- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Kausalität und objektive Zurechnung
Objektive Zurechnung: Fremdgefährdung und Selbstgefährdung
Was versteht man unter Fremdgefährdung und Selbstgefährdung?
Fremdgefährdung und Selbstgefährdung: In Fällen, bei denen das Opfer mit Gefährdung einverstanden ist, ist es fraglich, ob der Täter für die Gefahr verantwortlich ist (einverständliche Fremdgefährdung, die dem Täter objektiv zurechenbar ist) oder ob Betroffener sich selbst gefährdet (eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die dem „Täter“ nicht objektiv zurechenbar ist)
- Autonomieprinzip: Schutzzweck einer Norm endet, wo Verantwortungsbereich des „Opfers“ beginnt, da Strafrecht nur vor Eingriffen Dritter schützt
- Sehr klausurrelevant bis zum Assessorexamen
Nach welchen Kriterien grenzt man im Zweifel ab, ob eine Fremdgefährdung oder eine Selbstgefährdung vorliegt?
Abgrenzung zwischen Fremdgefährdung und Selbstgefährdung nach Tatherrschaft
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Gefährdeter hat Tatherrschaft und sieht Tat als eigene an
- Keine objektive Zurechnung bei „Täter“
- Beispiel: z.B. sich selbst Heroin spritzen; z.B. mit HIV-Infiziertem Sex haben, wenn einem die Infektion bekannt ist
- Einverständliche Fremdgefährdung: Gefährder hat Tatherrschaft, Gefährdeter setzt sich bewusst Wirkungskreis des Gefährders aus
- Objektive Zurechnung bei Täter, ggf. Rechtfertigung durch Einwilligung: Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung umstritten
- Beispiel: z.B. jemand anderem Heroin spritzen, Beifahrer bei illegalem Autorennen
- Auch wenn überlegene Wissensstellung des Täters: Überlegenes Sachwissen schließt Eigenverantwortlichkeit aus, z.B. HIV-Infizierter verschweigt eigene Infektion und hat ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Opfer
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Was sind die Rechtsfolgen einer einverständlichen Fremdgefährdung?
Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung
- M.M.: Gleichbehandlung mit Selbstgefährdung, wenn sie dieser in allen Aspekten gleicht
- Contra legem: Wenn nach § 228 StGB eine Einwilligung in Todesgefährdung nicht einmal gerechtfertigt ist, kann sie niemals tatbestandsausschließend wirken
- h.M.: Objektive Zurechnung im Tatbestand, aber ggf. Rechtfertigung durch Einwilligung
- Es sei kein disponibles Rechtsgut, §§ 216, 228: Insb. bei Tötung und sittenwidriger Körperverletzung keine Einwilligung möglich
Nach welchen Kriterien bestimmt man bei Minderjährigen, ob überhaupt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegen kann?
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei Minderjährigen: Maßstab der Eigenverantwortlichkeit wie bei Einwilligungsfähigkeit, d.h. Verstandesreife und Urteilsfähigkeit
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T ist HIV-positiv, informiert O darüber, und beide haben dennoch ungeschützten Geschlechtsverkehr. O infiziert sich daraufhin mit HIV. Ist T die Ansteckung objektiv zurechenbar?
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Ziad T.
Jurastudent