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Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB
Was versteht man unter Nießbrauch?
Der Nießbrauch ist in §§ 1030 ff. BGB geregelt und stellt ein beschränkt dingliches Recht dar, das ein Grundstück mit dem Recht belastet, Nutzungen und Früchte zu ziehen.
Man kann sich den Nießbrauch als das dingliche Gegenstück zur Pacht vorstellen. Während die Pacht ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen zwei Vertragsparteien begründet, wirkt der Nießbrauch als dingliches Recht gegenüber jedermann. Der Nießbraucher darf das belastete Grundstück umfassend nutzen und alle Erträge daraus für sich behalten. Ein praktisches Beispiel: Du hast einen Nießbrauch an einem Grundstück, das dir gar nicht gehört. Trotzdem darfst du dieses Grundstück vermieten und die Mieteinnahmen vollständig selbst behalten.
Eine wichtige Rechtsfolge des Nießbrauchs ist, dass er unveräußerlich und unvererblich ist. Der Nießbraucher kann sein Recht also weder verkaufen noch verschenken, und mit seinem Tod erlischt der Nießbrauch automatisch. Er ist damit höchstpersönlich an den Berechtigten gebunden.
Der Nießbrauch gewährt das umfassende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung an einem fremden Grundstück, ist aber stets an die Person des Berechtigten gebunden.
Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB: Belastung eines Grundstücks mit dem Recht Nutzungen und Früchte zu ziehen; quasi dingliches Gegenstück zur Pacht; z.B. Recht Grundstück zu vermieten, das einem nicht gehört
- Unveräußerlich und unvererblich
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