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Nötigung, § 240 StGB

NötigungVerwerflichkeit
Aktualisiert vor 22 Tagen

Was versteht man unter einer Nötigung?

Die Nötigung ist in § 240 StGB geregelt und beschreibt das rechtswidrige Einwirken auf einen anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Der Tatbestand setzt also voraus, dass der Täter ein bestimmtes Nötigungsmittel – Gewalt oder Drohung – einsetzt und damit einen Nötigungserfolg erzielt, nämlich dass das Opfer etwas tut, etwas duldet oder etwas unterlässt, was es ohne den Zwang nicht getan, geduldet oder unterlassen hätte.

Ein Beispiel: Der Täter zwingt seine Exfreundin durch die Drohung mit der Veröffentlichung kompromittierender Fotos dazu, mit ihrem neuen Freund Schluss zu machen. Hier liegt das Nötigungsmittel in der Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich der Veröffentlichung der Fotos, und der Nötigungserfolg besteht darin, dass die Exfreundin tatsächlich eine bestimmte Handlung vornimmt, die ihr aufgezwungen wurde.

Der Schutzzweck der Nötigung ist die Willensfreiheit. Es geht also darum, dass jeder Mensch das Recht hat, seine Entscheidungen frei und ohne unzulässigen Zwang zu treffen.

Merke: Die Nötigung nach § 240 StGB schützt die Willensfreiheit, indem sie das Einwirken auf einen anderen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Zweck des Erzwingens einer Handlung, Duldung oder Unterlassung unter Strafe stellt.

Merke

Nötigung, § 240 StGB: Rechtswidriges Einwirken auf einen anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen

  • Beispiel: z.B. Täter zwingt seine Exfreundin durch Drohung mit der Veröffentlichung kompromittierender Fotos mit ihrem neuen Freund Schluss zu machen
  • Schutzzweck: Willensfreiheit

Was sind die Voraussetzungen der Nötigung?

Das Prüfungsschema der Nötigung nach § 240 StGB hat besondere Voraussetzungen im objektiven Tatbestand und der Ebene der Rechtswidrigkeit.

Auf der Ebene des objektiven Tatbestands sind zwei Voraussetzungen zu prüfen. Erstens die Nötigungshandlung, also der Einsatz von Gewalt oder Drohung. Diese Nötigungshandlung muss bestimmt und geeignet sein, die Willensentschließung eines anderen zu beeinträchtigen. Dabei ist auch Gewalt gegen Sachen umfasst, etwa wenn der Täter das Handy des Opfers zerstört, um es an einem Notruf zu hindern. Zweitens muss ein Nötigungserfolg eingetreten sein. Dieser liegt vor, wenn dem Opfer kausal und objektiv ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten aufgezwungen wird – das Opfer also gerade wegen der Gewalt oder Drohung etwas tut, duldet oder unterlässt, was es freiwillig nicht getan, geduldet oder unterlassen hätte.

Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands ist der Vorsatz zu prüfen. Hier genügt wie gewohnt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, der Täter muss also die Nötigungshandlung und den Nötigungserfolg zumindest billigend in Kauf nehmen.

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit weist die Nötigung eine wichtige Besonderheit auf. Zunächst sind erstens die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen, also etwa Notwehr nach § 32 StGB oder rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB. Erst danach ist zweitens die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB zu untersuchen. Diese Reihenfolge ist wichtig, denn eine bereits durch allgemeine Rechtfertigungsgründe gerechtfertigte Nötigung kann niemals verwerflich sein. Die Verwerflichkeitsprüfung erübrigt sich dann. Anders als bei den meisten Delikten wird die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung ausnahmsweise nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Vielmehr verlangt § 240 Abs. 2 StGB, dass die Verwerflichkeit positiv festgestellt wird. Die Nötigung ist also nur dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist, das heißt wenn sie als sozial unerträglich und in besonderem Maße zu missbilligen einzustufen ist.

Die Verwerflichkeit kann sich dabei aus drei Gesichtspunkten ergeben. Sie kann sich aus der Verwerflichkeit des Zwecks ergeben, etwa wenn der Täter das Opfer zu einer Straftat zwingt oder ein Verhalten erzwingen will, auf das er keinen Anspruch hat. Sie kann sich ferner aus der Verwerflichkeit des Mittels ergeben, zum Beispiel wenn der Täter eine strafbare Körperverletzung als Nötigungsmittel einsetzt. Und schließlich kann sich die Verwerflichkeit aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben. Das ist der Fall, wenn Zweck und Mittel jeweils für sich betrachtet nicht verwerflich sind, aber in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Drohung mit einer Strafanzeige, um eine berechtigte Forderung durchzusetzen: Die Strafanzeige für sich genommen ist erlaubt, und die Forderung ist berechtigt – aber die Verknüpfung beider kann verwerflich sein, weil das Mittel der Strafanzeige sachlich nichts mit der Forderung zu tun hat.

Entscheidend ist: Bei der Nötigung muss die Rechtswidrigkeit über die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB positiv festgestellt werden – sie wird nicht bereits durch den Tatbestand indiziert.

Merke

Voraussetzungen der Nötigung Prüfungsschema

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Nötigungshandlung Gewalt oder Drohung: Muss bestimmt und geeignet sein, Willensentschließung eines anderen zu beeinträchtigen

      • Auch Gewalt gegen Sachen umfasst

    2. Nötigungserfolg: Kausal und objektiv verursachtes Aufzwingen eines dem Willen widerstrebenden Verhaltens

  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale

  3. Rechtswidrigkeit

    1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

      • Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich

    2. Verwerflichkeit, § 240 II StGB

      • Rechtswidrigkeit bei der Nötigung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 240 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden

      • Nötigung rechtswidrig wenn verwerflich: Sozial unerträglich und in besonderem Maße zu missbilligen

        • Verwerflichkeit des Zwecks: z.B. Erwirken von Straftaten oder von Verhalten, auf das Täter keinen Anspruch hat

        • Verwerflichkeit des Mittels: z.B. strafbare Körperverletzung

        • Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: Zweck und Mittel einzeln betrachtet nicht verwerflich, aber unangemessenes Verhältnis zueinander; z.B. Drohung mit Strafanzeige, weil (berechtigte) Forderung nicht erfüllt

Kann auch das Drohen mit einer Unterlassung eine strafbare Nötigung darstellen?

Eine praxisrelevante Frage ist, ob auch das Drohen mit einer Unterlassung eine strafbare Nötigung darstellen kann. Gemeint ist die Drohung mit einem Unterlassen – zu unterscheiden von der Drohung durch Unterlassen. Es geht also um Fälle, in denen der Täter ankündigt, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen, um das Opfer unter Druck zu setzen. Ein Beispiel: Ein Arzt erklärt seinem Patienten, er werde eine dringend benötigte Überweisung zum Facharzt nur dann ausstellen, wenn der Patient ihm bei einem privaten Umzug hilft. Der Patient ist auf die Überweisung angewiesen, weil er unter erheblichen Beschwerden leidet und ohne die Weiterbehandlung gesundheitliche Nachteile befürchten muss.

Hierzu werden zwei Ansichten vertreten. Nach einer Auffassung soll eine Drohung mit Unterlassen nur dann tatbestandsmäßig sein, wenn der Drohende zur Vornahme der Handlung rechtlich verpflichtet ist. Die Begründung lautet: Wenn keine Rechtspflicht zum Handeln besteht, räumt der Drohende dem Opfer durch seine Ankündigung, unter bestimmten Bedingungen doch zu handeln, lediglich eine zusätzliche Möglichkeit ein, die es ohne ihn gar nicht hätte. Man spricht insoweit von einer erlaubten Versuchung – das Opfer wird nicht schlechter gestellt, sondern erhält eine Option, die es sonst nicht gehabt hätte.

Gegen diese einschränkende Auffassung spricht jedoch der Gedanke des Opferschutzes. Die Zwangslage, in der sich das Opfer befindet, ist bei einer Drohung mit Unterlassen die gleiche wie bei einer Drohung mit einem aktiven Tun. Das Opfer steht in beiden Fällen unter Druck und kann seinen Willen nicht frei bilden.

Die herrschende Meinung geht daher davon aus, dass auch bei einem Unterlassen eine tatbestandsmäßige Drohung vorliegen kann, und zwar unabhängig davon, ob eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Als Korrektiv dient dabei die Verwerflichkeitsprüfung nach §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB. Auf dieser Ebene kann im Einzelfall festgestellt werden, ob die Verknüpfung von Drohung und erstrebtem Verhalten sozial unerträglich ist oder ob es sich um eine hinnehmbare Einflussnahme handelt.

Nach herrschender Meinung kann also auch die Drohung mit einem Unterlassen eine Nötigung begründen, wobei die Verwerflichkeitsprüfung als notwendiges Korrektiv dient.

Merke

Drohung mit (≠ durch) Unterlassen (z.B. Arzt droht damit, dringend benötigte Überweisung zum Facharzt nicht auszustellen)

  • Nur wenn Drohender zur Vornahme der Handlung rechtlich verpflichtet, da er Opfer sonst nur zusätzliche Möglichkeit einräumt ⇨ „erlaubte Versuchung

    • Opferschutz: Zwangslage bei Unterlassen die gleiche

  • h.M.: Auch bei Unterlassen; Korrektiv: Verwerflichkeitsprüfung (§§ 240 II, 253 II)

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Frage 1/6

T, der einzige Entlastungszeuge für O, droht in kühler Berechnung, vor Gericht beharrlich zu schweigen und O dem Kerker zu überlassen, falls dieser nicht zahlt. Welches Delikt ist einschlägig?

Nötigung gem. § 240 I StGB
Bedrohung gem. § 241 StGB
Straflosigkeit mangels aktiver Handlung
Erpresserischer Menschenraub
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