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Notwehrexzess, § 33 StGB

NotwehrexzessIntensiver NotwehrexzessExtensiver NotwehrexzessAsthenischer AffektSthenischer Affekt
Aktualisiert vor 7 Tagen

Ist eine Tat strafbar, wenn eine Notwehrlage vorliegt, aber der Täter nicht das relativ mildeste Mittel wählt?

Merke

Notwehrexzess, § 33 StGB: Entschuldigung von übertriebenen Notwehrhandlungen, d.h. heftigere Verteidigung als zur Notwehr erforderlich; Grenzen der Notwehr (Erforderlichkeit) überschritten

  • Intensiver Notwehrexzess: Notwehrlage liegt vor, aber bei Notwehrhandlung im Rahmen der Erforderlichkeit nicht relativ mildestes Mittel gewählt; z.B. Abwehr eines körperlichen Angriffs mit einem Messerstich, obwohl Faustschlag ausgereicht hätte, den Angriff ebenso effektiv abzuwehren

Ist eine Tat strafbar, wenn eine Notwehrlage nicht mehr gegenwärtig ist, wenn der Täter die Notwehrhandlung ausführt?

Merke
  • Extensiver Notwehrexzess: Zeitliche Grenzen überschritten, Angriff nicht mehr gegenwärtig; z.B. Faustschlag „zur Abwehr“ eines körperlichen Angriffs, der aber bereits seit einer Minute nicht mehr andauert
    • M.M.: Auch nachzeitiger (≠ vorzeitiger) extensiver Notwehrexzess von Reichweite des § 33 StGB umfasst, da kein Unterschied, ob Täter z.B. einmal zu fest zutritt (Überschreitung der Erforderlichkeit, intensiver Notwehrexzess) oder mehrmals nacheinander, falls Angreifer bereits nach den ersten Tritten aufgegeben hat (kein gegenwärtiger Angriff, extensiver Notwehrexzess)
      • Ohne Notwehrlage keine Notwehr, die überschritten werden kann; zudem Straffreiheit nach Wertung des § 20 nicht allein durch asthenischen Affekt möglich

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige wegen Notwehrexzess entschuldigt?

Merke

Voraussetzungen des Notwehrexzesses

  1. Notwehrrecht: Voraussetzungen der Notwehr bis auf Erforderlichkeit
    1. Notwehrlage: Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
    2. Notwehrhandlung: Verteidigung gegen Angreifer, Gebotenheit
      • Ohne Bedingung der Erforderlichkeit, da im Rahmen des § 33 StGB gerade nicht erforderlich
  2. Notwehrexzess
    1. Überschreitung der Erforderlichkeit

      • Bewusste Überschreitung nicht von Entschuldigungsgrund umfasst
        • Keine Stütze im Wortlaut; psychischer Druck dennoch vorhanden (evtl. sogar kausal für bewusste Überschreitung)

    2. Asthenischer Affekt („auf Schwäche beruhend“): Verwirrung, Furcht, Schrecken, Gefühl des Bedrohtseins
      • Sthenischer Affekt („auf Stärke beruhend“): z.B. Hass, Wut, Zorn
    3. Kausalität zwischen Überschreitung und Affekt: Auch neben anderen Gefühlsregungen (Ärger, Wut, Zorn), mitursächlich genügt
  3. Subjektives Element: Kenntnis der Notwehrlage / Verteidigungsabsicht

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Frage 1/3

T wird angegriffen und verteidigt sich vor Schreck mit einem Messer, obwohl ein Faustschlag ausgereicht hätte. Welche Aussagen sind zutreffend?

T handelt strafbar, weil er nicht das mildeste Mittel zur Verteidigung gewählt hat.
T ist gerechtfertigt durch Notwehrexzess.
T ist gerechtfertigt durch Notwehr.
T handelt ohne Schuld.
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