- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
Was versteht man unter täterbezogenen Mordmerkmalen?
Täterbezogene Mordmerkmale / Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
- Verwerflichkeit des Beweggrunds (Mordmerkmale der 1. Gruppe) und des Handlungszwecks (Mordmerkmale der 3. Gruppe)
- Mordmerkmal muss tatbeherrschend (bewusstseinsdominant) sein: z.B. keine Habgier, wenn durch Tötung auch wirtschaftlicher Vorteil nur freudig in Kauf genommen wird, es dem Täter darauf aber eigentlich gar nicht ankommt
- Besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 14 I StGB
- Im subjektiven Tatbestand prüfen
Was versteht man unter Mordlust?
Mordlust, § 211 II Gr. 1 Var. 1 StGB: Wenn der Antrieb der Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen; einziger Zweck ist die Tötung des Opfers als solche
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Was versteht man unter „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“?
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, § 211 II Gr. 1 Var. 2 StGB: Lustmörder (Befriedigung im Tötungsakt), Befriedigung an Leiche, Gewalttätiger Sexualverbrecher m. bedingtem Tötungsvorsatz
Was versteht man unter Habgier?
Habgier, § 211 II Gr. 1 Var. 3 StGB: Rücksichtsloses gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis (auch zur Vermeidung von Aufwendungen)
- Beispiel: z.B. Täter ermordet Erbonkel, um dessen Vermögen zu erben
Was versteht man unter niedrigen Beweggründen?
Niedrige Beweggründe, § 211 II Gr. 1 Var. 4 StGB: Besonders verwerflich, da nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe, geradezu verachtenswert; Indiz: „Nachvollziehbarkeit“ der Tat
- Insb. unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass (Zweck) und Folgen der Tat
- z.B. Rache
- z.B. Kindstötung zur Verschleierung und Fortsetzung außerehelichen Verhältnisses
- z.B. Besitznahme („wenn ich sie nicht kriege, kriegt sie keiner“)
- z.B. Rassistische, homophobe, extremistisch-religiöse Motive
Was versteht man unter „um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“?
Um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB: In besonders verwerflicher Weise andere Tat als Anlass für Tötung genommen
- Erfordert Absicht der Ermöglichung oder Verdeckung (hinsichtlich Tötung wie gewöhnlich mind. Eventualvorsatz)
- Beispiele
- Ermöglichen: z.B. Täter tötet Security-Bediensteten, um anschließend ungestört einen Einbruchdiebstahl zu begehen
- Verdecken: z.B. Täter erschießt Zeugen eines Einbruchs, um seine Identität zu verbergen
- Verdecken auch durch Unterlassen: z.B. nach verschuldetem Unfall den verletzten Unfallgegner mit Tötungsvorsatz zurückgelassen, um nicht Fahrerlaubnis zu verlieren
- Besonders relevant im Assessorexamen
Was sind die Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB?
Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB bei Mord um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
- Rechtswidrige Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB: z.B. nicht Ordnungswidrigkeit (Tötung wegen Ordnungswidrigkeit könnte aber niedriger Beweggrund sein)
- Auch Taten Dritter umfasst
- Sicht des Täters maßgeblich: Auch wenn erste Tat unerkannt gerechtfertigt, z.B. Opfer in Notwehr erschossen, aus Angst vor Bestrafung auch Zeuge erschossen
- Andere Tat, wenn nicht die gerade begangene
- Auch in Tateinheit dazu stehende, wenn neu angesetzt
- Auch erneuter Angriff auf Leib und Leben desselben Opfers, wenn dazwischen Zäsur
- Zeitliche Zäsur
- Normative Zäsur: z.B. Übergang von Körperverletzungs- auf Tötungsvorsatz
- z.B. nicht, wenn Übergang von Tötungsvorsatz auf Tötungsabsicht, da Tat von Anfang an gewollt
- z.B. nicht, wenn Körperverletzung mit bedingtem Tötungsvorsatz und anschließend Rettungsmaßnahmen unterlassen (selbst wenn zeitliche Zäsur), da eine Tat, die von Anfang an gewollt
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