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Mordmerkmale der 2. Gruppe
Was versteht man unter tatbezogenen Mordmerkmalen?
Die tatbezogenen Mordmerkmale, die Mordmerkmale der 2. Gruppe, betreffen die Verwerflichkeit der Begehungsweise. Während die Mordmerkmale der 1. Gruppe an die Motivation des Täters anknüpfen und die der 3. Gruppe an den Zweck der Tat, geht es bei der 2. Gruppe allein darum, wie der Täter die Tötung ausführt – also um die Art und Weise des Tötens selbst. Der Gesetzgeber hat hier bestimmte Begehungsweisen herausgegriffen, die eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung begründen.
Für Klausur und Hausarbeit solltest du dir merken, dass die tatbezogenen Mordmerkmale im objektiven Tatbestand zu prüfen sind. Das ergibt sich daraus, dass sie gerade nicht an innere Beweggründe oder Absichten des Täters anknüpfen, sondern an das äußere Tatgeschehen, also an die konkrete Begehungsweise.
Tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe kennzeichnen sich also durch die Verwerflichkeit der Begehungsweise und sind im objektiven Tatbestand zu prüfen.
Tatbezogene Mordmerkmale / Mordmerkmale der 2. Gruppe: Verwerflichkeit der Begehungsweise
- Im objektiven Tatbestand prüfen
Was versteht man unter Heimtücke?
Die Heimtücke ist das erste tatbezogene Mordmerkmal der 2. Gruppe und in § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB geregelt. Sie ist definiert als das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung.
Diese Definition enthält mehrere Elemente, die eng miteinander verknüpft sind. Ausgangspunkt ist die Arglosigkeit des Opfers: Das Opfer rechnet im Zeitpunkt des Angriffs nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit. Aus dieser Arglosigkeit muss dann die Wehrlosigkeit resultieren – das Opfer ist also gerade deshalb wehrlos, weil es den Angriff nicht kommen sieht und sich daher nicht verteidigen oder ausweichen kann. Der Täter muss diese Situation zudem bewusst ausnutzen, also erkennen, dass das Opfer arglos und infolgedessen wehrlos ist, und diese Lage gezielt für seinen Angriff verwenden. Schließlich muss er dabei in feindlicher Willensrichtung handeln, also dem Opfer nicht etwa wohlwollend gegenüberstehen, wie es zum Beispiel bei einer Tötung auf Verlangen aus Mitleid der Fall sein könnte.
Ein anschauliches Beispiel: Der Täter sticht dem Opfer von hinten in einem dunklen Parkhaus in den Rücken. Das Opfer hat hier keinerlei Anlass, mit einem Angriff zu rechnen, ist daher arglos und infolgedessen auch wehrlos, weil es den Angriff von hinten weder sehen noch abwehren kann. Der Täter nutzt genau diese Situation bewusst aus und handelt in feindlicher Willensrichtung.
Heimtücke bedeutet also das bewusste Ausnutzen von auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung.
Heimtücke, § 211 II Gr. 2 Var. 1 StGB: Bewusste Ausnutzung von auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung
Beispiel: z.B. Täter sticht dem Opfer von hinten in einem dunklen Parkhaus in den Rücken
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Was sind die Voraussetzungen der Heimtücke?
Die Heimtücke als tatbezogenes Mordmerkmal der 2. Gruppe hat vier Voraussetzungen, die im folgenden Prüfungsschema dargestellt werden.
Erstens muss eine Arglosigkeit des Opfers vorliegen. Arglos ist das Opfer, wenn es sich keines Angriffs versieht, also im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet.
Zweitens muss das Opfer wehrlos sein. Wehrlosigkeit bedeutet, dass das Opfer keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit der Verteidigung hat, und zwar gerade aufgrund der Arglosigkeit. Die Wehrlosigkeit muss also kausal auf der Arglosigkeit beruhen – das Opfer kann sich nicht oder nur eingeschränkt wehren, weil es den Angriff nicht kommen sieht.
Drittens muss der Täter die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit bewusst ausnutzen. Er muss also erkennen, dass das Opfer arglos und infolgedessen wehrlos ist, und diese Lage gezielt für seinen Angriff verwenden. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen der Täter verzweifelt oder im Affekt handelt. Wer etwa in einer emotionalen Ausnahmesituation zuschlägt, ohne sich über die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers Gedanken zu machen, dem fehlt gerade dieses Ausnutzungsbewusstsein. Die Heimtücke scheidet dann mangels bewussten Ausnutzens aus.
Viertens muss der Täter in feindlicher Willensrichtung handeln. Dieses Merkmal dient der restriktiven Auslegung des Heimtückebegriffs, wobei der genaue Umfang dieser Einschränkung umstritten ist. Keine feindliche Willensrichtung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter aus seiner Sicht „zum Besten" des Opfers handelt. Das betrifft insbesondere die Tötung aus Mitleid, etwa wenn jemand einen unheilbar kranken Angehörigen tötet, um ihm weiteres Leiden zu ersparen. Ebenso fehlt die feindliche Willensrichtung bei der Sterbehilfe, sofern dabei die Grenzen des Erlaubten überschritten werden – denn wenn die Grenzen eingehalten werden, wäre die Handlung ohnehin gerechtfertigt und es käme auf die feindliche Willensrichtung gar nicht mehr an.
Die Heimtücke erfordert also vier Voraussetzungen: Arglosigkeit, darauf beruhende Wehrlosigkeit, bewusstes Ausnutzen und feindliche Willensrichtung.
Voraussetzungen der Heimtücke
- Arglosigkeit des Opfers: Sich keines Angriffs versehen (nicht mit Angriff rechnen)
- Wehrlosigkeit des Opfers: Keine oder reduzierte Möglichkeit der Verteidigung aufgrund der Arglosigkeit
- Bewusstes Ausnutzen durch Täter
- Verzweifelter / im Affekt: Kein Ausnutzungsbewusstsein
- In feindlicher Willensrichtung: Restriktive Auslegung des Heimtückebegriffs umstritten
- Nicht, wenn Täter aus seiner Sicht „zum Besten“ des Opfers handelt
- Insb. keine feindliche Willensrichtung bei Tötung aus Mitleid
- Insb. keine feindliche Willensrichtung Sterbehilfe (wenn Grenzen des Erlaubten überschritten, sonst ohnehin gerechtfertigt)
Erfordert die Definition der Heimtücke weitere restriktive Elemente?
Die absolute Strafandrohung des § 211 StGB – lebenslange Freiheitsstrafe ohne Ausnahme – macht eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale erforderlich. Beim Merkmal der Heimtücke ist allerdings umstritten, ob über das Erfordernis der feindlichen Willensrichtung hinaus weitere einschränkende Elemente in die Definition aufgenommen werden müssen.
Die herrschende Lehre verlangt wegen des Begriffs „Tücke" im Wort Heimtücke überdies einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch. Der Täter müsste demnach ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Opfer ausnutzen, um heimtückisch zu handeln. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass der Vertrauensbegriff vage ist und damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Außerdem führt diese Ansicht zu einer problematischen Verengung des Mordmerkmals, denn der typische Fall des Meuchelmords würde nicht erfasst – also etwa der Heckenschütze, der sein ihm unbekanntes Opfer aus dem Hinterhalt als Auftragsmord erschießt, ohne dass zwischen beiden jemals ein Vertrauensverhältnis bestanden hätte.
Eine weitere Ansicht fordert ein tückisch verschlagenes Vorgehen des Täters. Der Täter müsse demnach mehrere Handlungsweisen erkennen, diese bewerten und sich dann gezielt für diejenige entscheiden, die die höchste Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gewährleistet. Auch gegen diese Auffassung bestehen Bedenken: Der Tückebegriff ist ebenfalls vage und verstößt deshalb seinerseits gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG. Darüber hinaus führt dieses Kriterium zu einer viel zu weitgehenden Subjektivierung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Heimtücke, weil es maßgeblich auf innere Bewertungs- und Entscheidungsprozesse des Täters abstellt.
Die Rechtsprechung hält demgegenüber das Merkmal „in feindlicher Willensrichtung" für ausreichend, um den Heimtückebegriff hinreichend restriktiv auszulegen. Weitere einschränkende Tatbestandsmerkmale seien nicht erforderlich. Um dennoch unbilligen Ergebnissen im Einzelfall begegnen zu können, greift die Rechtsprechung auf die sogenannte Rechtsfolgenlösung zurück: Liegen außergewöhnliche Umstände vor, kann eine Korrektur auf der Ebene der Strafzumessung erfolgen, indem eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewährt wird. Diese Rechtsfolgenlösung kommt allerdings nur als ultima ratio in Betracht, also erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten der Schonung – insbesondere eine restriktive Auslegung des Tatbestands, eine Rechtfertigung oder ein Schuldausschluss – bereits ausgeschöpft sind.
Die Rechtsprechung beschränkt die restriktive Auslegung der Heimtücke auf das Merkmal der feindlichen Willensrichtung und korrigiert Härtefälle über die Rechtsfolgenlösung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Restriktive Auslegung des Heimtückebegriffs: Wegen absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten
h.L.: Wegen Merkmal „Tücke“ überdies besonders verwerflicher Vertrauensbruch vonnöten
Vertrauensbegriff vage (Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, § 103 II GG); Verengung des Mordmerkmals: typischer Fall Meuchelmord würde nicht erfasst (z.B. Heckenschütze erschießt unbekanntes Opfer als Auftragsmord)
Tückisch verschlagenes Vorgehen nötig: Täter erkennt mehrere Handlungsweisen, bewertet und wählt die mit der höchsten Arg- und Wehrlosigkeit
Tückebegriff vage (Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, § 103 II GG); viel zu weitgehenden Subjektivierung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Heimtücke
Rspr.: Merkmal „in feindlicher Willensrichtung“ genügt
Rechtsfolgenlösung: Bei außergewöhnlichen Umständen Korrektur in Strafzumessung durch Strafmilderung gem. § 49 I Nr. 1 StGB, als ultima ratio, wenn alle anderen Möglichkeiten der Schonung (restriktive Auslegung, Rechtfertigung, Schuld) ausgeschöpft sind
Was musst du über das Merkmal der Arglosigkeit wissen?
Die Arglosigkeit ist die erste Voraussetzung der Heimtücke und verdient eine nähere Betrachtung, weil sie in der Klausur zahlreiche Sonderkonstellationen aufwerfen kann. Arglos ist das Opfer, wenn es sich keines Angriffs versieht, also im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet.
Aus dieser Definition folgt zunächst, dass Arglosigkeit die Fähigkeit zum Argwohn voraussetzt. Wer gar nicht in der Lage ist, einen Angriff als solchen zu erfassen oder zu bewerten, kann auch nicht arglos sein. Deshalb scheidet Arglosigkeit etwa bei einem Baby, einem Kleinkind oder einem Geisteskranken aus – diese Personen können mangels hinreichender Wahrnehmungs- oder Verstandesfähigkeit keinen Argwohn entwickeln. Allerdings ist Heimtücke in solchen Fällen dennoch zu bejahen, wenn schutzbereite Dritte ausgeschaltet werden. Diese Dritten – zum Beispiel Eltern oder Betreuer – vermitteln dem Opfer gleichsam ihre eigene Arglosigkeit. Werden sie vom Täter bewusst umgangen oder ausgeschaltet, kann das Mordmerkmal der Heimtücke also über diesen Umweg erfüllt sein.
Keine Arglosigkeit liegt bei Bewusstlosigkeit vor, denn auch der Bewusstlose kann keinen Argwohn empfinden. Anders verhält es sich jedoch beim normalen Schlafen. Hier wird auf den Zeitpunkt des Einschlafens abgestellt: Wer sich friedlich schlafen legt und dabei keinen Angriff erwartet, hat seine Arglosigkeit gleichsam „mit in den Schlaf genommen". Der Schlafende gilt dann weiterhin als arglos. Nicht arglos ist hingegen, wer „von Schlaf übermannt" wird, also etwa betrunken einschläft, ohne sich bewusst zur Ruhe begeben zu haben – denn dann fehlt es an einem Zeitpunkt, in dem das Opfer bewusst und arglos in den Schlaf übergegangen ist.
Ebenfalls nie arglos ist ein Erpresser, denn er muss stets damit rechnen, dass der Erpresste sein Notwehrrecht ausübt. Wer jemanden erpresst, versetzt sich selbst in eine Lage, in der er einen Gegenangriff erwarten muss, sodass von Arglosigkeit keine Rede sein kann.
Auch bei offen feindseligem Gegenübertreten entfällt die Arglosigkeit. Tritt der Täter dem Opfer etwa konfrontativ mit dem Schrei „Ich bring dich um!" gegenüber, rechnet das Opfer offensichtlich mit einem Angriff und ist daher nicht mehr arglos. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei wichtige Ausnahmen. Zum einen bleibt die Arglosigkeit bestehen, wenn zwischen der feindseligen Äußerung und dem Angriff nur eine sehr kurze Zeitspanne liegt, weil das Opfer dann keine Zeit hat, seine Wehrlosigkeit zu überwinden. Zum anderen ist bei einem Hinterhalt beziehungsweise einer Falle ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des „in die Falle Lockens" abzustellen, wenn der Täter das Opfer in einen Hinterhalt oder eine Falle gelockt hat und das Opfer zwar die Feindseligkeit erkennt, sich seine Verteidigungsmöglichkeiten aber nicht mehr erhöhen können – etwa weil es in einer ausweglosen Situation gefangen ist.
Arglosigkeit setzt also die Fähigkeit zum Argwohn voraus und entfällt, wenn das Opfer mit einem Angriff rechnet oder rechnen muss.
Arglosigkeit des Opfers: Sich keines Angriffs versehen (nicht mit Angriff rechnen)
Arglosigkeit erfordert Fähigkeit zum Argwohn
z.B. nicht bei Baby, Kleinkind, Geisteskranken
Aber Heimtücke zu bejahen, wenn schutzbereite Dritte ausgeschaltet werden (vermitteln Arglosigkeit), z.B. Eltern, Betreuer
Nicht bei Bewusstlosigkeit
Aber bei normalem Schlafen: Auf Zeitpunkt des Einschlafens abgestellt („Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen“), daher z.B. nicht arglos, wenn „von Schlaf übermannt“ (z.B. weil betrunken)
Erpresser: Nie arglos, da er mit Ausübung des Notwehrrechts des Erpressten rechnen muss
Bei offen feindseligem Gegenübertreten (z.B. mit Schrei „Ich bring dich um!“) keine Arglosigkeit
Wenn nur sehr kurze Zeitspanne zwischen feindseliger Äußerung und Angriff, da keine Zeit Wehrlosigkeit zu überwinden
Wenn Täter Opfer in Hinterhalt / Falle gelockt und Opfer Feindseligkeit erkennt, aber sich Verteidigungsmöglichkeiten nicht erhöhen können ⇨ Ausnahmsweise auf Zeitpunkt des „in die Falle Lockens“ abzustellen
Was versteht man unter grausam?
Das Mordmerkmal „grausam" gemäß § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB gehört ebenfalls zu den tatbezogenen Mordmerkmalen der 2. Gruppe. Grausam tötet, wer dem Opfer subjektiv gefühllose, unbarmherzige und objektiv durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Die Definition hat also sowohl eine subjektive als auch eine objektive Komponente. Auf der subjektiven Seite muss der Täter gefühllos und unbarmherzig handeln, also eine innere Haltung einnehmen, die das Leiden des Opfers gleichgültig hinnimmt oder sogar begrüßt. Auf der objektiven Seite müssen die Qualen besonders schwer sein, was sich an ihrer Dauer, ihrer Stärke oder der Wiederholung der Schmerzzufügung bemisst. Es muss also „Mehr" an Schmerzen vorliegen, das nicht bloße Begleiterscheinung des Tötungsakts ist. Die Qualen können dabei sowohl körperlicher als auch seelischer Natur sein.
Ein typisches Beispiel für grausames Töten ist der Fall, in dem der Täter das Opfer stundenlang foltert, bevor er es schließlich tötet. Hier liegt das Übermaß an Schmerzzufügung auf der Hand, und die innere Haltung des Täters, der das Leiden des Opfers über einen langen Zeitraum bewusst herbeiführt, offenbart die geforderte Gefühllosigkeit und Unbarmherzigkeit.
Grausamkeit erfordert also ein subjektiv gefühlloses, unbarmherziges Vorgehen, das dem Opfer objektiv besonders schwere Qualen bereitet, die über das zur Tötung Notwendige hinausgehen.
Grausam, § 211 II Gr. 2 Var. 2 StGB: Subjektiv gefühllose, unbarmherzige, objektiv durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgeht
- Beispiel: z.B. Täter foltert das Opfer stundenlang, bevor er es tötet
Was versteht man unter einem gemeingefährlichen Mittel?
Das letzte tatbezogene Mordmerkmal der 2. Gruppe ist das Töten mit gemeingefährlichen Mitteln gemäß § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB. Ein gemeingefährliches Mittel ist ein Mittel, das im konkreten Fall geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen zu gefährden, weil der Täter die Auswirkung nicht sicher beherrschen kann. Entscheidend ist also nicht, dass tatsächlich mehrere Personen verletzt werden, sondern dass das eingesetzte Mittel seiner Natur nach in der konkreten Situation unkontrollierbar ist und dadurch eine Vielzahl von Menschen in Gefahr bringen kann. Ein klassisches Beispiel ist der Täter, der das Trinkwasser in einer Wohnsiedlung vergiftet, um ein bestimmtes Opfer zu töten – hier kann er nicht steuern, wer das Wasser trinkt, sodass eine unbestimmte Zahl von Menschen gefährdet wird.
Wichtig ist, dass die Verwirklichung dieses Mordmerkmals auch durch Unterlassen möglich ist. Stell dir vor, jemand hat eine Wohnung mit Gas geflutet und verhindert später nicht, dass ein anderer in der Wohnung eine Zigarette anzündet. Hier besteht die Tötung nicht in einem aktiven Tun, sondern im Unterlassen der Gefahrbeseitigung.
Allerdings ist die Frage, ob ein Unterlassen genügt, umstritten. Der BGH und die herrschende Meinung setzen ein aktives „Einsetzen" des gemeingefährlichen Mittels voraus. Dabei ist es unerheblich, ob die Gemeingefahr zufällig entstanden ist, durch einen Dritten herbeigeführt wurde oder vom Täter selbst zuvor ohne Tötungsvorsatz geschaffen wurde – entscheidend ist nach dieser Ansicht, dass der Täter das Mittel aktiv einsetzt. Gegen diese Einschränkung lässt sich jedoch einwenden, dass auch im Unterlassen ein qualifiziertes Unrecht liegen kann, das der Begehung entspricht: Wenn der Täter als Garant das Verhindern einer Gemeingefahr unterlässt und dadurch zusätzlich zum Todeserfolg eine Vielzahl von Menschen gefährdet, weist dieses Verhalten denselben Unwertgehalt auf wie ein aktives Einsetzen eines gemeingefährlichen Mittels.
Ein gemeingefährliches Mittel ist also ein Mittel, das im konkreten Fall eine Mehrzahl von Menschen gefährdet, weil der Täter dessen Auswirkungen nicht sicher beherrschen kann.
Gemeingefährliches Mittel, § 211 II Gr. 2 Var. 3 StGB: Im konkreten Fall geeignet, eine Mehrzahl von Menschen zu gefährden, weil Täter die Auswirkung nicht sicher beherrschen kann
Beispiel: z.B. Täter vergiftet das Trinkwasser in einer Wohnsiedlung, um das Opfer zu töten
Verwirklichung auch durch Unterlassen möglich: z.B. Wohnung mit Gas geflutet, später nicht verhindert, dass anderer Zigarette anzündet
BGH, h.M.: Aktives „Einsetzen“ vorausgesetzt, egal ob Gefahr zufällig, durch Dritten oder von Täter zuvor ohne Tötungsvorsatz
Wenn Unterlassen des Verhinderns garantenpflichtiger Gemeingefahr (zusätzlich zum Todeserfolg) liegt qualifiziertes Unrecht die der Begehung entspricht
Teste dein Wissen
T sieht den im Park auf einer Bank sitzenden O. T nähert sich lautlos von hinten und schlägt mit einem Knüppel zu. Welche Aussagen sind zutreffend?
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