- Zivilrecht
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- Rechtsgeschäft und Vertragsschluss
Nichtigkeit
Was versteht man unter Nichtigkeit?
Für manche Fälle sieht das Gesetz vor, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an keinerlei Wirkung entfaltet. In einem solchen Fall spricht man von Nichtigkeit oder Unwirksamkeit. Das bedeutet, dass das Geschäft so behandelt wird, als hätte es nie existiert. Es entstehen keine Rechtsfolgen daraus.
Die Nichtigkeit kann aus unterschiedlichen Gründen eintreten. Ein klassisches Beispiel ist die Formnichtigkeit nach § 125 BGB. Hier verlangt das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte eine besondere Form, etwa die notarielle Beurkundung bei einem Grundstückskaufvertrag. Wird diese Vorgabe nicht beachtet, dann ist das Geschäft nichtig, es hat also keinerlei rechtliche Wirkung. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Käufer, der auf Basis eines formunwirksamen Grundstückskaufs bereits Geld gezahlt hat, dieses grundsätzlich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern kann.
Ein weiteres Beispiel für die Nichtigkeit ist die Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB. Wird ein Rechtsgeschäft wirksam angefochten, gilt es rückwirkend, also ex tunc, als von Anfang an nichtig. Ein Beispiel: Jemand kauft ein Gemälde in dem Glauben, es sei ein wertvolles Original, stellt aber später fest, dass es sich um eine Fälschung handelt und fechtet den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Sobald die Anfechtung erklärt wird, ist der Vertrag nicht nur für die Zukunft unwirksam, sondern er wird behandelt, als hätte es ihn nie gegeben.
Zentral ist also, dass ein nichtiges Geschäft keine Rechtsfolgen entfaltet, als wäre es nie abgeschlossen worden.
Nichtigkeit / Unwirksamkeit: Rechtsfolge, bei der ein Rechtsgeschäft unwirksam ist, d.h. das Rechtsgeschäft entfaltet keine Rechtsfolgen als ob es gar nicht vorgenommen worden wäre
- z.B. Formnichtigkeit gem. § 125 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen Formvorschriften
- z.B. ex tunc Nichtigkeit durch Anfechtung gem. § 142 I BGB
Kann ein Rechtsgeschäft auch nur teilweise unwirksam sein?
Nicht immer führt die Unwirksamkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts dazu, dass das gesamte Geschäft nichtig ist. Genau das regelt § 139 BGB mit dem Grundsatz der Teilnichtigkeit. Danach bleibt der restliche Teil eines Rechtsgeschäfts wirksam, wenn es auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Entscheidend ist also, ob der unwirksame Teil für das gesamte Rechtsgeschäft wesentlich war oder nicht. War dieser Teil so zentral, dass die Parteien das Geschäft ohne ihn nicht gewollt hätten, dann gilt das komplette Rechtsgeschäft als nichtig. Angenommen, jemand schließt einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Vergütungsregelung, die sich später als unwirksam herausstellt. Wenn die Vergütung ein zentraler Bestandteil des Vertrags war und ohne sie der Arbeitnehmer den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, könnte die Unwirksamkeit der Vergütungsregelung den gesamten Vertrag zu Fall bringen.
Anders ist es, wenn der unwirksame Teil nur eine untergeordnete Rolle spielt. Dann bleibt der Rest des Geschäfts bestehen. Zum Beispiel: Ein Arbeitsvertrag enthält eine unwirksame Klausel zur Kündigungsfrist, doch der Vertrag als solcher kann auch ohne diese Klausel fortbestehen. In solchen Fällen bleibt der wirksame Teil erhalten.
Ob ein Rechtsgeschäft trotz Teilnichtigkeit bestehen bleibt, hängt also davon ab, ob es auch ohne den unwirksamen Teil gewollt war.
Teilnichtigkeit, § 139 BGB: Teilweise Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, während der restliche Teil wirksam bleibt
- Wenn es ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre: Wenn Kern des Geschäfts berührt oder Parteien das Geschäft ohne den unwirksamen Teil nicht abgeschlossen hätten
- Ganzes Rechtsgeschäft nichtig, § 139 BGB
- Wenn es auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre
- Restliches Geschäft bleibt bestehen
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