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Normenhierarchie

NormenhierarchieLandesrechtBundesrechtGeltungsvorrangEMRKEuropäische MenschenrechtskonventionEGMR
Aktualisiert vor 2 Tagen

In welchem Rangverhältnis stehen Unionsrecht, Bundesrecht, Landesrecht und kommunales Recht zueinander?

Die Normenhierarchie beschreibt die Rangordnung von Gesetzen und untergesetzlichen Rechtsnormen. Sie beantwortet die Frage, welche Norm sich durchsetzt, wenn zwei Regelungen unterschiedlicher Rangstufen miteinander kollidieren

Auf der ersten Stufe steht das Unionsrecht, also das Recht der EU. Dieses unterteilt sich erstens in primäres Unionsrecht und zweitens in sekundäres Unionsrecht. Kollidiert Unionsrecht mit nationalem Recht, so gilt nur ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht. Das bedeutet, dass nationales Recht von kollidierendem Unionsrecht nicht gebrochen, also nicht nichtig wird, sondern lediglich nicht angewendet wird, wenn und soweit ein Unionsrechtsbezug besteht. Die nationale Norm bleibt also bestehen, wird aber im konkreten Fall sozusagen verdrängt.

Auf der zweiten Stufe steht das Bundesrecht, also das Recht der Bundesrepublik. Innerhalb des Bundesrechts besteht wiederum eine eigene Rangordnung. An erster Stelle stehen das Verfassungsrecht, insbesondere das Grundgesetz mit den höchstrangigen Normen des Bundesrechts. An zweiter Stelle stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG. An dritter Stelle folgen die einfachen Bundesgesetze. Dazu zählen auch völkerrechtliche Verträge nach Transformation durch förmliches Gesetz gemäß Art. 59 GG, zum Beispiel die EMRK. An vierter Stelle stehen Rechtsverordnungen und Satzungen des Bundes. Im Verhältnis zum Landesrecht gilt ein Geltungsvorrang des Bundesrechts vor Landesrecht nach Art. 31 GG. Der Grundsatz lautet: Bundesrecht bricht Landesrecht. Das heißt, kollidierendes Landesrecht ist nichtig nach dem Nichtigkeitsdogma. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Unionsrecht, das nur einen Anwendungsvorrang kennt, während Art. 31 GG zur vollständigen Nichtigkeit des kollidierenden Landesrechts führt.

Auf der dritten Stufe steht das Landesrecht. Auch hier gibt es eine interne Rangordnung: Erstens die Verfassung des Landes, zweitens die Landesgesetze und drittens die Rechtsverordnungen und Satzungen des Landes.

Auf der vierten und letzten Stufe steht das kommunale Recht. Dieses umfasst erstens gemeindliche Verordnungen und gemeindliche Satzungen sowie zweitens Verwaltungsvorschriften.

Die Normenhierarchie lässt sich also merken als Stufenbau von Unionsrecht über Bundesrecht und Landesrecht bis hinunter zum kommunalen Recht, wobei Unionsrecht nur einen Anwendungsvorrang genießt, während Bundesrecht gegenüber Landesrecht nach Art. 31 GG einen Geltungsvorrang mit Nichtigkeitsfolge beansprucht.

Merke

Normenhierarchie: Rangordnung von Gesetzen und untergesetzlichen Rechtsnormen

  1. Unionsrecht: Recht der EU

    1. Primäres Unionsrecht

    2. Sekundäres Unionsrecht

    • Nur Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht: Nationales Recht wird von kollidierendem Unionsrecht nicht gebrochen, aber nicht angewendet, wenn und soweit ein Unionsrechtsbezug besteht

  2. Bundesrecht: Recht der Bundesrepublik

    1. Verfassungsrecht, insb. Grundgesetz

    2. Allgemeine Regeln des Völkerrechts, Art. 25 GG

    3. Bundesgesetze

      • Inkl. völkerrechtliche Verträge nach Transformation durch förmliches Gesetz, Art. 59 GG: z.B. EMRK

    4. Rechtsverordnungen und Satzungen des Bundes

    • Geltungsvorrang des Bundesrechts vor Landesrecht, Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht, d.h. kollidierendes Landesrecht ist nichtig (Nichtigkeitsdogma)

  3. Landesrecht

    1. Verfassung des Landes

    2. Landesgesetze

    3. Rechtsverordnungen und Satzungen des Landes

  4. Kommunales Recht

    1. Gemeindliche Verordnungen / Gemeindliche Satzungen

    2. Verwaltungsvorschriften

Welchen Rang in der Normenhierarchie hat die EMRK? Steht sie über dem Grundgesetz?

Die Europäische Menschenrechtskonvention, kurz EMRK, ist ein völkerrechtlicher Vertrag und steht daher im Rang eines einfachen Bundesgesetzes gemäß Art. 59 GG.

Wer sich durch eine Verletzung der EMRK beschwert fühlt, hat die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den EGMR, anzurufen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der EGMR keine Superrevisionsinstanz ist. Er kann deutsche Gerichtsurteile nicht aufheben. Stellt der EGMR jedoch einen Verstoß gegen die EMRK fest, finden sich im nationalen Recht Wiederaufnahmemöglichkeiten, um dem Urteil des EGMR Rechnung zu tragen. Solche Wiederaufnahmegründe sind etwa § 359 Nr. 6 StPO für das Strafverfahren, § 580 Nr. 8 ZPO für das Zivilverfahren und § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 8 ZPO für das Verwaltungsgerichtsverfahren.

Wegen dieser Auswirkung auf die nationale Rechtsprechung, ist der EMRK bei der Auslegung nationalen Rechts Rechnung zu tragen, obwohl sie formal nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat. Das gilt sogar bei der Auslegung des Grundgesetzes.

Die EMRK steht also im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, wirkt aber über die völkerrechtsfreundliche Auslegung weit über diesen Rang hinaus.

Merke

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

  • Als völkerrechtlicher Vertrag im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, Art. 59 GG
  • Beschwerdemöglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Kann deutsche Gerichtsurteile nicht aufheben (keine Superrevisionsinstanz), aber im nationalen Recht finden sich Wiederaufnahmemöglichkeiten, wenn EGMR Verstoß gegen die EMRK feststellt, z.B. § 359 Nr. 6 StPO, § 580 Nr. 8 ZPO, § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 8 ZPO)
  • Daher sogar bei Auslegung nationalen Rechts Rechnung zu tragen: Selbst bei Auslegung des Grundgesetzes

Können nationale Vorschriften, z.B. im Grundgesetz, verhindern, dass EU-Recht angewendet wird?

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht bedeutet, dass nationales Recht von kollidierendem Unionsrecht nicht gebrochen, aber nicht angewendet wird, wenn und soweit ein Unionsrechtsbezug besteht. Daraus folgt ein ganz entscheidender Punkt: Nationale Vorschriften können nicht verhindern, dass Unionsrecht gilt. Das betrifft nicht nur einfache Gesetze oder Rechtsverordnungen, sondern sämtliche Normen des nationalen Rechts, einschließlich des Grundgesetzes selbst.

Ein anschauliches Beispiel dafür liefert eine Entscheidung des EuGH zur Datenschutz-Grundverordnung. Der EuGH entschied, dass die DSGVO auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gilt. Das ist deshalb bemerkenswert, weil Art. 44 Abs. 4 S. 1 GG ausdrücklich klarstellt, dass die Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nicht justiziabel sind, also der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sein sollen. Dennoch setzte sich das Unionsrecht durch. Damit verdrängt Unionsrecht insoweit sogar das Grundgesetz. Die nationale Verfassungsnorm wurde also nicht etwa für nichtig erklärt, aber sie konnte im konkreten Fall nicht verhindern, dass die DSGVO zur Anwendung kam.

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt somit gegenüber dem gesamten nationalen Recht, und keine nationale Vorschrift, auch nicht das Grundgesetz, kann die Anwendung von Unionsrecht verhindern.

Merke

Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht: Nationales Recht wird von kollidierendem Unionsrecht nicht gebrochen, aber nicht angewendet, wenn und soweit ein Unionsrechtsbezug besteht

  • Nationale Vorschriften können nicht verhindern, dass Unionsrecht gilt

  • z.B. entschied EuGH, dass DSGVO auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gilt, obwohl Art. 44 IV 1 GG klarstellt, dass deren Beschlüsse nicht justiziabel sind: Damit verdrängt Unionsrecht insoweit sogar das Grundgesetz

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Frage 1/4

A wendet sich gegen ein nationales Gesetz, das im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Welche Aussagen sind zutreffend?

Das nationale Gesetz wird automatisch ungültig.
Unionsrecht hat Geltungssvorrang vor nationalem Recht.
Das nationale Gesetz ist anwendbar.
Das nationale Gesetz wird im Konfliktfall nicht angewendet.
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