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Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB

Nießbrauch
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter Nießbrauch?

Merke

Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB: Belastung eines Grundstücks mit dem Recht Nutzungen und Früchte zu ziehen; quasi dingliches Gegenstück zur Pacht; z.B. Recht Grundstück zu vermieten, das einem nicht gehört

  • Unveräußerlich und unvererblich

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Frage 1/1

Eigentümer E hat ein Grundstück und räumt seiner Freundin F einen Nießbrauch an diesem Grundstück ein. F vermietet das Grundstück an Mieter M, der monatliche Mietzahlungen leistet. Welche Aussagen sind richtig?

F hat ein dingliches Recht am Grundstück.
M zahlt die Miete direkt an E.
F kann das Recht nicht veräußern.
Wenn F stirbt, steht das Recht ihren Erben zu.
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Ziad T.

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