfst, das in mittelbarer Täterschaft begangen wurde, fügst du hinter der jeweiligen Strafnorm den § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB an. Eine Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft zitierst du also als „§§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB".

Mittelbare Täterschaft bedeutet, dass der Hintermann den Vordermann als Werkzeug nutzt und sich dessen Tathandlung über § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zurechnen lassen muss.

Merke

Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB: Tat durch anderen begangen

  • Unmittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 1 StGB: Tat selbst begangen

  • Hintermann nutzt Vordermann als Werkzeug, um durch ihn die Tat zu begehen

    • Auch wenn OpferWerkzeug gegen sich selbst“: z.B. Betrüger spiegelt Opfer vor, Wesen vom Stern Sirius zu sein und bringt sie aus Habgier dazu, ihr Leben für eine vermeintliche körperliche Transformation durch einen Stromschlag in der Badewanne zu beenden („Sirius-Fall“)

  • Zurechnung der Tathandlung des Hintermanns zum Vordermann, § 25 I Alt. 2 StGB

  • Normzitat des in mittelbarer Täterschaft begangenen Delikts: Hinter der Strafnorm wird § 25 I Alt. 2 StGB angefügt; z.B. Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 223 I, 25 I Alt. 2 StGB

Wie prüft man bei der mittelbaren Täterschaft Vordermann und Hintermann im Gutachten?

Beim Aufbau der Prüfung der mittelbaren Täterschaft im Gutachten stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge du Vordermann und Hintermann prüfst und worauf du dabei jeweils achten musst.

Zunächst prüfst du den Vordermann ganz normal, also so, wie du jede Strafbarkeitsprüfung aufbauen würdest – mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Dabei brauchst du § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als Zurechnungsregel noch nicht zu erwähnen, denn der Vordermann handelt ja selbst und nicht „durch einen anderen". Er ist derjenige, der die tatbestandliche Handlung eigenhändig vornimmt. Das Ergebnis dieser Prüfung wird regelmäßig sein, dass der Vordermann nicht strafbar ist – genau darin liegt ja das sogenannte deliktische Defizit, das die mittelbare Täterschaft überhaupt erst kennzeichnet. Dem Vordermann fehlt es typischerweise an irgendeinem Element der Strafbarkeit, etwa am Vorsatz, an der Rechtswidrigkeit oder an der Schuld.

Erst danach prüfst du den Hintermann. Hier kommt nun das Delikt in mittelbarer Täterschaft zum Tragen. Du zitierst die einschlägige Strafnorm zusammen mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, also beispielsweise bei einem Totschlag in mittelbarer Täterschaft: „§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB". In dieser Prüfung musst du dann herausarbeiten, warum dem Hintermann die Tathandlung des Vordermanns zuzurechnen ist und worin seine Tatherrschaft besteht.

Merke dir: Im Gutachten wird immer zuerst der Vordermann vollständig geprüft, bevor anschließend der Hintermann in mittelbarer Täterschaft geprüft wird.

Merke

Aufbau der Prüfung der Strafbarkeit von Vordermann und Hintermann

  • Erst Vordermann ganz normal prüfen: Keine Erforderlichkeit der Prüfung des § 25 I Alt. 2 StGB als Zurechnungsregel; regelmäßig nicht strafbar („deliktisches Defizit“), z.B. kein Vorsatz, keine Rechtswidrigkeit oder Schuld

  • Dann Hintermann prüfen: Delikt in mittelbarer Täterschaft, z.B. Totschlag in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB

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Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet werden?

Die Deliktsprüfung bei der mittelbaren Täterschaft weist Besonderheiten ausschließlich im objektiven Tatbestand auf. Das Prüfungsschema des objektiven Tatbestands hat zwei zentrale Voraussetzungen.

Erstens muss ein Erfolg durch einen anderen eingetreten sein. Das bedeutet, dass der Hintermann den Tatbestand nicht eigenhändig verwirklicht hat, sondern sich eines Vordermanns bedient hat, der die tatbestandliche Handlung ausführt.

Zweitens bedarf es einer Tathandlung, die dem Hintermann zugerechnet wird. Diese Zurechnung erfolgt gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB nach dem sogenannten Verantwortungsprinzip. Ein passender Obersatz für lautet dabei zum Beispiel: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als eigenes zurechnen lassen muss." Innerhalb dieser Zurechnungsprüfung sind zwei Aspekte zu klären.

Zum einen muss der Vordermann als „Werkzeug" ohne Tatherrschaft gehandelt haben. Das ist der Fall, wenn beim Vordermann ein deliktischer Defekt vorliegt, auch als deliktisches Minus oder deliktisches Defizit bezeichnet. Der Vordermann ist dann nicht strafbar, etwa weil er einem Irrtum unterliegt. Er handelt beispielsweise nicht tatbestandsmäßig, weil ihm der Vorsatz fehlt, oder er handelt nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft. Allerdings gibt es auch die Figur des „Täters hinter dem Täter": In bestimmten Konstellationen wird eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns sogar bei volldeliktischem Handeln des Vordermanns angenommen, also selbst dann, wenn der Vordermann seinerseits alle Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Zum anderen muss der Hintermann über Tatherrschaft verfügen. Diese Tatherrschaft ergibt sich kraft überlegenen Wissens oder Willens. Der Hintermann weiß also mehr als der Vordermann oder er beherrscht dessen Willen, sodass er das Geschehen letztlich in den Händen hält und den Vordermann als sein Werkzeug steuert.

Entscheidend ist: Die mittelbare Täterschaft setzt im objektiven Tatbestand voraus, dass der Vordermann als Werkzeug ohne Tatherrschaft handelt, während der Hintermann kraft überlegenen Wissens oder Willens die Tatherrschaft innehat.

Merke

Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft Prüfungsschema

  • Besonderheiten nur im objektiven Tatbestand

    1. Erfolg durch anderen: Nicht eigenhändig Tatbestand verwirklicht

    2. Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 I Alt. 2 nach Verantwortungsprinzip

      • Formulierungsbeispiel Obersatz: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 I Alt. 2 StGB als eigenes zurechnen lassen muss

      1. Vordermann ist „Werkzeugohne Tatherrschaft

        • Vordermann hat deliktischen Defekt / deliktisches Minus / deliktisches Defizit: Vordermann nicht strafbar z.B. aufgrund eines Irrtums; Handelt nicht tatbestandsmäßig (z.B. kein Vorsatz), nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft

        • Täter hinter dem Täter“: In bestimmten Konstellationen auch bei volldeliktischem Handeln des Vordermanns mittelbare Täterschaft des Hintermanns angenommen

      2. Hintermann hat Tatherrschaft: Kraft überlegenen Wissens oder Willens

Kann der Hintermann auch mittelbarer Täter sein, wenn der Vordermann sich strafbar gemacht hat?

Die Figur des „Täter hinter dem Täter" wirft eine der umstrittensten Fragen der mittelbaren Täterschaft auf: Kann der Hintermann auch dann mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sein, wenn der Vordermann volldeliktisch handelt, sich also selbst strafbar gemacht hat? Normalerweise setzt die mittelbare Täterschaft ja gerade voraus, dass beim Vordermann ein deliktisches Defizit vorliegt. Beim „Täter hinter dem Täter" fehlt ein solches Defizit aber – der Vordermann handelt tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft.

Nach einer verbreiteten Auffassung kann der Hintermann dennoch auch ohne deliktisches Defizit des Vordermanns mittelbarer Täter sein, wenn er nach wertender Gesamtbetrachtung das tatbestandliche Unrecht verwirklicht hat. Es kommt also auf eine normative Betrachtung an, bei der gefragt wird, ob der Hintermann trotz der vollen Verantwortlichkeit des Vordermanns das Geschehen in einer Weise beherrscht, die es rechtfertigt, ihm die Tat als eigene zuzurechnen.

Anerkannt sind vor allem zwei Fallgruppen. Die erste ist die sogenannte Organisationsherrschaft, bei der der Vollzug der Tat gewährleistet ist, weil der Vordermann in eine vom Hintermann gesteuerte Struktur eingebunden ist. Der Hintermann muss also nur den Befehl geben, und die Organisation sorgt dafür, dass die Tat umgesetzt wird – wenn der eine Vordermann es nicht tut, tut es ein anderer. Ein klassisches Beispiel ist der Mafiaboss, der den Tod des X befehligt: Wenn A den Auftrag nicht ausführt, übernimmt B. Ebenso verhält es sich beim Schreibtischtäter, der über einen Machtapparat verfügt, wie es in den berühmten DDR-Mauerschützenfällen der Fall war. Dort gaben die Befehlshaber an der Staatsgrenze den Schießbefehl, und die einzelnen Grenzsoldaten waren austauschbar in den Apparat eingegliedert.

Eine weitere anerkannte Fallgruppe ist das sogenannte Unrechtsminus, bei dem dem Vordermann das volle Unrecht der Tat verborgen bleibt. Hier handelt der Vordermann zwar volldeliktisch, erkennt aber die gesamte Tragweite seines Tuns nicht. Ein eindrückliches Beispiel ist der berühmte Katzenkönig-Fall: Betrüger überzeugten einen leichtgläubigen Polizisten davon, dass ein „Katzenkönig" zur Rettung der Menschheit das Opfer einer unschuldigen Frau fordere, woraufhin dieser einen fast tödlichen Messerangriff verübte. Der Polizist handelte zwar rechtswidrig und schuldhaft – sein Verbotsirrtum war vermeidbar –, doch die Hintermänner hatten ihm das wahre Ausmaß des Unrechts verschleiert und ihn so gesteuert. Ein weiteres Beispiel ist die Konstellation, in der dem Vordermann wahrheitswidrig ein Verlangen im Sinne des § 216 StGB des Getöteten vorgetäuscht wird: Der Vordermann glaubt, auf Wunsch des Opfers zu handeln, und begeht daher zwar eine Straftat, schätzt aber das Unrecht seiner Tat geringer ein, als es tatsächlich ist.

Die Ansicht ist vorzugswürdig. Für die Anerkennung des „Täter hinter dem Täter" spricht, dass der Vordermann in diesen Konstellationen tatsächlich vom Hintermann gesteuertes Werkzeug ist. Bei der Organisationsherrschaft ist der einzelne Vordermann austauschbar und fungiert nur als Rädchen im Getriebe, beim Unrechtsminus wird seine Willensbildung durch die Täuschung des Hintermanns so beeinflusst, dass dieser das Geschehen letztlich in den Händen hält.

Der „Täter hinter dem Täter" ermöglicht es, den Hintermann auch bei volldeliktisch handelndem Vordermann als mittelbaren Täter zu bestrafen, wenn er nach wertender Gesamtbetrachtung das tatbestandliche Unrecht verwirklicht hat.

Merke

Täter hinter dem Täter“: Umstritten, ob Hintermann in bestimmten Konstellationen bei normativer Betrachtung auch als mittelbarer Täter bestraft werden kann, wenn Vordermann volldeliktisch handelt, sich also strafbar gemacht hat

  • Täter hinter dem Täter“: Hintermann auch ohne deliktisches Defizit des Vordermanns mittelbarer Täter, wenn er nach wertender Gesamtbetrachtung das tatbestandliche Unrecht verwirklicht hat

    • z.B. Organisationsherrschaft / Vollzug gewährleistet, da Vordermann eingebunden in von Hintermann gesteuerter Struktur, z.B. Mafiaboss befehligt Tod des X, wenn A es nicht tut, tut es B; z.B. Schreibtischtäter mit Machtapparat („DDR-Mauerschützenfälle“)

    • z.B. Unrechtsminus: Volles Unrecht der Tat verborgen; z.B. Betrüger überzeugen einen leichtgläubigen Polizisten davon, dass ein „Katzenkönig“ zur Rettung der Menschheit das Opfer einer unschuldigen Frau fordere, woraufhin dieser einen fast tödlichen Messerangriff verübt (vermeidbarer Verbotsirrtum, „Katzenkönig-Fall“); z.B. wahrheitswidrig Verlangen i.S.d. § 216 des Getöteten vorgetäuscht

    • Dadurch ist Vordermann tatsächlich vom Hintermann gesteuertes Werkzeug

Wann setzt der mittelbare Täter unmittelbar an zum Versuch?

Beim Versuch in mittelbarer Täterschaft stellt sich eine besondere Schwierigkeit: Wann setzt der Hintermann unmittelbar zur Tat an? Denn der Hintermann verwirklicht den Tatbestand ja gerade nicht selbst, sondern bedient sich eines Werkzeugs. Der Zeitpunkt des Versuchsbeginns beim mittelbaren Täter ist daher umstritten.

Nach einer Ansicht beginnt der Versuch erst dann, wenn das Werkzeug selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt. Diese Auffassung orientiert sich also vollständig am Handeln des Vordermanns und fragt, ob dieser bereits in die Tatbestandsverwirklichung eingetreten ist.

Nach einer anderen Ansicht liegt der Versuchsbeginn deutlich früher, nämlich schon beim Einwirken auf das Werkzeug. Danach genügt es, dass der Hintermann den Vordermann instruiert, manipuliert oder auf andere Weise beeinflusst, um den Versuch zu bejahen.

Die herrschende Meinung geht einen Mittelweg und vertritt die sogenannte modifizierte Einzellösung. Danach beginnt der Versuch, wenn der Hintermann das Werkzeug aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat und das Werkzeug zur „alsbaldigen" Vollendung ansetzen soll, sofern das Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet ist. Der Hintermann hat das Geschehen dann aus der Hand gegeben. Liegt allerdings zwischen dem Entlassen des Werkzeugs und der eigentlichen Tatausführung ein größerer Zeitraum, so beginnt der Versuch erst, wenn das Werkzeug seinerseits zur Tatbestandshandlung ansetzt.

Für diese vorzugswürdige modifizierte Einzellösung spricht, dass sie den Versuchsbeginn an den Moment knüpft, in dem das Geschehen so aus der Hand gegeben wird, dass der resultierende Angriff auf das Rechtsgut ohne weitere wesentliche Zwischenschritte bald unmittelbar verwirklicht wird.

Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft liegt nach der herrschenden modifizierten Einzellösung in dem Zeitpunkt, in dem der Hintermann das Werkzeug aus seinem Einwirkungsbereich entlässt und das Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet ist.

Merke

Versuchsbeginn / Unmittelbares Ansetzen bei der mittelbaren Täterschaft: Zeitpunkt des Versuchsbeginns beim mittelbaren Täter umstritten

  • Wenn Werkzeug unmittelbar zur Verwirklichung ansetzt
  • Schon bei Einwirken auf Werkzeug
  • g.h.M, modifizierte Einzellösung: Wenn Werkzeug aus Einwirkungsbereich entlassen zur „alsbaldigen“ Vollendung (Geschehen aus der Hand gegeben) und Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet (bei größerem Zeitraum dazwischen erst bei Ansetzen zur Tatbestandshandlung)
    • Geschehen wird so „aus der Hand gegeben“, dass resultierender Angriff ohne weitere wesentliche Zwischenschritte bald unmittelbar verwirklicht wird

Wie ist der Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft zu bestrafen, wenn beim Vordermann ein error in persona vorliegt?

Wenn der Vordermann im Rahmen der mittelbaren Täterschaft die Person verwechselt, die er nach dem Plan des Hintermanns treffen soll, stellt sich die Frage, wie sich dieser error in persona bei Vordermann auf die Strafbarkeit des Hintermanns auswirkt. Hier stehen sich zwei Ansichten gegenüber.

Nach der bislang herrschenden Meinung ist die Situation des Vordermanns, der die falsche Person angreift, wie eine aberratio ictus zu behandeln. Das bedeutet, dass der Hintermann hinsichtlich des tatsächlich verletzten Objekts, also des Verletzungsobjekts, nur wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft wird, und hinsichtlich des eigentlich anvisierten Ziels, also des Angriffsobjekts, wegen eines Versuchsdelikts in mittelbarer Täterschaft. Für diese Ansicht spricht, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob der Täter sich eines mechanischen Werkzeugs bedient, zum Beispiel einer Pistole, oder einen Menschen als Werkzeug benutzt. Wenn das Werkzeug fehlgeht, geht die Tat fehl – egal ob es sich um eine Kugel oder um eine Person handelt. Ein Beispiel verdeutlicht die Konsequenz: Soll der Vordermann den X töten, verwechselt aber X mit Y und tötet Y, so macht sich der Hintermann hinsichtlich des Verletzungsobjekts Y wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB strafbar – und zwar nicht in mittelbarer Täterschaft, sondern direkt –, und hinsichtlich des Angriffsobjekts X wegen versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Eine vordringende Ansicht in der Literatur differenziert demgegenüber danach, ob der Hintermann dem Vordermann Spielraum bei der Individualisierung und Konkretisierung des Opfers lässt. Soll der Vordermann die Individualisierung selbst anhand einer Beschreibung übernehmen, etwa weil der Hintermann ihm nur sagt „töte den Mann mit dem roten Mantel", dann ähnelt die Situation dem error in persona beim Haupttäter im Rahmen der Anstiftung. Ein solcher Irrtum ist dann unbeachtlich, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv vorhersehbar war. Der Hintermann wird in diesem Fall wegen eines vorsätzlichen Delikts in mittelbarer Täterschaft bestraft. Nur wenn der Vordermann ohne Auswahlmöglichkeit bei der Individualisierung handelt – ihm also das Opfer so genau vorgegeben wird, dass er keinen eigenen Spielraum hat –, liegt bei ihm eine aberratio ictus vor, die nach den oben dargestellten Grundsätzen der herrschenden Meinung zu behandeln wäre. Für diese differenzierende Ansicht spricht, dass derjenige, der dem Vordermann einen weiten Spielraum überlässt, durch eine Identitätsverwechslung bei diesem Vordermann nicht entlastet werden kann. Wer dem Werkzeug die Auswahl überlässt, muss sich das Ergebnis dieser Auswahl zurechnen lassen.

Beim error in persona des Vordermanns hängt die Strafbarkeit des Hintermanns also nach der vordringenden Literaturansicht davon ab, ob er dem Vordermann einen Spielraum bei der Individualisierung des Opfers gelassen hat.

Merke

Error in persona bei Vordermann im Rahmen der mittelbaren Täterschaft

  • Bislang h.M.: Situation des aberratio ictus ⇨ hinsichtlich Verletzungsobjekt nur Fahrlässigkeitsdelikt und hinsichtlich Angriffsobjekt Versuchsdelikt in mittelbarer Täterschaft

    • Kein Unterschied, ob Täter sich eines mechanischen Werkzeugs bedient (z.B. Pistole) oder einen Menschen als Werkzeug benutzt (Wenn Werkzeug fehlgeht, geht Tat fehl)

    • Beispiel: Vordermann verwechselt Person, die er töten soll ⇨ Strafbarkeit des Hintermanns bzgl. Verletzungsobjekt wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB (nicht in mittelbarer Täterschaft sondern direkt), und bzgl. Angriffsobjekt wegen versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB

  • Vordringende Ansicht in der Lit.: Differenzierung danach, ob Hintermann dem Vordermann Spielraum bei Individualisierung und Konkretisierung des Opfers lässt

    • Wenn Vordermann Individualisierung selbst anhand einer Beschreibung übernehmen soll, ähnelt Situation des error in persona beim Haupttäter im Rahmen der Anstiftungunbeachtlich, wenn objektiv vorhersehbar nach allgemeiner Lebenserfahrung ⇨ Strafbarkeit des Hintermanns wegen vorsätzlichem Delikt in mittelbarer Täterschaft

    • Nur wenn Vordermann ohne Auswahlmöglichkeit bei Individualisierung liegt bei Vordermann aberratio ictus vor

    • Wer Vordermann weiten Spielraum überlässt, kann durch Identitätsverwechslung bei Vordermann nicht entlastet werden

Teste dein Wissen

Frage 1/11

T gibt M klare Anweisungen, eine bestimmte Person zu töten, die er ihm genau beschreibt. M verwechselt das Opfer versehentlich trotzdem und tötet eine andere Person. Welche Aussagen sind zutreffend?

T ist wegen fahrlässiger Tötung strafbar, da M die falsche Person getötet hat.
T ist wegen versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft strafbar, weil M die falsche Person getötet hat.
T ist wegen vorsätzlicher Tötung in mittelbarer Täterschaft strafbar, weil M den Tötungsauftrag ausgeführt hat.
T ist nicht strafbar, da M die Tat eigenständig ausgeführt hat.

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