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Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

MordmerkmalMordmerkmaleTäterbezogenTäterbezogene MordmerkmaleMordmerkmale der 1. und 3. GruppeTäterbezogen; Täterbezogene MordmerkmaleMordmerkmale der ersten Gruppe
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter täterbezogenen Mordmerkmalen?

Merke

Täterbezogene Mordmerkmale / Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

  • Verwerflichkeit des Beweggrunds (Mordmerkmale der 1. Gruppe) und des Handlungszwecks (Mordmerkmale der 3. Gruppe)
  • Mordmerkmal muss tatbeherrschend (bewusstseinsdominant) sein: z.B. keine Habgier, wenn durch Tötung auch wirtschaftlicher Vorteil nur freudig in Kauf genommen wird, es dem Täter darauf aber eigentlich gar nicht ankommt
  • Besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 14 I StGB
  • Im subjektiven Tatbestand prüfen

Was versteht man unter Mordlust?

Merke

Mordlust, § 211 II Gr. 1 Var. 1 StGB: Wenn der Antrieb der Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen; einziger Zweck ist die Tötung des Opfers als solche

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Was versteht man unter „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“?

Merke

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, § 211 II Gr. 1 Var. 2 StGB: Lustmörder (Befriedigung im Tötungsakt), Befriedigung an Leiche, Gewalttätiger Sexualverbrecher m. bedingtem Tötungsvorsatz

Was versteht man unter Habgier?

Merke

Habgier, § 211 II Gr. 1 Var. 3 StGB: Rücksichtsloses gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis (auch zur Vermeidung von Aufwendungen)

  • Beispiel: z.B. Täter ermordet Erbonkel, um dessen Vermögen zu erben

Was versteht man unter niedrigen Beweggründen?

Merke

Niedrige Beweggründe, § 211 II Gr. 1 Var. 4 StGB: Besonders verwerflich, da nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe, geradezu verachtenswert; Indiz: „Nachvollziehbarkeit“ der Tat

  • Insb. unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass (Zweck) und Folgen der Tat
    • z.B. Rache
    • z.B. Kindstötung zur Verschleierung und Fortsetzung außerehelichen Verhältnisses
    • z.B. Besitznahme („wenn ich sie nicht kriege, kriegt sie keiner“)
  • z.B. Rassistische, homophobe, extremistisch-religiöse Motive

Was versteht man unter „um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“?

Merke

Um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB: In besonders verwerflicher Weise andere Tat als Anlass für Tötung genommen

  • Erfordert Absicht der Ermöglichung oder Verdeckung (hinsichtlich Tötung wie gewöhnlich mind. Eventualvorsatz)
  • Beispiele
    • Ermöglichen: z.B. Täter tötet Security-Bediensteten, um anschließend ungestört einen Einbruchdiebstahl zu begehen
    • Verdecken: z.B. Täter erschießt Zeugen eines Einbruchs, um seine Identität zu verbergen
  • Verdecken auch durch Unterlassen: z.B. nach verschuldetem Unfall den verletzten Unfallgegner mit Tötungsvorsatz zurückgelassen, um nicht Fahrerlaubnis zu verlieren
  • Besonders relevant im Assessorexamen

Was sind die Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB?

Merke

Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB bei Mord um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

  1. Rechtswidrige Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB: z.B. nicht Ordnungswidrigkeit (Tötung wegen Ordnungswidrigkeit könnte aber niedriger Beweggrund sein)
    • Auch Taten Dritter umfasst
    • Sicht des Täters maßgeblich: Auch wenn erste Tat unerkannt gerechtfertigt, z.B. Opfer in Notwehr erschossen, aus Angst vor Bestrafung auch Zeuge erschossen
  2. Andere Tat, wenn nicht die gerade begangene
    • Auch in Tateinheit dazu stehende, wenn neu angesetzt
    • Auch erneuter Angriff auf Leib und Leben desselben Opfers, wenn dazwischen Zäsur
      • Zeitliche Zäsur
      • Normative Zäsur: z.B. Übergang von Körperverletzungs- auf Tötungsvorsatz
        • z.B. nicht, wenn Übergang von Tötungsvorsatz auf Tötungsabsicht, da Tat von Anfang an gewollt
        • z.B. nicht, wenn Körperverletzung mit bedingtem Tötungsvorsatz und anschließend Rettungsmaßnahmen unterlassen (selbst wenn zeitliche Zäsur), da eine Tat, die von Anfang an gewollt

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Frage 1/1

T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?

Es wird geprüft, ob T die Tat mit Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beging.
Bei muss bei der Wegnahme auch Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache haben.
Es wird geprüft, ob T eine Zueignungsabsicht hatte.
Es wird geprüft, ob subjektive Mordmerkmale verwirklicht wurden.
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Ziad T.

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