- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Nachträgliche Bestimmung, §§ 315 ff. BGB
Kann ein Vertrag mit unbestimmtem Inhalt geschlossen werden, wenn jemandem ein Leistungsbestimmungsrecht gewährt wird?
Kann ein Vertrag wirksam geschlossen werden, wenn eine wesentliche Vertragsbedingung, wie etwa der Kaufpreis, zunächst offenbleibt? Ja, das ist möglich, wenn einem Vertragspartner oder einem Dritten das Recht eingeräumt wird, diese Bedingung später zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt kein unwirksamer Totaldissens vor, obwohl eine der essentialia negotii, also zentrale Vertragsbedingung, noch nicht festgelegt wurde.
Das Gesetz sieht dafür zwei Möglichkeiten vor. Nach den §§ 315 und 316 BGB kann eine Vertragspartei die Bestimmung treffen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass eine Seite die konkrete Ausgestaltung eines Vertragsbestandteils nachträglich festlegt. Ein Beispiel ist ein Mietvertrag, in dem die zukünftige Höhe einer Betriebskostenvorauszahlung dem Vermieter überlassen wird. Damit diese einseitige Leistungsbestimmung wirksam ist, muss sie nach billigem Ermessen erfolgen. Falls sie nicht dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, kann sie von einem Gericht überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Eine zweite Möglichkeit besteht darin, dass die Vertragsparteien die Bestimmung einer Vertragsbedingung einem Dritten überlassen, § 317 BGB. Dabei kann es sich etwa um einen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter handeln. Ein praktisches Beispiel wäre eine Honorarvereinbarung mit einem Architekten, bei der die Vergütung durch einen neutralen Gutachter festgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Dritte unparteiisch handelt und seine Entscheidung nicht willkürlich trifft.
Zentral ist also, dass ein Vertrag trotz offener Punkte wirksam sein kann, sofern die nachträgliche Bestimmung einer Partei oder einem Dritten überlassen wird.
Nachträgliche Bestimmung der Leistungspflichten (z.B. Kaufpreis), ohne dass Totaldissens wegen Fehlens der essentialia negotii
- Durch Partei, §§ 315 f. BGB
- Durch Dritte, § 317 BGB
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