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Notwehrexzess, § 33 StGB

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Aktualisiert vor etwa 16 Stunden

Ist eine Tat strafbar, wenn eine Notwehrlage vorliegt, aber der Täter nicht das relativ mildeste Mittel wählt?

Der Notwehrexzess nach § 33 StGB betrifft Fälle, in denen eine an sich bestehende Notwehrlage gegeben ist, der Verteidiger aber über das Ziel hinausschießt: Er wählt eine heftigere Verteidigung, als zur Notwehr erforderlich gewesen wäre. § 33 StGB entschuldigt solche übertriebenen Notwehrhandlungen, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr – konkret die Erforderlichkeit – aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Der Gedanke dahinter ist, dass jemandem, der sich in einer echten Bedrohungssituation befindet und aus einem dieser asthenischen Affekte heraus überreagiert, kein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden kann.

Die hier relevante Fallgruppe ist der sogenannte intensive Notwehrexzess. Er liegt vor, wenn zwar eine Notwehrlage besteht, der Verteidiger aber bei seiner Notwehrhandlung im Rahmen der Erforderlichkeit nicht das relativ mildeste Mittel wählt. Denk etwa an folgenden Fall: Jemand wird körperlich angegriffen und sticht den Angreifer mit einem Messer nieder, obwohl ein Faustschlag ausgereicht hätte, den Angriff ebenso effektiv abzuwehren. Der Verteidiger durfte sich also grundsätzlich wehren, hat aber ein zu scharfes Mittel eingesetzt. Genau diese Konstellation – die Notwehrlage besteht, doch die Verteidigungshandlung geht über das erforderliche Maß hinaus – kennzeichnet den intensiven Notwehrexzess.

Entscheidend ist also: Beim intensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die Grenzen der Erforderlichkeit, weil er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht das mildeste gleich wirksame Verteidigungsmittel wählt, und wird dafür nach § 33 StGB entschuldigt.

Merke

Notwehrexzess, § 33 StGB: Entschuldigung von aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken übertriebenen Notwehrhandlungen, d.h. heftigere Verteidigung als zur Notwehr erforderlich; Grenzen der Notwehr (Erforderlichkeit) überschritten

  • Intensiver Notwehrexzess: Notwehrlage liegt vor, aber bei Notwehrhandlung im Rahmen der Erforderlichkeit nicht relativ mildestes Mittel gewählt; z.B. Abwehr eines körperlichen Angriffs mit einem Messerstich, obwohl Faustschlag ausgereicht hätte, den Angriff ebenso effektiv abzuwehren

Ist eine Tat strafbar, wenn eine Notwehrlage nicht mehr gegenwärtig ist, wenn der Täter die Notwehrhandlung ausführt?

Neben dem intensiven Notwehrexzess gibt es eine weitere Fallgruppe, die in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird: den extensiven Notwehrexzess. Dieser liegt vor, wenn der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet, der Angriff also nicht mehr gegenwärtig ist. Stell dir vor, jemand wird körperlich angegriffen, der Angreifer hört aber nach kurzer Zeit auf und wendet sich ab. Trotzdem schlägt der Angegriffene eine Minute später noch mit der Faust zu – angeblich „zur Abwehr" des Angriffs, der aber bereits seit einer Minute nicht mehr andauert. Hier fehlt es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs, sodass keine Notwehrlage mehr besteht.

Die Frage ist nun, ob auch dieser nachzeitige extensive Notwehrexzess von der Reichweite des § 33 StGB umfasst ist. Nach einer Mindermeinung soll dies der Fall sein, allerdings nur beim nachzeitigen, nicht beim vorzeitigen extensiven Notwehrexzess. Das Argument dieser Ansicht lautet, es bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen zwei Konstellationen: Ob der Täter etwa einmal zu fest zutritt und damit die Erforderlichkeit überschreitet – also einen intensiven Notwehrexzess begeht –, oder ob er mehrmals nacheinander tritt und der Angreifer bereits nach den ersten Tritten aufgegeben hat, sodass kein gegenwärtiger Angriff mehr vorliegt – also ein extensiver Notwehrexzess vorliegt. In beiden Fällen handle der Täter aus demselben asthenischen Affekt heraus, und der Übergang zwischen beiden Konstellationen sei fließend.

Gegen diese Auffassung spricht jedoch ein gewichtiges Argument: Ohne Notwehrlage kann es keine Notwehr geben, die überschritten werden kann. § 33 StGB setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass der Täter „die Grenzen der Notwehr" überschreitet – wo aber keine Notwehrsituation mehr besteht, gibt es auch keine Grenzen der Notwehr, die überschritten werden könnten. Straffreiheit ist nach der Wertung des § 20 StGB nicht allein durch einen asthenischen Affekt möglich. Das bloße Vorliegen von Verwirrung, Furcht oder Schrecken genügt also für sich genommen nicht, um eine Entschuldigung zu begründen – es muss stets eine Notwehrlage als Ausgangspunkt hinzukommen.

Merke: Der extensive Notwehrexzess wird nach herrschender Ansicht nicht von § 33 StGB erfasst, weil ohne gegenwärtigen Angriff keine Notwehrlage besteht und damit auch keine Notwehrgrenzen überschritten werden können.

Merke
  • Extensiver Notwehrexzess: Zeitliche Grenzen überschritten, Angriff nicht mehr gegenwärtig; z.B. Faustschlag „zur Abwehr“ eines körperlichen Angriffs, der aber bereits seit einer Minute nicht mehr andauert
    • M.M.: Auch nachzeitiger (≠ vorzeitiger) extensiver Notwehrexzess von Reichweite des § 33 StGB umfasst, da kein Unterschied, ob Täter z.B. einmal zu fest zutritt (Überschreitung der Erforderlichkeit, intensiver Notwehrexzess) oder mehrmals nacheinander, falls Angreifer bereits nach den ersten Tritten aufgegeben hat (kein gegenwärtiger Angriff, extensiver Notwehrexzess)
      • Ohne Notwehrlage keine Notwehr, die überschritten werden kann; zudem Straffreiheit nach Wertung des § 20 nicht allein durch asthenischen Affekt möglich

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige wegen Notwehrexzess entschuldigt?

Der Notwehrexzess nach § 33 StGB setzt in seinem Prüfungsschema drei Voraussetzungen voraus, die im Folgenden dargestellt werden.

Erstens muss ein Notwehrrecht bestehen. Damit sind die Voraussetzungen der Notwehr gemeint, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme: Die Erforderlichkeit wird hier ausgeklammert, da der Täter im Rahmen des § 33 StGB gerade nicht erforderlich handelt – das ist ja der Kern des Exzesses. Im Einzelnen muss zum einen eine Notwehrlage vorliegen, also ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Zum anderen muss eine Notwehrhandlung gegeben sein, das heißt eine Verteidigung gegen den Angreifer, die auch die Gebotenheit wahrt. Nicht verlangt wird hingegen die Erforderlichkeit, denn deren Überschreitung ist gerade der Gegenstand des Notwehrexzesses.

Zweitens muss ein Notwehrexzess im engeren Sinne vorliegen. Dieser gliedert sich in drei Untervoraussetzungen. Zunächst muss eine Überschreitung der Erforderlichkeit gegeben sein. Umstritten ist dabei, ob auch die bewusste Überschreitung der Erforderlichkeit vom Entschuldigungsgrund des § 33 StGB umfasst ist. Nach einer Ansicht soll die bewusste Überschreitung nicht von § 33 StGB erfasst sein. Dagegen spricht allerdings, dass diese Einschränkung keine Stütze im Wortlaut des § 33 StGB findet. Außerdem kann der psychische Druck der Notwehrsituation auch bei bewusster Überschreitung dennoch vorhanden sein und sogar kausal für die bewusste Überschreitung sein – der Täter erkennt zwar, dass er überreagiert, kann sich aber aufgrund des Affekts nicht anders verhalten. Sodann muss ein asthenischer Affekt vorliegen. „Asthenisch" bedeutet „auf Schwäche beruhend" und umfasst die in § 33 StGB genannten Gefühle der Verwirrung, Furcht oder des Schreckens oder ein Gefühl des Bedrohtseins. Abzugrenzen ist der asthenische Affekt vom sthenischen Affekt, der „auf Stärke beruhend" ist und Gefühle wie Hass, Wut oder Zorn beschreibt. Sthenische Affekte werden von § 33 StGB nicht erfasst, weil sie nicht Ausdruck einer psychischen Schwächesituation sind, sondern einer aggressiven Haltung entspringen. Schließlich muss eine Kausalität zwischen der Überschreitung der Erforderlichkeit und dem asthenischen Affekt bestehen. Der Affekt muss also ursächlich dafür gewesen sein, dass der Täter über das erforderliche Maß hinaus gehandelt hat. Dabei genügt es, wenn der asthenische Affekt neben anderen Gefühlsregungen wie Ärger, Wut oder Zorn nur mitursächlich für die Überschreitung war. Es ist also nicht erforderlich, dass der Täter ausschließlich aus Furcht oder Schrecken handelt – auch wenn Wut hinzukommt, kann § 33 StGB greifen, solange der asthenische Affekt zumindest mitursächlich war.

Drittens ist ein subjektives Element erforderlich. Der Täter muss Kenntnis der Notwehrlage haben und mit Verteidigungsabsicht handeln. Er muss also wissen, dass er angegriffen wird, und sein Handeln muss darauf gerichtet sein, sich gegen diesen Angriff zu verteidigen.

Der Notwehrexzess nach § 33 StGB erfordert also ein bestehendes Notwehrrecht ohne Erforderlichkeit, eine Überschreitung der Erforderlichkeit aufgrund eines zumindest mitursächlichen asthenischen Affekts sowie Kenntnis der Notwehrlage und Verteidigungsabsicht.

Merke

Voraussetzungen des Notwehrexzesses

  1. Notwehrrecht: Voraussetzungen der Notwehr bis auf Erforderlichkeit

    1. Notwehrlage: Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

    2. Notwehrhandlung: Verteidigung gegen Angreifer, Gebotenheit

      • Ohne Bedingung der Erforderlichkeit, da im Rahmen des § 33 StGB gerade nicht erforderlich

  2. Notwehrexzess

    1. Überschreitung der Erforderlichkeit

      • Bewusste Überschreitung nicht von Entschuldigungsgrund umfasst

        • Keine Stütze im Wortlaut; psychischer Druck dennoch vorhanden (evtl. sogar kausal für bewusste Überschreitung)

    2. Asthenischer Affekt („auf Schwäche beruhend“): Verwirrung, Furcht, Schrecken, Gefühl des Bedrohtseins

      • Sthenischer Affekt („auf Stärke beruhend“): z.B. Hass, Wut, Zorn

    3. Kausalität zwischen Überschreitung und Affekt: Auch neben anderen Gefühlsregungen (Ärger, Wut, Zorn), mitursächlich genügt

  3. Subjektives Element: Kenntnis der Notwehrlage / Verteidigungsabsicht

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Frage 1/3

T wird angegriffen und verteidigt sich vor Schreck mit einem Messer, obwohl ein Faustschlag ausgereicht hätte. Welche Aussagen sind zutreffend?

T handelt strafbar, weil er nicht das mildeste Mittel zur Verteidigung gewählt hat.
T ist gerechtfertigt durch Notwehrexzess.
T ist gerechtfertigt durch Notwehr.
T handelt ohne Schuld.
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