- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Mord, § 211 StGB
MordMordesMordmerkmalMordmerkmale
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Mord?
Merke
Mord, § 211 StGB: Tötung eines Menschen, die durch besonders verwerfliche Beweggründe oder Mittel (Mordmerkmale) gekennzeichnet
- Qualifikation des Totschlags (Verhältnis von Totschlag und Mord umstritten): Vorsatzqualifikation
- Absolute Strafandrohung: Ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe
Welche Formen von Mordmerkmalen unterscheidet man?
Merke
Mordmerkmale
- Täterbezogene Mordmerkmale: Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
- Besonders verwerfliche Beweggründe: Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
- Im subjektiven Tatbestand prüfen
- Tatbezogene Mordmerkmale: Mordmerkmale der 2. Gruppe
- Besonders verwerfliche Mittel: Heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln
- Im objektiven Tatbestand prüfen
- Eselsbrücke zur Erinnerung, welche Gruppe im objektiven und welche im subjektiven Tatbestand geprüft wird: SOS (Subjektive Gruppe, Objektive Gruppe, Subjektive Gruppe)
- Im Assessorexamen vor allem Heimtücke und Verdeckung anderer Straftat relevant
Was ist bei der Auslegung der Mordmerkmale zu berücksichtigen?
Merke
Aufgrund absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale auf Tatbestandsseite durch Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten; insb. unbefriedigend, wenn Täter „das Beste“ für Opfer wollte
- Lehre von der negativen Typenkorrektur: Verwirklichung eines Mordmerkmals legt besondere Verwerflichkeit nahe, die manchmal ausnahmsweise nicht vorliegt
- Lehre von der positiven Typenkorrektur: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal besondere Verwerflichkeit muss positiv erfüllt sein
- Überschreitet richterliche Rechtsfortbildung und führt zu Entscheidungen contra legem
- Lösung restriktive Auslegung einzelner Mordmerkmale (insb. bei Heimtücke)
Teste dein Wissen
Frage 1/2
T versucht, O auf besonders grausame Art und Weise zu töten, bricht den Versuch jedoch ab. Später überlegt er es sich anders und tötet O doch durch einen einfachen Schuss ins Herz. O ist sofort tot. Welche Aussagen treffen zu??
T ist straflos, weil er vom Mordversuch zurückgetreten ist.
Der Rücktritt vom Mordversuch führt dazu, dass T nur wegen des späteren Totschlags bestraft wird.
Der Rücktritt ist unwirksam, weil T die Tat später doch vollendet hat.
T ist strafbar hinsichtlich des Mordversuchs, auch wenn er später zurückgetreten ist.
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Nichtvermögensdelikte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.