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Normenhierarchie

NormenhierarchieLandesrechtBundesrechtGeltungsvorrangEMRKEuropäische MenschenrechtskonventionEGMR
Aktualisiert vor 15 Tagen

In welchem Rangverhältnis stehen Unionsrecht, Bundesrecht, Landesrecht und kommunales Recht zueinander?

Merke

Normenhierarchie: Rangordnung von Gesetzen und untergesetzlichen Rechtsnormen

  1. Unionsrecht: Recht der EU
    1. Primäres Unionsrecht
    2. Sekundäres Unionsrecht

    • Nur Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht: Nationales Recht wird von kollidierendem Unionsrecht nicht gebrochen, aber nicht angewendet, wenn ein Unionsrechtsbezug besteht

  2. Bundesrecht: Recht der Bundesrepublik
    1. Grundgesetz
    2. Allgemeine Regeln des Völkerrechts, Art. 25 GG
    3. Bundesgesetze
      • Inkl. völkerrechtliche Verträge nach Transformation durch förmliches Gesetz, Art. 59 GG: z.B. EMRK
    4. Rechtsverordnungen und Satzungen des Bundes

    • Geltungsvorrang des Bundesrechts vor Landesrecht, Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht, d.h. kollidierendes Landesrecht ist nichtig (Nichtigkeitsdogma)

  3. Landesrecht
    1. Verfassung des Landes
    2. Landesgesetze
    3. Rechtsverordnungen und Satzungen des Landes
  4. Kommunales Recht
    1. Gemeindliche Verordnungen / Gemeindliche Satzungen
    2. Verwaltungsvorschriften

Welchen Rang in der Normenhierarchie hat die EMRK? Steht sie über dem Grundgesetz?

Merke

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

  • Als völkerrechtlicher Vertrag im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, Art. 59 GG
  • Beschwerdemöglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Kann deutsche Gerichtsurteile nicht aufheben (keine Superrevisionsinstanz), aber im nationalen Recht finden sich Wiederaufnahmemöglichkeiten, wenn EGMR Verstoß gegen die EMRK feststellt, z.B. § 359 Nr. 6 StPO, § 580 Nr. 8 ZPO, § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 8 ZPO)
  • Daher sogar bei Auslegung nationalen Rechts Rechnung zu tragen: Selbst bei Auslegung des Grundgesetzes

Können nationale Vorschriften, z.B. im Grundgesetz, verhindern, dass EU-Recht angewendet wird?

Merke

Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht

  • Nationale Vorschriften können nicht verhindern, dass Unionsrecht gilt
  • z.B. entschied EuGH, dass DSGVO auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gilt, obwohl Art. 44 IV 1 GG klarstellt, dass deren Beschlüsse nicht justiziabel sind: Damit verdrängt Unionsrecht insoweit sogar das Grundgesetz

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Frage 1/4

A wendet sich gegen ein nationales Gesetz, das im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Welche Aussagen sind zutreffend?

Das nationale Gesetz wird automatisch ungültig.
Unionsrecht hat Geltungssvorrang vor nationalem Recht.
Das nationale Gesetz ist anwendbar.
Das nationale Gesetz wird im Konfliktfall nicht angewendet.
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