- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Mordmerkmale der 2. Gruppe
Was versteht man unter tatbezogenen Mordmerkmalen?
Tatbezogene Mordmerkmale / Mordmerkmale der 2. Gruppe: Verwerflichkeit der Begehungsweise
- Im objektiven Tatbestand prüfen
Was versteht man unter Heimtücke?
Heimtücke, § 211 II Gr. 2 Var. 1: Bewusste Ausnutzung von auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung
- Beispiel: z.B. Täter sticht dem Opfer von hinten in einem dunklen Parkhaus in den Rücken
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Was sind die Voraussetzungen der Heimtücke?
Voraussetzungen der Heimtücke
- Arglosigkeit des Opfers: Sich keines Angriffs versehen (nicht mit Angriff rechnen)
- Wehrlosigkeit des Opfers: Keine oder reduzierte Möglichkeit der Verteidigung aufgrund der Arglosigkeit
- Bewusstes Ausnutzen durch Täter
- Verzweifelter / im Affekt: Kein Ausnutzungsbewusstsein
- In feindlicher Willensrichtung: Restriktive Auslegung des Heimtückebegriffs umstritten
- Nicht, wenn Täter aus seiner Sicht „zum Besten“ des Opfers handelt
- Insb. keine feindliche Willensrichtung bei Tötung aus Mitleid
- Insb. keine feindliche Willensrichtung Sterbehilfe (wenn Grenzen des Erlaubten überschritten, sonst ohnehin gerechtfertigt)
Erfordert die Definition der Heimtücke weitere restriktive Elemente?
Restriktive Auslegung des Heimtückebegriffs: Wegen absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten
- h.L.: Wegen Merkmal „Tücke“ überdies besonders verwerflicher Vertrauensbruch vonnöten
- Vertrauensbegriff vage (Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, § 103 II GG); Verengung des Mordmerkmals: typischer Fall Meuchelmord würde nicht erfasst
- Tückisch verschlagenes Vorgehen nötig: Täter erkennt mehrere Handlungsweisen, bewertet und wählt die mit der höchsten Arg- und Wehrlosigkeit
- Tückebegriff vage (Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, § 103 II GG); viel zu weitgehenden Subjektivierung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Heimtücke
- Rspr.: Merkmal „in feindlicher Willensrichtung“ genügt
- Rechtsfolgenlösung: Bei außergewöhnlichen Umständen Korrektur in Strafzumessung durch Strafmilderung gem. § 49 I Nr. 1 StGB, als ultima ratio, wenn alle anderen Möglichkeiten der Schonung (restriktive Auslegung, Rechtfertigung, Schuld) ausgeschöpft sind
Was musst du über das Merkmal der Arglosigkeit wissen?
Arglosigkeit des Opfers: Sich keines Angriffs versehen (nicht mit Angriff rechnen)
- Arglosigkeit erfordert Fähigkeit zum Argwohn
- z.B. nicht bei Baby, Kleinkind, Geisteskranken
- Aber Heimtücke zu bejahen, wenn schutzbereite Dritte ausgeschaltet werden (vermitteln Arglosigkeit), z.B. Eltern, Betreuer
- Nicht bei Bewusstlosigkeit
- Aber bei normalem Schlafen: Auf Zeitpunkt des Einschlafens abgestellt („Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen“), daher z.B. nicht arglos, wenn „von Schlaf übermannt“ (z.B. weil betrunken)
- Erpresser: Nie arglos, da er mit Ausübung des Notwehrrechts des Erpressten rechnen muss
- Bei offen feindseligem Gegenübertreten (z.B. mit Schrei „Ich bring dich um!“) keine Arglosigkeit
- Wenn nur sehr kurze Zeitspanne zwischen feindseliger Äußerung und Angriff, da keine Zeit Wehrlosigkeit zu überwinden
- Wenn Täter Opfer in Hinterhalt / Falle gelockt und Opfer Feindseligkeit erkennt, aber sich Verteidigungsmöglichkeiten nicht erhöhen können ⇨ Ausnahmsweise auf Zeitpunkt des „in die Falle Lockens“ abzustellen
Was versteht man unter grausam?
Grausam, § 211 II Gr. 2 Var. 2 StGB: Subjektiv gefühllose, unbarmherzige, objektiv durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgeht
- Beispiel: z.B. Täter foltert das Opfer stundenlang, bevor er es tötet
Was versteht man unter einem gemeingefährlichen Mittel?
Gemeingefährliches Mittel, § 211 II Gr. 2 Var. 3 StGB: Im konkreten Fall geeignet, eine Mehrzahl von Menschen zu gefährden, weil Täter die Auswirkung nicht sicher beherrschen kann
- Beispiel: z.B. Täter vergiftet das Trinkwasser in einer Wohnsiedlung, um das Opfer zu töten
- Keine Verwirklichung durch Unterlassen: z.B. Wohnung mit Gas geflutet, später nicht verhindert, dass anderer Zigarette anzündet
- BGH, h.M.: Aktives „Einsetzen“ vorausgesetzt, egal ob Gefahr zufällig, durch Dritten oder von Täter zuvor ohne Tötungsvorsatz
- Wenn Unterlassen des Verhinderns garantenpflichtiger Gemeingefahr (zusätzlich zum Todeserfolg) liegt qualifiziertes Unrecht die der Begehung entspricht
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T versucht, O auf besonders grausame Art und Weise zu töten, bricht den Versuch jedoch ab. Später überlegt er es sich anders und tötet O doch durch einen einfachen Schuss ins Herz. O ist sofort tot. Welche Aussagen treffen zu??
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