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Notwehr, § 32 StGB

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Aktualisiert vor 6 Tagen

Was versteht man unter Notwehr und Nothilfe?

Notwehr ist in § 32 StGB geregelt und meint die Rechtfertigung einer Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Der Verteidiger darf also in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifen, wenn er damit einen Angriff abwehrt, der gerade stattfindet und der nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist.

Das Gesetz erlaubt nicht nur die Verteidigung eigener Rechtsgüter, sondern ausdrücklich auch die Abwehr eines Angriffs auf einen anderen. Die sogenannte Nothilfe nach § 32 Abs. 2 Var. 2 StGB ist quasi die Notwehr zugunsten eines Dritten. Wenn du also beispielsweise siehst, wie jemand auf der Straße angegriffen wird, und du eingreifst, um den Angegriffenen zu schützen, handelst du in Nothilfe und kannst dich ebenso auf § 32 StGB berufen wie derjenige, der sich selbst verteidigt.

Notwehr schützt also die eigenen Rechtsgüter, Nothilfe die Rechtsgüter eines Dritten – beides ist über § 32 StGB gerechtfertigt.

Merke

Notwehr, § 32 StGB: Rechtfertigung von Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren

  • Nothilfe, § 32 II Var. 2 StGB: Notwehr zugunsten eines Dritten

Nach welchen Prinzipien wird die Notwehrhandlung gerechtfertigt?

Die Notwehr nach § 32 StGB wird von zwei tragenden Prinzipien getragen, die du kennen solltest, weil sie in der Prüfung als Argumentationsgrundlage dienen können.

Das erste Prinzip ist das Schutzprinzip. Es besagt, dass die Notwehr dem Individualschutz dient. Der Verteidiger soll seine eigenen Rechtsgüter – oder im Rahmen der Nothilfe die eines Dritten – wirksam gegen einen Angriff verteidigen dürfen. Die Rechtsordnung stellt sich also schützend vor den Einzelnen und erlaubt ihm, sich selbst zu helfen oder Hilfe zu bekommen.

Das zweite Prinzip ist das Rechtsbewährungsprinzip. Es bringt den Gedanken zum Ausdruck, dass „Recht Unrecht nicht zu weichen braucht". Die Notwehr dient demnach nicht nur dem Schutz des einzelnen Angegriffenen, sondern zugleich der Verteidigung der Rechtsordnung insgesamt. Wer sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehrt, bewährt damit gleichzeitig das Recht als solches. Deshalb muss der Angegriffene einem Angreifer grundsätzlich nicht ausweichen oder zurückstecken.

Beide Prinzipien zusammen erklären, warum das Notwehrrecht im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen besonders weitreichend ausgestaltet ist. Für dich als Studenten ist dabei besonders wichtig, dass du das Schutzprinzip und das Rechtsbewährungsprinzip zur Argumentation im Gutachten heranziehen kannst.

Die Notwehr beruht also auf dem Schutzprinzip als Individualschutz und dem Rechtsbewährungsprinzip, wonach Recht Unrecht nicht zu weichen braucht.

Merke

Prinzipien der Notwehr

  • Schutzprinzip: Individualschutz
  • Rechtsbewährungsprinzip: „Recht braucht Unrecht nicht zu weichen
  • Können zur Argumentation im Gutachten herangezogen werden
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Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch Notwehr gerechtfertigt?

Die Notwehr nach § 32 StGB hat ein dreistufiges Prüfungsschema, das du sicher beherrschen solltest.

Erstens verlangt die Notwehrlage gemäß § 32 Abs. 2 StGB einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Es muss also eine zugespitzte Gefahrenlage vorliegen, nicht bloß eine Dauergefahr. Die Notwehrlage hat dabei drei Voraussetzungen.

Zunächst braucht es einen Angriff, also eine von Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Ob ein Angriff vorliegt, wird aus einer objektiven ex ante-Perspektive beurteilt. Auch ein Angriff durch Unterlassen ist möglich. Wichtig ist die Abgrenzung zum Tierangriff: Die Abwehr eines angreifenden Tieres stellt keine Notwehr dar, kann aber gegebenenfalls als defensiver Notstand gemäß § 228 BGB gerechtfertigt sein. Angriff im Sinne des Notwehrrechts meint aber nur Angriff durch Menschen.

Sodann muss der Angriff gegenwärtig sein. Das ist der Fall, wenn er zeitlich und räumlich unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Es genügt also eine bedrohliche Lage, die unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann. Die Gegenwärtigkeit dauert an, bis die Gefahr abgewendet ist oder die Rechtsgutsverletzung endgültig eingetreten ist. Ein Beispiel: Der Angreifer setzt sich in Bewegung, um einen Faustschlag auszuführen – ab diesem Moment steht der Angriff unmittelbar bevor und ist damit gegenwärtig.

Schließlich muss der Angriff rechtswidrig sein, also nicht von einem Erlaubnissatz gedeckt sein. Das bedeutet, der Angriff darf nicht seinerseits gerechtfertigt sein. Daraus ergibt sich insbesondere, dass es keine Notwehr gegen Notwehr gibt: Wer sich rechtmäßig verteidigt, greift nicht rechtswidrig an, sodass der ursprüngliche Angreifer sich dagegen nicht wiederum auf Notwehr berufen kann.

Zweitens muss eine taugliche Notwehrhandlung vorliegen. Diese hat ihrerseits drei Voraussetzungen. Die Handlung muss zunächst eine Verteidigung sein, sich also gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten. Eine Drittwirkung, also ein Eingriff in die Rechtsgüter unbeteiligter Personen, wird von der Notwehr nicht gedeckt.

Sodann muss die Verteidigung erforderlich sein. Erforderlich ist sie, wenn sie objektiv aus der ex ante-Perspektive geeignet ist und zugleich das relativ mildeste Mittel darstellt, um den Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft zu beenden. Die Verteidigungshandlung muss also einerseits geeignet sein, den Angriff zu beenden. Andererseits muss sie das relativ mildeste Mittel sein, das heißt es darf kein milderes gleich effektives Mittel ersichtlich sein. Dabei muss der Verteidiger kein Risiko eingehen: Wenn mehrere gleich effiziente Mittel zur Verfügung stehen, kommen die milderen auch nur dann in Betracht, wenn dem Verteidiger genug Zeit zum Abwägen bleibt. Stell dir vor, dir steht eine Schusswaffe zur Verteidigung zur Verfügung. Grundsätzlich wäre ein Warnschuss in die Luft oder ein Schuss in die Gliedmaßen milder als ein tödlicher Schuss in den Kopf. Wenn aber ein Messerstecher bereits auf dich einstürmt, bleibt keine Zeit mehr für eine solche Abwägung – dann ist mangels Zeit auch ein direkter Kopfschuss gerechtfertigt. Zu beachten ist, dass hier alle Mittel in Betracht kommen, also zum Beispiel auch verbotene Waffen. Der Verteidiger handelt dann im Hinblick auf die Notwehr gerechtfertigt, macht sich aber gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar.

Schließlich muss die Verteidigung im Rahmen der Notwehrhandlung auch geboten sein. Die Gebotenheit fehlt ausnahmsweise, wenn das Rechtsbewährungsprinzip oder das Schutzprinzip dies gebietet.

Drittens bedarf es für die Notwehr eines subjektiven Rechtfertigungselements. Der Verteidiger muss Kenntnis von der Notwehrlage haben und mit Verteidigungsabsicht handeln. Ob dieses subjektive Rechtfertigungselement tatsächlich erforderlich ist, ist allerdings umstritten.

Merke dir: Die Notwehr erfordert eine Notwehrlage (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff), eine Notwehrhandlung (Verteidigung mit dem erforderlichen und gebotenen Mittel) und ein subjektives Rechtfertigungselement.

Merke

Voraussetzungen der Notwehr Prüfungsschema

  1. Notwehrlage, § 32 II StGB: Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff; zugespitzte Gefahrenlage (z.B. keine Dauergefahr)

    1. Angriff: Von Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen; aus objektiver ex ante-Perspektive; auch Angriff durch Unterlassen möglich

      • Angriff“ durch Tier: Abwehr eines angreifenden Tieres ist keine Notwehr, aber ggf. defensiver Notstand gem. § 228 BGB

    2. Gegenwärtig: Wenn zeitlich und räumlich unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder noch andauernd; bedrohliche Lage, die unmittelbar in Verletzung umschlagen kann, Andauern bis Gefahr abgewendet oder die Rechtsgutsverletzung endgültig eingetreten ist; z.B. Angreifer setzt sich in Bewegung, um Faustschlag auszuführen

    3. Rechtswidrig: Nicht von Erlaubnissatz gedeckt, d.h. Angriff ist nicht seinerseits gerechtfertigt

      • Insb. keine Notwehr gegen Notwehr

  2. Notwehrhandlung

    1. Verteidigung: Gegen Rechtsgüter des Angreifers (keine Drittwirkung)

    2. Erforderlichkeit: Objektiv aus der ex ante-Perspektive geeignet und das relativ mildeste Mittel, um Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft zu beenden

      • aa) Geeignet

      • bb) Relativ mildestes Mittel: Kein milderes gleich effektives Mittel ersichtlich

        • Verteidiger muss kein Risiko eingehen: Wenn mehrere gleich effiziente Mittel zur Verfügung stehen, kommen diese auch nur in Betracht, wenn genug Zeit zum Abwägen bleibt; z.B. bei Schusswaffen ist ein Warnschuss in die Luft oder ein Schuss in die Gliedmaßen milder als ein tödlicher Schuss in den Kopf, aber eine Abwägung ist nicht mehr möglich, wenn ein Messerstecher bereits auf den Täter einstürmt (dann ist mangels Zeit auch ein direkter Kopfschuss gerechtfertigt)

        • Alle Mittel in Betracht: z.B. auch verbotene Waffen (dann nur Verstoß gegen WaffenG)

    3. Gebotenheit: Fehlt ausnahmsweise, wenn Rechtsbewährungsprinzip oder Schutzprinzip dies gebietet

  3. Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Notwehrlage / Verteidigungsabsicht

    • Erforderlichkeit des subjektiven Rechtfertigungselements umstritten

Kann ein Angriff auch in einem Unterlassen bestehen?

Ein Angriff im Sinne des § 32 StGB kann auch in einem Unterlassen bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass den Unterlassenden eine Rechtspflicht zu handeln trifft, und zwar in Gestalt einer Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB. Der Garant ist verpflichtet, bestimmte Rechtsgüter zu schützen oder bestimmte Gefahrenquellen zu überwachen, und wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann darin ein Angriff liegen, gegen den Notwehr zulässig ist. Beispiele sind etwa der Ehemann, der seinen verletzten Partner hilflos liegen lässt, oder ein Elternteil, das sein Kind verhungern lässt. In beiden Fällen droht durch das Unterlassen eine Verletzung rechtlich geschützter Güter, sodass der Betroffene – oder ein Dritter im Wege der Nothilfe – sich dagegen verteidigen darf.

Umstritten ist allerdings, ob auch die allgemeine Hilfspflicht aus § 323c StGB ausreicht, um einen Angriff durch Unterlassen zu begründen. Wer diese Frage bejaht, müsste jedem, der eine unterlassene Hilfeleistung begeht, einen Angriff im Sinne der Notwehr zuschreiben. Dagegen spricht jedoch, dass der geringe Strafrahmen des § 323c StGB deutlich macht, dass die allgemeine Hilfspflicht nicht auf derselben Stufe steht wie die Handlungspflicht eines Garanten. Die unterlassene Hilfeleistung ist ein vergleichsweise niedrig bewertetes Vergehen, und es wäre unangemessen, dem Hilfsbedürftigen dafür das „scharfe Schwert" der Notwehr an die Hand zu geben. Notwehr erlaubt weitreichende Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers, und eine solche Schärfe steht nicht in angemessenen Verhältnis zur bloßen Verletzung einer allgemeinen Solidaritätspflicht. Nach überzeugender Ansicht genügt daher die allgemeine Hilfspflicht aus § 323c StGB nicht, um einen Angriff durch Unterlassen im Sinne des § 32 StGB zu begründen.

Merke: Ein Angriff durch Unterlassen setzt grundsätzlich eine Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB voraus, die bloße allgemeine Hilfspflicht aus § 323c StGB reicht dafür nicht aus.

Merke

Angriff durch Unterlassen: Wenn Rechtspflicht zu handeln i.S.e. Garantenstellung gem. § 13 I StGB; z.B. verletzen Ehemann hilflos Liegenlassen oder Kind Verhungernlassen

  • Allgemeine Hilfspflicht aus § 323c StGB ausreichend für Angriff durch Unterlassen
    • Geringer Strafrahmen zeigt, dass nicht mit Handlungspflicht des Garanten auf einer Stufe, „scharfes Schwert“ der Notwehr daher unangemessen

In welchen Fällen fehlt es einer Notwehrhandlung an der Gebotenheit?

Die Gebotenheit der Notwehr ist eine Voraussetzung der Notwehrhandlung, die über die bloße Erforderlichkeit hinausgeht. Während die Erforderlichkeit rein objektiv fragt, ob das gewählte Mittel geeignet und das mildeste ist, betrifft die Gebotenheit sozial-normative Einschränkungen des Notwehrrechts. Die Gebotenheit fehlt ausnahmsweise, wenn das Rechtsbewährungsprinzip oder das Schutzprinzip dies gebietet. Das bedeutet: Selbst wenn eine Verteidigungshandlung erforderlich wäre, kann sie dennoch nicht geboten sein, weil die volle Ausübung des Notwehrrechts in bestimmten Konstellationen als rechtsmissbräuchlich oder unangemessen erscheint. Es gibt mehrere anerkannte Fallgruppen, in denen die Gebotenheit problematisch wird.

Die erste Fallgruppe betrifft Bagatellangriffe und Fälle eines krassen Missverhältnisses von Angriff und Verteidigungsmittel. Das klassische Beispiel ist der Schuss auf den Kirschendieb: Jemand stiehlt ein paar Kirschen aus deinem Garten, und du erschießt ihn. Die Verteidigung mit einer Schusswaffe mag in einem rein technischen Sinne „erforderlich" sein, wenn kein milderes Mittel den Diebstahl sofort beenden kann, aber sie ist nicht geboten, weil das Verhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem Verteidigungsmittel grotesk auseinanderfällt. Die Rechtsfolge: Es gibt keine Berufung auf Notwehr.

Die zweite Fallgruppe erfasst den erkennbar schuldlosen Angreifer, also etwa Kinder oder Geisteskranke. Hier greift zwar jemand rechtswidrig an, aber das Rechtsbewährungsprinzip ist abgeschwächt, weil dem Angreifer kein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Die Rechtsfolge ist ein gestuftes Notwehrrecht nach der sogenannten Drei-Stufen-Theorie.

Die Drei-Stufen-Theorie verlangt vom Verteidiger, zunächst auf der ersten Stufe auszuweichen oder Hilfe von Dritten zu holen. Ist das nicht möglich, darf er auf der zweiten Stufe zur Schutzwehr greifen, also zu einer zurückhaltenden, defensiven Verteidigungshandlung. Erst wenn auch das nicht ausreicht, ist auf der dritten Stufe die Trutzwehr erlaubt, also eine aktive Verteidigungshandlung wie ein Gegenangriff – wenn dies die einzige Möglichkeit ist, um einen möglicherweise tödlichen Angriff abzuwehren. Eine Eselsbrücke für die Stufen der Drei-Stufen-Theorie lautet AST: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr.

Die dritte Fallgruppe betrifft Angriffe nahestehender Personen, zum Beispiel Eheleute. Auch hier ist das Notwehrrecht nicht vollständig ausgeschlossen, aber es gilt ebenfalls ein gestuftes Notwehrrecht nach der Drei-Stufen-Theorie, weil die enge persönliche Beziehung eine besondere Rücksichtnahme verlangt.

Die vierte Fallgruppe ist die Provokation, die sich in drei Unterformen gliedert. Die schärfste Einschränkung trifft die Absichtsprovokation. Eine Absichtsprovokation liegt vor, wenn der Verteidiger die Notwehrsituation absichtlich herbeigeführt hat, also den Angriff gezielt provoziert hat, um sich dann unter dem Deckmantel der Notwehr verteidigen zu können. Die herrschende Meinung versagt dem Provokateur hier jede Berufung auf Notwehr. Die Mindermeinung hält das Notwehrrecht dagegen aufrecht, weil der Angriff objektiv rechtswidrig bleibt, teilweise wird auch ein gestuftes Notwehrrecht vertreten. Gegen die Mindermeinung spricht jedoch, dass eine rechtsmissbräuchliche Verteidigung einem Angriff gleichsteht und nicht geschützt werden darf. Wichtig ist dabei, dass die Absichtsprovokation nur so weit reicht, wie der Provokateur den Angriff tatsächlich erwartet hat. Kommt es zu einem stärkeren Angriff als erwartet, lebt das Notwehrrecht einer Ansicht zufolge nach den Regeln der Fahrlässigkeitsprovokation wieder auf. Das ist überzeugend, weil die konkrete Handlung des Opfers vom Provokateur gerade nicht beabsichtigt, sondern nur fahrlässig provoziert wurde.

Neben der Absichtsprovokation gibt es die Vorsatzprovokation mit Vorsatzformen unterhalb der Absicht und die Fahrlässigkeitsprovokation. Bei beiden bleibt das Notwehrrecht grundsätzlich erhalten, es gilt aber ein gestuftes Notwehrrecht. Dabei gilt: Je vorwerfbarer die Provokation, desto größer die Einschränkung des Notwehrrechts. So kann es etwa sein, dass selbst auf der Stufe der Trutzwehr nur milde Mittel eingesetzt werden dürfen.

Eine hilfreiche Eselsbrücke, um dir diese Fallgruppen zu merken, lautet KEBAP: Krasses Missverhältnis, enge Beziehung, Bagatellangriffe, Angriff Schuldloser und Provokation. Die Gebotenheit der Notwehr fehlt bei diesen Fallgruppen wobei die Rechtsfolge entweder ein vollständiger Ausschluss der Notwehr oder ein gestuftes Notwehrrecht ist.

Merke

Gebotenheit der Notwehr: Fehlt ausnahmsweise, wenn Rechtsbewährungsprinzip oder Schutzprinzip dies gebietet; sozial-normative Einschränkungen

  • Bagatellangriffe und krasses Missverhältnis von Angriff und Verteidigungsmittel: z.B. Schuss auf Kirschendieb

    • Keine Berufung auf Notwehr

  • Erkennbar schuldloser Angreifer: z.B. Kinder oder Geisteskranke

    • Gestuftes Notwehrrecht nach Drei-Stufen-Theorie

      1. Stufe Ausweichen oder Hilfe von Dritten holen

      2. Stufe Schutzwehr: Zurückhaltende, defensive Verteidigungshandlung

      3. Stufe Trutzwehr: Aktive Verteidigungshandlung, z.B. Gegenangriff; wenn einzige Möglichkeit um möglicherweise tödlichen Angriff abzuwehren

      • Eselsbrücke für die Stufen der Drei-Stufen-Theorie: AST (Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr)

  • Angriffe nahestehender Personen: z.B. Eheleute

    • Gestuftes Notwehrrecht nach Drei-Stufen-Theorie

  • Absichtsprovokation: Notwehrsituation absichtlich herbeigeführt

    • Keine Berufung auf Notwehr: Umstritten

      • M.M.: Erhaltung des Notwehrrechts wegen Rechtswidrigkeit des Angriffs, teilweise auch gestuftes Notwehrrecht

        • Rechtsmissbräuchliche Verteidigung steht Angriff gleich und darf nicht geschützt werden

    • Absichtsprovokation liegt nur vor, soweit Provokateur den Angriff erwartet hat

      • Wenn stärkerer Angriff, als erwartetWiederaufleben“ des Notwehrrechts nach Regeln der Fahrlässigkeitsprovokation

        • Konkrete Handlung des Opfers gerade nicht beabsichtigt, also nur fahrlässig provoziert

  • Vorsatzprovokation und Fahrlässigkeitsprovokation

    • Gestuftes Notwehrrecht (je vorwerfbarer die Tat, desto größer die Einschränkung, z.B. auch milde Mittel bei Trutzwehr)

  • Eselsbrücke für die Fallgruppen, in denen die Gebotenheit problematisch ist: KEBAP (Krasses Missverhältnis; enge Beziehung; Bagatellangriffe; Angriff Schuldloser; Provokation)

Wie verhält es sich, wenn der Täter zwar objektiv durch Notwehr gerechtfertigt wäre, aber nichts vom Vorliegen der Notwehrlage weiß?

Wie ist die Rechtslage, wenn der Täter objektiv alle Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, aber gar nicht weiß, dass eine Notwehrlage besteht? Denke etwa an folgenden Fall: A schlägt B nieder, weil er ihn schon lange nicht leiden kann. Zufällig war B gerade im Begriff, einen Dritten mit einem Messer anzugreifen, was A aber überhaupt nicht bemerkt hat. Objektiv liegt eine Notwehrlage vor (Nothilfe) und die Handlung wäre auch erforderlich und geboten gewesen – doch A handelte ohne jede Kenntnis davon. Es fehlt also das subjektive Rechtfertigungselement. Wie sich das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements auf die Strafbarkeit auswirkt, ist umstritten.

Eine Mindermeinung hält das subjektive Rechtfertigungselement für nicht erforderlich und gelangt daher trotz fehlender Kenntnis zur vollständigen Rechtfertigung. Gegen diese Auffassung sprechen jedoch gewichtige Argumente. Zunächst steht bereits der Wortlaut des § 32 StGB entgegen, der verlangt, dass die Verteidigung erfolgt, „um" den Angriff abzuwenden. Dieses finale Element setzt gerade voraus, dass der Verteidiger in Kenntnis der Notwehrlage handelt und den Angriff abwehren will. Darüber hinaus beseitigt die objektiv vorliegende Notwehrlage zwar den Erfolgsunwert der Tat, der Handlungsunwert bleibt aber bestehen. Denn der Täter handelt aus seiner Sicht wie ein Angreifer, nicht wie ein Verteidiger. Die Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes bestätigt vielmehr seine rechtsfeindliche Gesinnung, weil er die Tat gerade nicht zur Rechtsverteidigung, sondern aus eigennützigen oder feindseligen Motiven begeht.

Eine weitere Mindermeinung will den Täter nach der vollendeten Tat bestrafen. Zur Begründung wird angeführt, dass ein Versuch begrifflich nur vorliegen könne, wenn ein objektives Tatbestandsmerkmal fehlt, was hier aber nicht der Fall sei. Auch diese Ansicht überzeugt nicht. Denn der eingetretene Erfolg ist aufgrund der objektiv bestehenden Notwehrlage gerade nicht rechtlich missbilligt. Die Rechtslage entspricht damit strukturell einem Versuch, weil der Täter zwar den vollen Handlungsunwert verwirklicht, der Erfolgsunwert aber entfällt.

Die herrschende Meinung bestraft daher nur nach Versuch, sofern dieser strafbar ist, und zwar in direkter oder analoger Anwendung der Versuchsregeln. In der Klausur solltest du dabei allerdings beachten, dass du nach dieser Diskussion im Rahmen des Rechtfertigung keine komplette Versuchsprüfung mehr durchführst, sondern lediglich die Strafzumessung nach Versuch vornimmst.

Entscheidend ist: Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement bei der Notwehr, wird der Täter nach herrschender Meinung nur wegen Versuchs bestraft.

Merke

Strafbarkeit bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements im Rahmen der Notwehr umstritten

  • M.M.: Subjektive Rechtfertigungselement nicht erforderlichRechtfertigung

    • Wortlaut § 32 „um abzuwenden“; Notwehrlage beseitigt nur Erfolgsunwert, Handlungsunwert bleibt; Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes bestätigt rechtsfeindliche Gesinnung

  • M.M.: Nach vollendeter Tat, da Versuch nur, wenn objektives Tatbestandsmerkmal fehlt

    • Erfolg aufgrund der Notwehrlage nicht rechtlich missbilligt ⇨ Rechtslage entspricht Versuch

  • h.M.: Nur nach Versuch (falls strafbar), direkte oder analoge Anwendung der Versuchsregeln

    • Aber nach dieser Diskussion im Rahmen des Rechtfertigung keine komplette Versuchsprüfung, nur Strafzumessung nach Versuch

Teste dein Wissen

Frage 1/16

T wird von seinem Ehepartner O im Streit angegriffen. T verteidigt sich sofort mit einem Schlag ins Gesicht, der O verletzt. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?

T handelt rechtmäßig.
T hätte zuerst ausweichen oder Hilfe von Dritten suchen müssen, bevor er zur Gewalt griff.
T hat nur ein gestuftes Notwehrrecht.
T hat das Notwehrrecht überschritten.
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