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Mordmerkmale der 2. Gruppe

MordmerkmalMordmerkmaleTatbezogene MordmerkmaleMordmerkmale der 2. GruppeHeimtückeIn feindlicher WillensrichtungRestriktive Auslegung des Heimtückebegriffs
Aktualisiert vor etwa 10 Stunden

Was versteht man unter tatbezogenen Mordmerkmalen?

Merke

Tatbezogene Mordmerkmale / Mordmerkmale der 2. Gruppe: Verwerflichkeit der Begehungsweise

  • Im objektiven Tatbestand prüfen

Was versteht man unter Heimtücke?

Merke

Heimtücke, § 211 II Gr. 2 Var. 1: Bewusste Ausnutzung von auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung

  • Beispiel: z.B. Täter sticht dem Opfer von hinten in einem dunklen Parkhaus in den Rücken
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Was sind die Voraussetzungen der Heimtücke?

Merke

Voraussetzungen der Heimtücke

  1. Arglosigkeit des Opfers: Sich keines Angriffs versehen (nicht mit Angriff rechnen)
  2. Wehrlosigkeit des Opfers: Keine oder reduzierte Möglichkeit der Verteidigung aufgrund der Arglosigkeit
  3. Bewusstes Ausnutzen durch Täter
    • Verzweifelter / im Affekt: Kein Ausnutzungsbewusstsein
  4. In feindlicher Willensrichtung: Restriktive Auslegung des Heimtückebegriffs umstritten
    • Nicht, wenn Täter aus seiner Sicht „zum Besten“ des Opfers handelt
      • Insb. keine feindliche Willensrichtung bei Tötung aus Mitleid
      • Insb. keine feindliche Willensrichtung Sterbehilfe (wenn Grenzen des Erlaubten überschritten, sonst ohnehin gerechtfertigt)

Erfordert die Definition der Heimtücke weitere restriktive Elemente?

Merke

Restriktive Auslegung des Heimtückebegriffs: Wegen absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten

  • h.L.: Wegen Merkmal „Tücke“ überdies besonders verwerflicher Vertrauensbruch vonnöten
    • Vertrauensbegriff vage (Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, § 103 II GG); Verengung des Mordmerkmals: typischer Fall Meuchelmord würde nicht erfasst
  • Tückisch verschlagenes Vorgehen nötig: Täter erkennt mehrere Handlungsweisen, bewertet und wählt die mit der höchsten Arg- und Wehrlosigkeit
    • Tückebegriff vage (Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, § 103 II GG); viel zu weitgehenden Subjektivierung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Heimtücke
  • Rspr.: Merkmal „in feindlicher Willensrichtung“ genügt
    • Rechtsfolgenlösung: Bei außergewöhnlichen Umständen Korrektur in Strafzumessung durch Strafmilderung gem. § 49 I Nr. 1 StGB, als ultima ratio, wenn alle anderen Möglichkeiten der Schonung (restriktive Auslegung, Rechtfertigung, Schuld) ausgeschöpft sind

Was musst du über das Merkmal der Arglosigkeit wissen?

Merke

Arglosigkeit des Opfers: Sich keines Angriffs versehen (nicht mit Angriff rechnen)

  • Arglosigkeit erfordert Fähigkeit zum Argwohn
    • z.B. nicht bei Baby, Kleinkind, Geisteskranken
      • Aber Heimtücke zu bejahen, wenn schutzbereite Dritte ausgeschaltet werden (vermitteln Arglosigkeit), z.B. Eltern, Betreuer
    • Nicht bei Bewusstlosigkeit
      • Aber bei normalem Schlafen: Auf Zeitpunkt des Einschlafens abgestellt („Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen“), daher z.B. nicht arglos, wenn „von Schlaf übermannt“ (z.B. weil betrunken)

  • Erpresser: Nie arglos, da er mit Ausübung des Notwehrrechts des Erpressten rechnen muss
  • Bei offen feindseligem Gegenübertreten (z.B. mit Schrei „Ich bring dich um!“) keine Arglosigkeit
    • Wenn nur sehr kurze Zeitspanne zwischen feindseliger Äußerung und Angriff, da keine Zeit Wehrlosigkeit zu überwinden
    • Wenn Täter Opfer in Hinterhalt / Falle gelockt und Opfer Feindseligkeit erkennt, aber sich Verteidigungsmöglichkeiten nicht erhöhen können ⇨ Ausnahmsweise auf Zeitpunkt des „in die Falle Lockens abzustellen

Was versteht man unter grausam?

Merke

Grausam, § 211 II Gr. 2 Var. 2 StGB: Subjektiv gefühllose, unbarmherzige, objektiv durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgeht

  • Beispiel: z.B. Täter foltert das Opfer stundenlang, bevor er es tötet

Was versteht man unter einem gemeingefährlichen Mittel?

Merke

Gemeingefährliches Mittel, § 211 II Gr. 2 Var. 3 StGB: Im konkreten Fall geeignet, eine Mehrzahl von Menschen zu gefährden, weil Täter die Auswirkung nicht sicher beherrschen kann

  • Beispiel: z.B. Täter vergiftet das Trinkwasser in einer Wohnsiedlung, um das Opfer zu töten
  • Keine Verwirklichung durch Unterlassen: z.B. Wohnung mit Gas geflutet, später nicht verhindert, dass anderer Zigarette anzündet
    • BGH, h.M.: Aktives „Einsetzen“ vorausgesetzt, egal ob Gefahr zufällig, durch Dritten oder von Täter zuvor ohne Tötungsvorsatz
      • Wenn Unterlassen des Verhinderns garantenpflichtiger Gemeingefahr (zusätzlich zum Todeserfolg) liegt qualifiziertes Unrecht die der Begehung entspricht

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Frage 1/1

T versucht, O auf besonders grausame Art und Weise zu töten, bricht den Versuch jedoch ab. Später überlegt er es sich anders und tötet O doch durch einen einfachen Schuss ins Herz. O ist sofort tot. Welche Aussagen treffen zu??

T ist straflos, weil er vom Mordversuch zurückgetreten ist.
Der Rücktritt vom Mordversuch führt dazu, dass T nur wegen des späteren Totschlags bestraft wird.
Der Rücktritt ist unwirksam, weil T die Tat später doch vollendet hat.
T ist strafbar hinsichtlich des Mordversuchs, auch wenn er später zurückgetreten ist.
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Ziad T.

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