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Mitverschulden, § 254 BGB

Mitverschulden
Aktualisiert vor 3 Monaten

Wie wirkt sich ein Mitverschulden des Geschädigten auf die Höhe seines Ersatzanspruchs aus?

Stell dir folgende Situation vor: Du bist auf dem Weg zur Uni und läufst über eine rote Ampel. Ein Auto fährt gerade los. Weil der Fahrer nicht gut aufgepasst hat, kann er nicht mehr rechtzeitig bremsen - es kommt zum Zusammenstoß. In so einem Fall liegt ein Mitverschulden deinerseits vor, denn du hast mit Blick auf die rote Ampel gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Wie wirkt sich dieses Mitverschulden nun auf deinen Anspruch auf Schadensersatz aus?

Das Mitverschulden des Geschädigten wird anteilig angerechnet, so regelt es § 254 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass dein Schadensersatzanspruch entsprechend der Höhe deines Verschuldens gekürzt wird. Wenn du beispielsweise zu 75% für den Unfall verantwortlich warst, würdest du nur 25% des gesamten Schadens erstattet bekommen.

Den Geschädigten trifft nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auch eine Schadenminderungspflicht. Das heißt, du musst als Geschädigter alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Wenn du also nach dem Unfall etwa nicht sofort einen Arzt aufsuchst und sich deine Verletzungen dadurch verschlimmern, was die Heilbehandlungskosten erhöht, kann dies als Mitverschulden gewertet werden.

Zusammengefasst ist das Mitverschulden des Geschädigten also ein wichtiger Faktor, der die Höhe des Schadensersatzanspruchs mindert. Je höher das Mitverschulden, desto geringer fällt die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus.

Merke

Mitverschulden des Geschädigten

  • Wird anteilig angerechnet, § 254 I BGB
  • Auch Schadenminderungspflicht, § 254 II 1 BGB: Geschädigtem obliegt auch Schaden möglichst gering zu halten

Ist dem Geschädigten auch ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen?

Stell dir vor, du bist in einen kleinen Autounfall verwickelt, bei dem nicht nur du selbst, sondern auch dein Beifahrer eine Rolle gespielt hat. Plötzlich stellt sich die Frage: Kann das Verhalten deines Beifahrers als Mitverschulden angerechnet werden? Genau hier kommt der Gedanke des Mitverschuldens Dritter ins Spiel, geregelt in § 254 Abs. 2 S. 2 BGB.

Beginnen wir mit dem zentralen Punkt: Wenn der Schaden im Rahmen eines Schuldverhältnisses entsteht, wird dem Geschädigten auch das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter gemäß § 278 BGB zugerechnet. Das heißt, wenn jemand, der in deinem Namen handelt, einen Fehler macht, kann dieser Fehler dir angerechnet werden.

Ein interessanter Aspekt hierbei ist, dass, nach herrschender Meinung, wegen eines redaktionellen Fehlers der § 254 Abs. 2 S. 2 BGB eigentlich ein eigenständiger § 254 Abs. 3 BGB sein müsste. Trotz seiner Textplatzierung in Absatz 2 gilt daher § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auch für § 254 Abs. 1 BGB.

§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB stellt eine Rechtsgrundverweisung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB dar. Hierbei ist bereits vor der Schädigung ein Schuldverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten erforderlich.

Doch wie sieht es bei anderen Dritten aus, beispielsweise bei einem Verrichtungsgehilfen? Hier wird § 831 BGB analog angewendet. Dies betrifft Fälle, in denen jemand für dich tätig ist, aber nicht in einem engen vertraglichen Verhältnis steht, sondern lediglich eine Aufgabe aufgrund einer Weisung durchführt.

Darüber hinaus findet § 254 Abs. 2 S. 2 BGB analoge Anwendung auch auf Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB sowie auf Organe von Gesellschaften gemäß § 31 BGB. Das bedeutet, dass auch in diesen Fällen das Mitverschulden dem Geschädigten zugerechnet werden kann.

Präge dir ein, dass das Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen dem Geschädigten zugerechnet wird, wenn ein Schuldverhältnis besteht.

Merke

Mitverschulden Dritter, § 254 II 2 BGB: Entsteht der Schaden im Rahmen eines Schuldverhältnisses, wird Geschädigtem Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter gem. § 278 BGB zugerechnet

  • Nach g.h.M. müsste wegen redaktionellen Fehlers der § 254 II 2 BGB eigentlich ein selbständiger § 254 III BGB sein
  • § 254 II 2 BGB gilt auch für § 254 I BGB
  • Rechtsgrundverweisung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 1 Alt. 2 BGB in § 254 II 2 BGB: Bereits vor Schädigung Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem erforderlich (selten)
  • Auch für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB analog und Organe, § 31 BGB analog

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Frage 1/2

Auf dem Hof seines Mietshauses verursacht A schuldhaft einen Unfall, bei dem das Auto seines Vermieters B beschädigt wird. Allerdings hat auch der Hausmeister H einen Verschuldensanteil von 25% am Unfall, da er pflichtwidrig Gegenstände im Hof lagerte und so die Ausfahrt erschwerte. Welche Aussagen sind richtig?

A hat gegen H einen Anspruch auf Ersatz von 25% der Summe, die A dem B schuldet.
Der Anspruch des B gegen A ist um 25% zu kürzen.
Dem B wird das Mitverschulden des H zugerechnet.
H ist Erfüllungsgehilfe des B.
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