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Mord, § 211 StGB
MordMordesMordmerkmalMordmerkmale
Aktualisiert vor 13 Tagen
Was versteht man unter Mord?
Merke
Mord, § 211 StGB: Tötung eines Menschen, die durch besonders verwerfliche Beweggründe oder Mittel (Mordmerkmale) gekennzeichnet
- Qualifikation des Totschlags (Verhältnis von Totschlag und Mord umstritten): Vorsatzqualifikation
- Absolute Strafandrohung: Ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe
Welche Formen von Mordmerkmalen unterscheidet man?
Merke
Mordmerkmale
- Täterbezogene Mordmerkmale: Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
- Besonders verwerfliche Beweggründe: Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
- Im subjektiven Tatbestand prüfen
- Tatbezogene Mordmerkmale: Mordmerkmale der 2. Gruppe
- Besonders verwerfliche Mittel: Heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln
- Im objektiven Tatbestand prüfen
- Eselsbrücke zur Erinnerung, welche Gruppe im objektiven und welche im subjektiven Tatbestand geprüft wird: SOS (Subjektive Gruppe, Objektive Gruppe, Subjektive Gruppe)
- Im Assessorexamen vor allem Heimtücke und Verdeckung anderer Straftat relevant
Was ist bei der Auslegung der Mordmerkmale zu berücksichtigen?
Merke
Aufgrund absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale auf Tatbestandsseite durch Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten; insb. unbefriedigend, wenn Täter „das Beste“ für Opfer wollte
- Lehre von der negativen Typenkorrektur: Verwirklichung eines Mordmerkmals legt besondere Verwerflichkeit nahe, die manchmal ausnahmsweise nicht vorliegt
- Lehre von der positiven Typenkorrektur: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal besondere Verwerflichkeit muss positiv erfüllt sein
- Überschreitet richterliche Rechtsfortbildung und führt zu Entscheidungen contra legem
- Lösung restriktive Auslegung einzelner Mordmerkmale (insb. bei Heimtücke)
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Frage 1/6
T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
Es wird geprüft, ob T die Tat mit Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beging.
Bei muss bei der Wegnahme auch Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache haben.
Es wird geprüft, ob T eine Zueignungsabsicht hatte.
Es wird geprüft, ob subjektive Mordmerkmale verwirklicht wurden.
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