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Mord, § 211 StGB
Was versteht man unter Mord?
Mord ist in § 211 StGB geregelt und bezeichnet die Tötung eines Menschen, die durch besonders verwerfliche Beweggründe oder Mittel gekennzeichnet ist. Diese besonderen Umstände werden als Mordmerkmale bezeichnet. Während beim Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tötung ohne weitere Voraussetzungen genügt, tritt beim Mord also ein zusätzliches Element hinzu: Mindestens eines der gesetzlich normierten Mordmerkmale muss erfüllt sein.
Daraus ergibt sich eine wichtige Rechtsfolge für das Verhältnis von Totschlag und Mord. Der Mord stellt nach vorzugswürdiger Auffassung eine Qualifikation des Totschlags dar, genauer gesagt eine Vorsatzqualifikation. Das Verhältnis von Totschlag und Mord ist allerdings umstritten – dazu wirst du im weiteren Verlauf noch mehr erfahren. Für das grundlegende Verständnis genügt es zunächst, sich klarzumachen, dass der Mord auf dem Totschlag aufbaut und diesen um die Mordmerkmale ergänzt.
Eine weitere zentrale Rechtsfolge betrifft die Strafe: Für Mord sieht das Gesetz eine absolute Strafandrohung vor. Das bedeutet, dass ausschließlich eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Dem Gericht steht hier also kein Strafrahmen zur Verfügung, innerhalb dessen es die Strafe nach den Umständen des Einzelfalls bemessen könnte. Wer wegen Mordes verurteilt wird, erhält zwingend lebenslänglich.
Merke: Mord nach § 211 StGB ist die durch besonders verwerfliche Beweggründe oder Mittel gekennzeichnete Tötung eines Menschen und wird ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Mord, § 211 StGB: Tötung eines Menschen, die durch besonders verwerfliche Beweggründe oder Mittel (Mordmerkmale) gekennzeichnet
- Qualifikation des Totschlags (Verhältnis von Totschlag und Mord umstritten): Vorsatzqualifikation
- Absolute Strafandrohung: Ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe
Welche Formen von Mordmerkmalen unterscheidet man?
Die Mordmerkmale lassen sich in zwei grundlegende Kategorien einteilen: täterbezogene Mordmerkmale und tatbezogene Mordmerkmale. Diese Unterscheidung ist nicht nur dogmatisch bedeutsam, sondern hat vor allem praktische Konsequenzen für die Frage, an welcher Stelle in der Klausur du das jeweilige Mordmerkmal prüfst.
Die täterbezogenen Mordmerkmale umfassen die Mordmerkmale der 1. und der 3. Gruppe. Sie betreffen besonders verwerfliche Beweggründe des Täters. Dazu gehören Mordlust, die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe sowie die Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Da es hier um die innere Motivation des Täters geht, also um das „Warum" der Tat, werden diese Mordmerkmale im subjektiven Tatbestand geprüft.
Die tatbezogenen Mordmerkmale bilden die Mordmerkmale der 2. Gruppe. Sie beschreiben besonders verwerfliche Mittel der Tatbegehung, also das „Wie" der Tat. Hierunter fallen die heimtückische Tötung, die grausame Tötung und die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Weil es sich um die Art und Weise der Tatausführung handelt, werden diese Mordmerkmale im objektiven Tatbestand geprüft.
Um dir zu merken, welche Gruppe wo geprüft wird, hilft die Eselsbrücke SOS: Subjektive Gruppe, Objektive Gruppe, Subjektive Gruppe. Die 1. Gruppe wird also im subjektiven Tatbestand geprüft, die 2. Gruppe im objektiven Tatbestand und die 3. Gruppe wieder im subjektiven Tatbestand.
Für das Assessorexamen solltest du dir zudem merken, dass dort vor allem zwei Mordmerkmale besonders klausurrelevant sind: die Heimtücke als tatbezogenes Mordmerkmal der 2. Gruppe und die Verdeckung einer anderen Straftat als täterbezogenes Mordmerkmal der 3. Gruppe.
Entscheidend ist: Täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe betreffen verwerfliche Beweggründe und werden im subjektiven Tatbestand geprüft, tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe betreffen verwerfliche Mittel und werden im objektiven Tatbestand geprüft – merkbar durch die Eselsbrücke SOS.
Mordmerkmale
- Täterbezogene Mordmerkmale: Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
- Besonders verwerfliche Beweggründe: Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
- Im subjektiven Tatbestand prüfen
- Tatbezogene Mordmerkmale: Mordmerkmale der 2. Gruppe
- Besonders verwerfliche Mittel: Heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln
- Im objektiven Tatbestand prüfen
- Eselsbrücke zur Erinnerung, welche Gruppe im objektiven und welche im subjektiven Tatbestand geprüft wird: SOS (Subjektive Gruppe, Objektive Gruppe, Subjektive Gruppe)
- Im Assessorexamen vor allem Heimtücke und Verdeckung anderer Straftat relevant
Was ist bei der Auslegung der Mordmerkmale zu berücksichtigen?
Bei der Auslegung der Mordmerkmale ist ein zentraler Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Da der Mord nach § 211 StGB eine absolute Strafandrohung vorsieht und ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe ermöglicht, gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale auf Tatbestandsseite. Das Gericht hat bei der Rechtsfolge keinen Spielraum, weshalb bereits bei der Frage, ob ein Mordmerkmal überhaupt erfüllt ist, besonders sorgfältig und eng ausgelegt werden muss.
Warum das so wichtig ist, zeigt sich besonders eindrücklich in Fällen, in denen der Täter „das Beste" für das Opfer wollte. Denke etwa an den sogenannten Mitleidstöter, der einen schwerkranken Angehörigen mit einem Kissen erstickt, um ihm weitere Qualen zu ersparen. Rein formal könnte man hier an einen Heimtückemord denken, weil der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Doch dieses Ergebnis wäre unbefriedigend, denn die besondere Verwerflichkeit, die hinter dem Mordmerkmal der Heimtücke steht, fehlt hier offensichtlich. Ein Heimtückemord ist in einem solchen Fall daher abzulehnen.
Um solche unbilligen Ergebnisse zu vermeiden, werden in der Literatur sogenannte Lehren von der Typenkorrektur diskutiert. Die Lehre von der negativen Typenkorrektur geht davon aus, dass die Verwirklichung eines Mordmerkmals zwar grundsätzlich eine besondere Verwerflichkeit nahelegt, dass diese besondere Verwerflichkeit aber manchmal ausnahmsweise nicht vorliegt – in solchen Fällen soll trotz formal erfülltem Mordmerkmal kein Mord angenommen werden. Die Lehre von der positiven Typenkorrektur geht noch einen Schritt weiter und verlangt, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die besondere Verwerflichkeit der Tat positiv festgestellt werden muss, also neben dem jeweiligen Mordmerkmal zusätzlich erfüllt sein muss.
Gegen beide Lehren von der Typenkorrektur spricht jedoch ein gewichtiges Argument: Sie überschreiten die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und führen zu Entscheidungen contra legem, weil sie ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes ungeschriebenes Korrektiv in den Tatbestand hineinlesen. Eine Typenkorrektur ist daher abzulehnen.
Die vorzugswürdige Lösung liegt stattdessen in der restriktiven Auslegung der einzelnen Mordmerkmale selbst, insbesondere bei der Heimtücke. Anstatt ein zusätzliches ungeschriebenes Merkmal zu schaffen, werden die bestehenden Mordmerkmale so eng interpretiert, dass unbillige Ergebnisse bereits auf Tatbestandsebene vermieden werden, ohne die Grenzen des Gesetzeswortlauts zu verlassen.
Merke: Die absolute Strafandrohung des § 211 StGB erfordert eine restriktive Auslegung der einzelnen Mordmerkmale, nicht aber eine Typenkorrektur außerhalb des Gesetzeswortlauts.
Aufgrund absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale auf Tatbestandsseite durch Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten
Insb. unbefriedigend, wenn Täter „das Beste“ für Opfer wollte: z.B. Mitleidstöter tötet schwerkranken Angehörigen durch Ersticken mit Kissen, um ihm Qualen zu ersparen (Heimtückemord abzulehnen)
Keine Typenkorrektur
Lehren von der Typenkorrektur
Lehre von der negativen Typenkorrektur: Verwirklichung eines Mordmerkmals legt besondere Verwerflichkeit nahe, die manchmal ausnahmsweise nicht vorliegt
Lehre von der positiven Typenkorrektur: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal besondere Verwerflichkeit muss positiv erfüllt sein
Überschreitet richterliche Rechtsfortbildung und führt zu Entscheidungen contra legem
Lösung restriktive Auslegung einzelner Mordmerkmale (insb. bei Heimtücke)
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T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
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