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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 II 2 BGB und § 906 II 2 BGB analog
Was versteht man unter dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs? In welchen Fällen wird § 906 II 2 BGB analog angewendet?
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist ein wichtiges Instrument, um Beeinträchtigungen zwischen Nachbargrundstücken finanziell auszugleichen, wenn andere Ansprüche nicht greifen.
In direkter Anwendung gewährt § 906 Abs. 2 S. 2 BGB eine Entschädigung für Einwirkungen vom Nachbargrundstück, die als ortsübliche Benutzung geduldet werden müssen gemäß § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. Das betrifft also Fälle, in denen du dich gegen die Einwirkung nicht wehren kannst, weil sie ortsüblich ist, du aber trotzdem einen Nachteil erleidest.
Darüber hinaus wird § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog angewendet, wenn Eingriffe vom Nachbargrundstück ausgehen, die nicht verhindert werden konnten. Ein typisches Beispiel: Ein schuldlos verursachter Brand greift auf das Nachbarhaus über. Da kein Verschulden vorliegt, sind keine anderen Schadensersatzansprüche einschlägig. Hier springt der analoge Anspruch als verschuldensunabhängiger bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch ein.
Das Prüfungsschema des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs umfasst sechs Voraussetzungen. Erstens muss eine rechtswidrige Einwirkung vorliegen. Zweitens muss diese vom benachbarten Grundstück ausgehen, wobei dies nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt. Drittens darf keine Abwehrmöglichkeit gemäß §§ 1004, 862 BGB aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bestanden haben. Viertens ist eine Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung erforderlich, das heißt die Nachteile müssen so gravierend sein, dass sie entschädigt werden müssen. Fünftens darf kein anderweitiger Ersatzanspruch bestehen, denn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist subsidiär, um sonstige Regelungsmechanismen nicht auszuhöhlen. Sechstens muss ein kausal verursachter Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB vorliegen, der objektiv zurechenbar vom Nachbargrundstück ausgeht.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein verschuldensunabhängiger und subsidiärer Anspruch für nicht abwehrbare Beeinträchtigungen vom Nachbargrundstück.
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 II 2 BGB und § 906 II 2 BGB analog
Direkte und analoge Anwendung
Aus § 906 II 2 BGB in direkter Anwendung Entschädigung für Einwirkungen vom Nachbargrundstück, die als ortsübliche Benutzung geduldet werden müssen gem. § 906 II 1 BGB
Analog § 906 II 2 BGB Entschädigung für Eingriffe vom Nachbargrundstück, die nicht verhindert werden konnten; z.B. schuldlos verursachter Brand greift auf Nachbarhaus über (mangels Verschuldens keine anderen Schadensersatzansprüche einschlägig); verschuldensunabhängiger „bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch“
Voraussetzungen
Rechtswidrige Einwirkung
Vom benachbarten Grundstück: Gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaft
Keine Abwehrmöglichkeit gem. §§ 1004, 862 BGB aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung: Nachteile so gravierend, dass sie entschädigt werden müssen
Kein anderweitiger Ersatzanspruch: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch subsidiär, um sonstige Regelungsmechanismen nicht auszuhöhlen.
Kausal verursachter Schaden, §§ 249 ff. BGB: Objektiv zurechenbar vom Nachbargrundstück ausgehend
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