Logo

Nötigung, § 240 StGB

NötigungVerwerflichkeit
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter einer Nötigung?

Merke

Nötigung, § 240 StGB: Rechtswidriges Einwirken auf einen anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen

  • Beispiel: z.B. Täter zwingt seine Exfreundin durch Drohung mit der Veröffentlichung kompromittierender Fotos mit ihrem neuen Freund Schluss zu machen
  • Schutzzweck: Willensfreiheit

Was sind die Voraussetzungen der Nötigung?

Merke

Voraussetzungen der Nötigung

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Nötigungshandlung Gewalt oder Drohung: Muss bestimmt und geeignet sein, Willensentschließung eines anderen zu beeinträchtigen
      • Auch Gewalt gegen Sachen umfasst
    2. Nötigungserfolg: Kausal und objektiv verursachtes Aufzwingen eines dem Willen widerstrebenden Verhaltens
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
  3. Rechtswidrigkeit
    1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
      • Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich
    2. Verwerflichkeit, § 240 II StGB
      • Rechtswidrigkeit bei der Nötigung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 240 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden
      • Nötigung rechtswidrig wenn verwerflich: Sozial unerträglich und in besonderem Maße zu missbilligen
        • Verwerflichkeit des Zwecks: z.B. Erwirken von Straftaten oder von Verhalten, auf das Täter keinen Anspruch hat
        • Verwerflichkeit des Mittels: z.B. strafbare Körperverletzung
        • Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: Zweck und Mittel einzeln betrachtet nicht verwerflich, aber unangemessenes Verhältnis zueinander; z.B. Drohung mit Strafanzeige, weil (berechtigte) Forderung nicht erfüllt

Kann auch das Drohen mit einer Unterlassung eine strafbare Nötigung darstellen?

Merke

Drohung mit (≠ durch) Unterlassen (z.B. keine Strafanzeige zu stellen)

  • Nur wenn Drohender zur Vornahme der Handlung rechtlich verpflichtet, da er Opfer sonst nur zusätzliche Möglichkeit einräumt ⇨ „erlaubte Versuchung
    • Opferschutz: Zwangslage bei Unterlassen die gleiche
  • h.M.: Auch bei Unterlassen; Korrektiv: Verwerflichkeitsprüfung (§§ 240 II, 253 II)
Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Nichtvermögensdelikte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+