Logo

Mord, § 211 StGB

MordMordesMordmerkmalMordmerkmale
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Mord?

Merke

Mord, § 211 StGB: Tötung eines Menschen, die durch besonders verwerfliche Beweggründe oder Mittel (Mordmerkmale) gekennzeichnet

  • Qualifikation des Totschlags (Verhältnis von Totschlag und Mord umstritten): Vorsatzqualifikation
  • Absolute Strafandrohung: Ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe

Welche Formen von Mordmerkmalen unterscheidet man?

Merke

Mordmerkmale

  • Täterbezogene Mordmerkmale: Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
    • Besonders verwerfliche Beweggründe: Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
    • Im subjektiven Tatbestand prüfen
  • Tatbezogene Mordmerkmale: Mordmerkmale der 2. Gruppe
    • Besonders verwerfliche Mittel: Heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln
    • Im objektiven Tatbestand prüfen

  • Eselsbrücke zur Erinnerung, welche Gruppe im objektiven und welche im subjektiven Tatbestand geprüft wird: SOS (Subjektive Gruppe, Objektive Gruppe, Subjektive Gruppe)
  • Im Assessorexamen vor allem Heimtücke und Verdeckung anderer Straftat relevant

Was ist bei der Auslegung der Mordmerkmale zu berücksichtigen?

Merke

Aufgrund absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale auf Tatbestandsseite durch Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten; insb. unbefriedigend, wenn Täter „das Beste“ für Opfer wollte

  • Lehre von der negativen Typenkorrektur: Verwirklichung eines Mordmerkmals legt besondere Verwerflichkeit nahe, die manchmal ausnahmsweise nicht vorliegt
  • Lehre von der positiven Typenkorrektur: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal besondere Verwerflichkeit muss positiv erfüllt sein
    • Überschreitet richterliche Rechtsfortbildung und führt zu Entscheidungen contra legem
  • Lösung restriktive Auslegung einzelner Mordmerkmale (insb. bei Heimtücke)

Teste dein Wissen

Frage 1/2

T versucht, O auf besonders grausame Art und Weise zu töten, bricht den Versuch jedoch ab. Später überlegt er es sich anders und tötet O doch durch einen einfachen Schuss ins Herz. O ist sofort tot. Welche Aussagen treffen zu??

T ist straflos, weil er vom Mordversuch zurückgetreten ist.
Der Rücktritt vom Mordversuch führt dazu, dass T nur wegen des späteren Totschlags bestraft wird.
Der Rücktritt ist unwirksam, weil T die Tat später doch vollendet hat.
T ist strafbar hinsichtlich des Mordversuchs, auch wenn er später zurückgetreten ist.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Nichtvermögensdelikte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+