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Naturalobligation

Naturalobligation
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter dem Begriff „Naturalobligation“?

Was genau bedeutet eigentlich der Begriff „Naturalobligation“? Es handelt sich dabei um sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten. Das Besondere an diesen liegt darin, dass sie zwar eine gewisse rechtliche Anerkennung genießen, aber keine voll durchsetzbare Verbindlichkeit im klassischen Sinne begründen. Das bedeutet, es gibt keinen Anspruch, der gerichtlich eingefordert werden könnte.

Ein Beispiel hierfür findet sich in § 762 BGB für Spiel und Wette. Stell dir vor, du hast mit einem Freund beim Kartenspielen 50 Euro verloren, dieser Betrag wurde aber noch nicht bezahlt. Dein Freund hat keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass du die 50 Euro tatsächlich zahlst. Anders gesagt: Er könnte dich nicht verklagen, um sein Geld einzufordern. Ähnlich verhält es sich bei § 656 BGB, der den Lohn für die Vermittlung einer Ehe regelt. Auch hier fehlt es an einem durchsetzbaren Anspruch.

Das Besondere an diesen Naturalobligationen ist jedoch, dass sie trotzdem einen rechtlichen Grund dafür schaffen, dass das Geleistete behalten werden darf. Wenn du also deinem Freund die 50 Euro doch gibst, kann dieses Geld nicht zurückgefordert werden, indem du dich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB berufst. Der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Leistung besteht, weil die Naturalobligation eine solche Wirkung entfaltet, auch wenn die Leistung ursprünglich nicht eingeklagt werden konnte.

Kurz gesagt: Naturalobligationen begründen keinen einklagbaren Anspruch, schaffen aber einen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen einer freiwilligen Leistung.

Merke

Naturalobligation: Unvollkommene Verbindlichkeiten; z.B. Spiel und Wette, § 762 BGB, Lohn für Heiratsvermittlung, § 656 BGB

  • Begründen keine Verbindlichkeit, d.h. keinen durchsetzbaren Anspruch z.B. auf Erfüllung oder Schadensersatz
  • Aber trotzdem rechtlicher Grund für Behaltendürfen (⇨ nicht gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB kondizierbar)
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