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Nichtigkeitsdogma
Sind rechtswidrige Normen und Rechtshandlungen immer unmittelbar nichtig?
Das Nichtigkeitsdogma, auch Nichtigkeitsdoktrin genannt, besagt, dass rechtswidrige Rechtshandlungen grundsätzlich unmittelbar nichtig sind. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip: Was gegen höherrangiges Recht verstößt, soll keine Rechtswirkungen entfalten können. So einleuchtend dieses Prinzip klingt, so zahlreich sind in der Praxis die wichtigen Ausnahmen, die du unbedingt kennen musst.
Die erste und wohl bedeutsamste Ausnahme betrifft die Normverwerfungskompetenz des BVerfG. Die Nichtigkeit rechtswidriger Gesetze muss vom BVerfG ausdrücklich erklärt werden. Man spricht von einer Nichtigerklärung. Bis zu dieser Erklärung entfalten auch verfassungswidrige Gesetze rechtliche Wirkung. Die Nichtigkeit kann zum Beispiel im Rahmen von Normenkontrollklagen oder Verfassungsbeschwerden festgestellt werden. Solange das BVerfG nicht entschieden hat, sind Behörden und Gerichte also an das Gesetz gebunden.
Die zweite Ausnahme betrifft die Wirksamkeit von Verwaltungsakten. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam. Nur ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam, und zwar dann, wenn er unter besonders gravierenden Mängeln leidet, wie sich aus §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG ergibt. Im Übrigen muss ein rechtswidriger Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben oder vom Betroffenen angefochten werden, um seine Wirksamkeit zu beseitigen.
Die dritte Ausnahme betrifft die Verletzung formeller Fehler im Verwaltungsverfahren. Solche Fehler sind gegebenenfalls unbeachtlich oder heilbar, insbesondere gemäß §§ 45, 46 VwVfG. Ein Verfahrensfehler führt also nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des Verwaltungsakts.
Die vierte Ausnahme liegt in der Planerhaltung im Bauplanungsrecht. Viele Fehler im Bebauungsplan sind unbeachtlich oder heilbar gemäß §§ 214, 215 BauGB. Der Gesetzgeber hat sich hier bewusst dafür entschieden, die Bestandskraft von Bebauungsplänen zu stärken, sodass nicht jeder Fehler zur Nichtigkeit führt.
Die fünfte Ausnahme betrifft die Wirksamkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen. Ähnlich wie beim Verwaltungsakt gilt auch hier, dass Rechtswidrigkeit nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit führt.
Das Nichtigkeitsdogma besagt also zwar, dass rechtswidrige Rechtshandlungen grundsätzlich nichtig sind, wird aber durch zahlreiche Ausnahmen insbesondere bei Gesetzen, Verwaltungsakten, Verfahrensfehlern, Bebauungsplänen und öffentlich-rechtlichen Verträgen erheblich eingeschränkt.
Nichtigkeitsdogma / Nichtigkeitsdoktrin
Rechtswidrige Rechtshandlungen sind grds. unmittelbar nichtig
Ergibt sich aus Rechtsstaatsprinzip
Zu diesem Grundsatz bestehen viele wichtige Ausnahmen
Normverwerfungskompetenz des BVerfG: Die Nichtigkeit rechtswidriger Gesetze muss vom BVerfG ausdrücklich erklärt werden (Nichtigerklärung), bis dahin entfalten sie rechtliche Wirkung; Nichtigkeit kann z.B. im Rahmen von Normenkontrollklagen oder Verfassungsbeschwerden festgestellt werden
Wirksamkeit von Verwaltungsakten: Rechtswidriger Verwaltungsakt grds. wirksam; nur nichtiger Verwaltungsakt unwirksam, wenn er unter besonders gravierenden Mängeln leidet, §§ 43 III, 44 VwVfG, im Übrigen muss er von der Behörde aufgehoben oder vom Betroffenen angefochten werden
Verletzung formeller Fehler im Verwaltungsverfahren ggf. unbeachtlich oder heilbar, insb. gem. §§ 45, 46 VwVfG
Planerhaltung im Bauplanungsrecht: Viele Fehler im Bebauungsplan unbeachtlich oder heilbar gem. §§ 214, 215 BauGB
Wirksamkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen: Ähnlich wie beim Verwaltungsakt
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