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Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

MordmerkmalMordmerkmaleTäterbezogenTäterbezogene MordmerkmaleMordmerkmale der 1. und 3. GruppeTäterbezogen; Täterbezogene MordmerkmaleMordmerkmale der ersten Gruppe
Aktualisiert vor 21 Tagen

Was versteht man unter täterbezogenen Mordmerkmalen?

Die täterbezogenen Mordmerkmale – also die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe – zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Verwerflichkeit des Beweggrunds beziehungsweise des Handlungszwecks des Täters betreffen. Die 1. Gruppe erfasst dabei die verwerflichen Beweggründe, also die innere Motivation, aus der heraus der Täter handelt. Die 3. Gruppe betrifft den verwerflichen Handlungszweck, also das Ziel, das der Täter mit der Tötung verfolgt.

Eine zentrale Anforderung an alle täterbezogenen Mordmerkmale ist, dass das jeweilige Mordmerkmal tatbeherrschend sein muss, also bewusstseinsdominant. Das bedeutet, dass der verwerfliche Beweggrund oder Handlungszweck die Tat maßgeblich prägen und im Vordergrund des Täterhandelns stehen muss. Es genügt nicht, wenn der entsprechende Umstand lediglich als untergeordneter Nebeneffekt auftritt oder beiläufig in Kauf genommen wird. Ein Beispiel um die Habgier: Tötet jemand einen anderen aus einem ganz anderen Motiv heraus und nimmt dabei lediglich freudig in Kauf, dass ihm die Tat nebenbei auch einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ohne dass es ihm darauf eigentlich ankommt, so liegt keine Habgier vor. Der wirtschaftliche Vorteil war hier nicht bewusstseinsdominant, sondern nur ein willkommener Nebeneffekt. Das Mordmerkmal der Habgier wäre erst erfüllt, wenn gerade das Streben nach dem Vermögensvorteil die Tat maßgeblich bestimmt hätte.

Täterbezogenen Mordmerkmale stellen besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB dar. Das hat wichtige Konsequenzen für Fälle der Teilnahme.

Die täterbezogenen Mordmerkmale werden im subjektiven Tatbestand geprüft, da sie die innere Einstellung des Täters betreffen.

Merke

Täterbezogene Mordmerkmale / Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

  • Verwerflichkeit des Beweggrunds (Mordmerkmale der 1. Gruppe) und des Handlungszwecks (Mordmerkmale der 3. Gruppe)
  • Mordmerkmal muss tatbeherrschend (bewusstseinsdominant) sein: z.B. keine Habgier, wenn durch Tötung auch wirtschaftlicher Vorteil nur freudig in Kauf genommen wird, es dem Täter darauf aber eigentlich gar nicht ankommt
  • Besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 14 I StGB
  • Im subjektiven Tatbestand prüfen

Was versteht man unter Mordlust?

Die Mordlust nach § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 1 StGB gehört zu den täterbezogenen Mordmerkmalen der 1. Gruppe. Mordlust liegt vor, wenn der Antrieb der Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen Menschen sterben zu sehen. Der einzige Zweck der Tat ist also die Tötung des Opfers als solche – es gibt kein darüber hinausgehendes Motiv, keinen weiteren Anlass und keinen sonstigen Grund. Der Täter tötet schlicht um des Tötens willen. Man kann sich das etwa so vorstellen: Jemand erschießt zum Beispiel einen völlig fremden Passanten von einer Brücke herab, einfach weil er erleben möchte, wie ein Mensch stirbt. Es gibt keinen Streit, keinen Vermögensvorteil, keine persönliche Beziehung zum Opfer – nichts, was die Tat erklären könnte, außer dem bloßen Verlangen nach dem Tötungserlebnis selbst.

Merke

Mordlust, § 211 II Gr. 1 Var. 1 StGB: Wenn der Antrieb der Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen; einziger Zweck ist die Tötung des Opfers als solche

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Was versteht man unter „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“?

Das Mordmerkmalzur Befriedigung des Geschlechtstriebs" ist in § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB geregelt und gehört damit zu den täterbezogenen Mordmerkmalen der 1. Gruppe. Es erfasst drei unterschiedliche Fallkonstellationen, in denen die Tötung eines Menschen mit der sexuellen Triebbefriedigung des Täters verknüpft ist.

Die erste Konstellation betrifft den sogenannten Lustmörder. Hier findet der Täter seine geschlechtliche Befriedigung unmittelbar im Tötungsakt selbst – das Töten ist für ihn also das Mittel zur sexuellen Erregung oder Befriedigung. Die zweite Konstellation erfasst Fälle, in denen der Täter sein Opfer tötet, um sich anschließend an der Leiche sexuell zu befriedigen. Die Tötung dient hier dazu, den leblosen Körper für die Befriedigung des Geschlechtstriebs verfügbar zu machen. Die dritte Konstellation betrifft den gewalttätigen Sexualverbrecher, der im Rahmen eines Sexualdelikts mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz handelt. Der Täter begeht also eine Sexualstraftat und nimmt dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf, etwa weil er zur Durchsetzung der sexuellen Handlung massive Gewalt anwendet und erkennt, dass das Opfer daran sterben könnte.

Allen drei Konstellationen ist gemeinsam, dass die Tötung in einem engen Zusammenhang mit dem Geschlechtstrieb des Täters steht – sei es, dass der Tötungsakt selbst sexuell motiviert ist, dass die Tötung die sexuelle Handlung erst ermöglichen soll oder dass sie als Begleitfolge eines Sexualverbrechens billigend in Kauf genommen wird.

Merke

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, § 211 II Gr. 1 Var. 2 StGB

  • Lustmörder: Sexuelle Befriedigung im Tötungsakt

  • Befriedigung an Leiche

  • Gewalttätiger Sexualverbrecher mit bedingtem Tötungsvorsatz

Was versteht man unter Habgier?

Das Mordmerkmal der Habgier ist in § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB geregelt und zählt zu den täterbezogenen Mordmerkmalen der 1. Gruppe. Habgier liegt vor, wenn der Täter aus einem rücksichtslosen gesteigerten Gewinnstreben um jeden Preis handelt. Der Täter ist also bereit, für einen Vermögensvorteil buchstäblich über Leichen zu gehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter aktiv einen Zugewinn anstrebt – Habgier kann auch dann vorliegen, wenn der Täter tötet, um Aufwendungen zu vermeiden, also etwa um sich einer Schuld zu entledigen oder eine finanzielle Belastung abzuwenden.

Ein klassisches Beispiel ist der Täter, der seinen wohlhabenden Erbonkel ermordet, um dessen Vermögen zu erben. Hier steht das Streben nach dem wirtschaftlichen Vorteil im Vordergrund der Tat und bestimmt das Handeln des Täters maßgeblich.

Merke: Habgier bedeutet rücksichtsloses gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis.

Merke

Habgier, § 211 II Gr. 1 Var. 3 StGB: Rücksichtsloses gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis (auch zur Vermeidung von Aufwendungen)

  • Beispiel: z.B. Täter ermordet Erbonkel, um dessen Vermögen zu erben

Was versteht man unter niedrigen Beweggründen?

Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist in § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB geregelt und bildet als täterbezogenes Mordmerkmal der 1. Gruppe gewissermaßen den Auffangtatbestand für andere als die genannten verwerflichen Tatmotive. Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive des Täters als besonders verwerflich einzustufen sind, weil sie nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und geradezu verachtenswert sind. Ein wichtiges Indiz für die Beurteilung ist dabei die Nachvollziehbarkeit der Tat: Je weniger die Tat für einen vernünftig und sittlich denkenden Menschen nachvollziehbar ist, desto eher liegt ein niedriger Beweggrund vor.

Kennzeichnend für niedrige Beweggründe ist insbesondere ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem Anlass beziehungsweise dem Zweck der Tat und ihren Folgen. Der Täter tötet also aus einem Motiv heraus, das in keinem auch nur annähernd vertretbaren Verhältnis zur Vernichtung eines Menschenlebens steht. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Fallgruppen herausgearbeitet, die typischerweise als niedrige Beweggründe mit einem solch uerträglichen Missverhältnis eingeordnet werden. Dazu zählt etwa Rache, also maßloses Vergeltungsstreben. Ebenso kann extreme Eifersucht einen niedrigen Beweggrund darstellen, wenn sie ein solches Ausmaß annimmt, dass der Täter das Opfer als bloßes Objekt seiner Besitzansprüche behandelt. Gleiches gilt für extremen Neid. Auch die Kindstötung zur Verschleierung und Fortsetzung eines außerehelichen Verhältnisses wird als niedriger Beweggrund eingestuft, weil die Täterin hier das Leben ihres eigenen Kindes opfert, nur um ihr Doppelleben aufrechtzuerhalten. Ferner fällt unter die niedrigen Beweggründe das Motiv der Besitznahme, also die Haltung „wenn ich sie nicht kriege, kriegt sie keiner", bei der der Täter dem Opfer das Recht auf ein eigenständiges Leben abspricht.

Schließlich stellen auch rassistische, homophobe oder extremistisch-religiöse Motive niedrige Beweggründe dar, weil der Täter hier einen Menschen allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner Lebensweise tötet und ihm damit das elementare Recht auf Gleichwertigkeit als Mensch abspricht.

Entscheidend ist: Niedrige Beweggründe sind Tatmotive, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass und Folgen der Tat offenbaren.

Merke

Niedrige Beweggründe, § 211 II Gr. 1 Var. 4 StGB: Besonders verwerflich, da nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe, geradezu verachtenswert; Indiz: „Nachvollziehbarkeit“ der Tat

  • Insb. unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass (Zweck) und Folgen der Tat
    • z.B. Rache
    • z.B. extreme Eifersucht
    • z.B. extremer Neid
    • z.B. Kindstötung zur Verschleierung und Fortsetzung außerehelichen Verhältnisses
    • z.B. Besitznahme („wenn ich sie nicht kriege, kriegt sie keiner“)
  • z.B. Rassistische, homophobe, extremistisch-religiöse Motive

Was versteht man unter „um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“?

Das Mordmerkmalum eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" ist in § 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB geregelt und gehört damit zur 3. Gruppe der Mordmerkmale. Der Grundgedanke dieses Merkmals liegt darin, dass der Täter in verwerflicher Weise eine andere Tat als Anlass für die Tötung genommen hat. Er instrumentalisiert die Tötung eines Menschen also entweder dazu, eine weitere Straftat überhaupt erst durchführen zu können, oder dazu, eine bereits begangene Straftat im Nachhinein zu verschleiern.

Auf der Vorsatzebene ist eine wichtige Differenzierung zu beachten: Das Merkmal erfordert Absicht der Ermöglichung oder Verdeckung – der Täter muss es also gerade darauf anlegen, die andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Hinsichtlich der Tötung selbst genügt hingegen wie gewöhnlich mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss den Tod des Opfers also nicht zwingend als sicheres Ergebnis seines Handelns anstreben, sondern es reicht aus, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. Hinsichtlich der Ermöglichung oder Verdeckung muss jedoch Absicht vorliegen.

Anhand von Beispielen lassen sich die beiden Varianten gut veranschaulichen. Ein Fall des Ermöglichens liegt etwa vor, wenn der Täter einen Security-Bediensteten tötet, um anschließend ungestört einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Die Tötung dient hier dazu, ein Hindernis für die geplante Straftat aus dem Weg zu räumen. Ein Fall des Verdeckens ist gegeben, wenn der Täter den Zeugen eines Einbruchs erschießt, um seine Identität zu verbergen. Hier soll die Tötung verhindern, dass die bereits begangene Straftat aufgedeckt wird.

Das Verdecken ist auch durch Unterlassen möglich. Ein Beispiel hierfür ist der Täter, der nach einem von ihm verschuldeten Unfall den verletzten Unfallgegner mit Tötungsvorsatz zurücklässt, um nicht seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Der Täter handelt hier nicht aktiv, sondern unterlässt die gebotene Rettung, und zwar gerade deshalb, weil er die Aufdeckung seiner vorherigen Tat – des Unfalls – verhindern will.

Das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" ist besonders relevant im Assessorexamen, weshalb du es dir gut einprägen solltest.

Merke: „Um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" erfordert stets Absicht hinsichtlich der Ermöglichung oder Verdeckung.

Merke

Um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB: In besonders verwerflicher Weise andere Tat als Anlass für Tötung genommen

  • Erfordert Absicht der Ermöglichung oder Verdeckung (hinsichtlich Tötung wie gewöhnlich mind. Eventualvorsatz)

  • Beispiele

    • Ermöglichen: z.B. Täter tötet Security-Bediensteten, um anschließend ungestört einen Einbruchdiebstahl zu begehen

    • Verdecken: z.B. Täter erschießt Zeugen eines Einbruchs, um seine Identität zu verbergen

  • Verdecken auch durch Unterlassen: z.B. nach verschuldetem Unfall den verletzten Unfallgegner mit Tötungsvorsatz zurückgelassen, um nicht Fahrerlaubnis zu verlieren

  • Besonders relevant im Assessorexamen

Was sind die Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB?

Für die Prüfung des Mordmerkmalsum eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" nach § 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB muss geklärt werden, welche Anforderungen an die „andere Tat" zu stellen sind. Dafür bestehen zwei Voraussetzungen.

Erstens muss es sich bei der in Rede stehenden „anderen Tat" überhaupt um eine rechtswidrige Straftat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB handeln. Eine bloße Ordnungswidrigkeit genügt also nicht. Tötet jemand etwa, um eine Ordnungswidrigkeit zu verdecken, scheidet dieses Mordmerkmal aus – allerdings könnte die Tötung wegen einer Ordnungswidrigkeit dann als niedriger Beweggrund zu werten sein. Wichtig ist dabei, dass auch Taten Dritter erfasst sind, der Täter also nicht zwingend selbst die andere Straftat begangen haben oder begehen wollen muss. Darüber hinaus ist die Sicht des Täters maßgeblich: Selbst wenn die erste Tat objektiv unerkannt gerechtfertigt war, kann das Mordmerkmal greifen. Stell dir vor, jemand erschießt einen Angreifer in einer Notwehrlage, erkennt die Rechtfertigung aber nicht und erschießt anschließend aus Angst vor Bestrafung auch noch einen Zeugen. Obwohl die erste Tat objektiv gerechtfertigt war, handelt der Täter subjektiv zur Verdeckung einer vermeintlichen Straftat, und das reicht aus.

Zweitens muss es sich um eine „andere" Tat handeln, also nicht um die gerade begangene Tötung selbst. Dieses Merkmal der „Andersheit" ist differenziert zu betrachten. Auch eine Tat, die in Tateinheit zur Tötung steht, kann eine „andere" Tat sein, sofern der Täter dazu neu angesetzt hat. Ebenso kann ein erneuter Angriff auf Leib und Leben desselben Opfers eine andere Tat darstellen, wenn zwischen den Angriffen eine Zäsur liegt. Diese Zäsur kann zeitlicher Natur sein, also ein deutlicher zeitlicher Abstand zwischen den Handlungen, oder normativer Natur, etwa wenn der Täter vom bloßen Körperverletzungsvorsatz auf einen Tötungsvorsatz übergeht. In diesem Fall liegt eine qualitative Veränderung des Tatentschlusses vor, die eine normative Zäsur begründet. Fügt der Täter seinem Opfer zunächst nur mit Verletzungsvorsatz eine schwere Wunde zu und beschließt dann, es "aus dem Weg zu räumen", um einem Strafverfahren zu entgehen, handelt es sich also um eine andere Tat.

Hiervon sind allerdings zwei wichtige Konstellationen abzugrenzen, in denen gerade keine „andere" Tat vorliegt. Zum einen fehlt es an einer Zäsur, wenn der Täter lediglich vom Tötungsvorsatz auf eine Tötungsabsicht übergeht, denn die Tat war von Anfang an als Tötung gewollt – es handelt sich nur um eine Intensivierung desselben Entschlusses, nicht um einen neuen. Zum anderen liegt auch dann keine andere Tat vor, wenn der Täter eine Körperverletzung bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz begeht und anschließend Rettungsmaßnahmen unterlässt, selbst wenn dazwischen eine zeitliche Zäsur liegt. Denn auch hier war die Tat von Anfang an als eine einheitliche Tat gewollt, bei der der Tod des Opfers von Beginn an billigend in Kauf genommen wurde.

Merke: Die „andere Tat" muss eine rechtswidrige Straftat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB sein, und ihre „Andersheit" erfordert eine zeitliche oder normative Zäsur zur Tötungshandlung.

Merke

Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB bei Mord, um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

  1. Rechtswidrige Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB: z.B. nicht Ordnungswidrigkeit (Tötung wegen Ordnungswidrigkeit könnte aber niedriger Beweggrund sein)
    • Auch Taten Dritter umfasst
    • Sicht des Täters maßgeblich: Auch wenn erste Tat unerkannt gerechtfertigt, z.B. Opfer in Notwehr erschossen, aus Angst vor Bestrafung auch Zeuge erschossen
  2. Andere Tat, wenn nicht die gerade begangene
    • Auch in Tateinheit dazu stehende, wenn neu angesetzt
    • Auch erneuter Angriff auf Leib und Leben desselben Opfers, wenn dazwischen Zäsur
      • Zeitliche Zäsur
      • Normative Zäsur: z.B. Übergang von Körperverletzungs- auf Tötungsvorsatz
        • z.B. nicht, wenn Übergang von Tötungsvorsatz auf Tötungsabsicht, da Tat von Anfang an gewollt
        • z.B. nicht, wenn Körperverletzung mit bedingtem Tötungsvorsatz und anschließend Rettungsmaßnahmen unterlassen (selbst wenn zeitliche Zäsur), da eine Tat, die von Anfang an gewollt

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Frage 1/18

T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?

Es wird geprüft, ob T die Tat mit Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beging.
Bei muss bei der Wegnahme auch Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache haben.
Es wird geprüft, ob T eine Zueignungsabsicht hatte.
Es wird geprüft, ob subjektive Mordmerkmale verwirklicht wurden.
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