- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Besitz
Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB
Was versteht man unter dem mittelbaren Besitz? Wer hat bei einem Mietverhältnis welche Form des Besitzes an der Mietsache?
Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB: „Vergeistigter Besitz“; Sachherrschaft nicht selbst ausgeübt, sondern durch unmittelbaren Besitzer vermittelt
- z.B. Mietverhältnis
- Mieter ist unmittelbarer Besitzer, da er über die Mietsache zwar die Sachherrschaft ausübt, aber nicht für sich selbst besitzt, sondern als dem Vermieter gehörend
- Vermieter ist mittelbarer Besitzer, da Mieter für ihn besitzt und ihm so den Besitz mittelt
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der mittelbare Besitz?
Voraussetzungen, § 868 BGB
- Besitz nur vorübergehend: Pontenzieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers, z.B. künftiger Herausgabeanspruch nach Mietbeendigung, § 546 I BGB, z.B. allgemeine Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Vertragliches Besitzmittlungsverhältnis / Besitzkonstitut: z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, § 868 BGB; auch anderes Verhältnis als aufgezählte möglich, wenn konkrete Rechte und Pflichten festgelegt (≠ bloße Abrede, dass Besitz für anderen); insb. Sicherungsübereignung durch Sicherungsabrede; vermeintliches genügt ⇨ muss nicht wirksam sein
- Muss hinreichend konkret sein: Mittelbarer Besitzer muss wissen, von wem er welchen Gegenstand herausverlangen kann
- h.M.: GoA ist Besitzmittlungsverhältnis, da Fremdbesitzwille ausreichend
- Geschäftsherr hat Besitzwillen erst ab Genehmigung
- Besitzmittlungswille: Unmittelbarer Besitzer erkennt anderen als Oberbesitzer an
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Kann der mittelbare Besitzer einem weiteren Oberbesitzer den Besitz mitteln?
Auch mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis möglich, § 871 BGB: z.B. Untermieter besitzt für Hauptmieter, Hauptmieter besitzt für Vermieter
Wie verhält es sich, wenn der unmittelbare Besitzer plötzlich anfängt, für sich selbst zu besitzen, statt für den mittelbaren Besitzer?
Aufschwungexzess: Aufschwingen von Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer
- Voriger mittelbarer Besitzer verliert Besitz
- Für neuen Eigenbesitzer entspricht das Aufschwingen Besitzerwerb („Feldbahnlokomotiven-Fall“)
- Relevanter Zeitpunkt für Gutgläubigkeit beim gutgläubigen Erwerb („bei Besitzerwerb“)
- Bei mittelbarem Besitzer liegt kein Abhandenkommen vor, da er unfreiwillig nicht den unmittelbaren, sondern nur den mittelbaren Besitz verliert
Kann der unmittelbare Besitzer auch zwei verschiedenen Oberbesitzern den Besitz mitteln?
Mittelbarer Nebenbesitz: Ein unmittelbarer Besitzer mittelt zwei verschiedenen Oberbesitzen den Besitz an der gleichen Sache, z.B. sowohl an Verkäufer nach Verkauf unter Eigentumsvorbehalt als auch Sicherungsnehmer bei Sicherungsübereignung
- Zulässig, wenn unmittelbarer Besitzer Doppelspiel treibt, da willkürlich nur einem von beiden mittelbaren Besitz einzuräumen
- Nicht gesetzlich vorgesehen (numerus clausus des Sachenrechts), Besitz als tatsächliche Sachherrschaft grds. nur bei einer Person (Ausnahmen sind Ausnahmen); mittelbarer Besitz ist Herausgabeanspruch (⇨ nicht an zwei Personen gleichzeitig als Alleinbesitzer möglich)
- Kein mittelbarer Nebenbesitz: Es kann nicht gleichzeitig mehreren Oberbesitzern Besitz gemittelt werden; wenn neuer Oberbesitzer wird alter Besitzmittlungswille aufgegeben („Fräsmaschinenfall“)
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