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Nötigung, § 240 StGB
NötigungVerwerflichkeit
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einer Nötigung?
Merke
Nötigung, § 240 StGB: Rechtswidriges Einwirken auf einen anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen
- Beispiel: z.B. Täter zwingt seine Exfreundin durch Drohung mit der Veröffentlichung kompromittierender Fotos mit ihrem neuen Freund Schluss zu machen
- Schutzzweck: Willensfreiheit
Was sind die Voraussetzungen der Nötigung?
Merke
Voraussetzungen der Nötigung
- Objektiver Tatbestand
- Nötigungshandlung Gewalt oder Drohung: Muss bestimmt und geeignet sein, Willensentschließung eines anderen zu beeinträchtigen
- Auch Gewalt gegen Sachen umfasst
- Nötigungserfolg: Kausal und objektiv verursachtes Aufzwingen eines dem Willen widerstrebenden Verhaltens
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich
- Verwerflichkeit, § 240 II StGB
- Rechtswidrigkeit bei der Nötigung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 240 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden
- Nötigung rechtswidrig wenn verwerflich: Sozial unerträglich und in besonderem Maße zu missbilligen
- Verwerflichkeit des Zwecks: z.B. Erwirken von Straftaten oder von Verhalten, auf das Täter keinen Anspruch hat
- Verwerflichkeit des Mittels: z.B. strafbare Körperverletzung
- Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: Zweck und Mittel einzeln betrachtet nicht verwerflich, aber unangemessenes Verhältnis zueinander; z.B. Drohung mit Strafanzeige, weil (berechtigte) Forderung nicht erfüllt
Kann auch das Drohen mit einer Unterlassung eine strafbare Nötigung darstellen?
Merke
Drohung mit (≠ durch) Unterlassen (z.B. keine Strafanzeige zu stellen)
- Nur wenn Drohender zur Vornahme der Handlung rechtlich verpflichtet, da er Opfer sonst nur zusätzliche Möglichkeit einräumt ⇨ „erlaubte Versuchung“
- Opferschutz: Zwangslage bei Unterlassen die gleiche
- h.M.: Auch bei Unterlassen; Korrektiv: Verwerflichkeitsprüfung (§§ 240 II, 253 II)
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