- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Kausalität und objektive Zurechnung
Objektive Zurechnung: Fremdgefährdung und Selbstgefährdung
Was versteht man unter Fremdgefährdung und Selbstgefährdung?
Im Bereich der objektiven Zurechnung gibt es eine besonders klausurrelevante Konstellation, die bis zum Assessorexamen immer wieder abgeprüft wird: die Abgrenzung von Fremdgefährdung und Selbstgefährdung. Es geht dabei um Fälle, in denen das Opfer mit der Gefährdung einverstanden ist. Die entscheidende Frage lautet dann: Ist der Täter für die Gefahr verantwortlich, oder hat sich der Betroffene selbst gefährdet?
Hinter dieser Frage verbergen sich zwei Kategorien. Auf der einen Seite steht die einverständliche Fremdgefährdung. Hier geht die Gefahr vom Täter aus, und das Opfer ist lediglich damit einverstanden, dass der Täter es gefährdet. In diesem Fall bleibt der eingetretene Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar. Auf der anderen Seite steht die eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Hier gefährdet sich der Betroffene selbst, auch wenn der „Täter" möglicherweise einen Beitrag dazu leistet. In dieser Konstellation ist dem „Täter" der Erfolg nicht objektiv zurechenbar.
Dahinter steht das sogenannte Autonomieprinzip: Der Schutzzweck einer Norm endet dort, wo der Verantwortungsbereich des „Opfers" beginnt. Das Strafrecht schützt nämlich nur vor Eingriffen Dritter in die eigenen Rechtsgüter. Wenn sich jemand aber eigenverantwortlich dazu entscheidet, sich selbst einer Gefahr auszusetzen, dann fällt ein daraus resultierender Schaden in seinen eigenen Verantwortungsbereich und kann nicht einem anderen als dessen Werk zugerechnet werden.
Merke dir: Einverständliche Fremdgefährdung ist dem Täter zurechenbar, eigenverantwortliche Selbstgefährdung hingegen nicht.
Fremdgefährdung und Selbstgefährdung: In Fällen, bei denen das Opfer mit Gefährdung einverstanden ist, ist es fraglich, ob der Täter für die Gefahr verantwortlich ist (einverständliche Fremdgefährdung, die dem Täter objektiv zurechenbar ist) oder ob Betroffener sich selbst gefährdet (eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die dem „Täter“ nicht objektiv zurechenbar ist)
- Autonomieprinzip: Schutzzweck einer Norm endet, wo Verantwortungsbereich des „Opfers“ beginnt, da Strafrecht nur vor Eingriffen Dritter schützt
- Sehr klausurrelevant bis zum Assessorexamen
Nach welchen Kriterien grenzt man im Zweifel ab, ob eine Fremdgefährdung oder eine Selbstgefährdung vorliegt?
Die Abgrenzung zwischen einverständlicher Fremdgefährdung und eigenverantwortlicher Selbstgefährdung erfolgt nach dem Kriterium der Tatherrschaft. Entscheidend ist also, wer das Geschehen in den Händen hält und die Gefährdungshandlung steuert.
Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Gefährdete selbst die Tatherrschaft hat und die Tat als eigene ansieht. Er kontrolliert das Geschehen und entscheidet eigenständig, ob und wie er sich der Gefahr aussetzt. Die Folge ist, dass dem „Täter" der eingetretene Erfolg nicht objektiv zurechenbar ist. Ein Beispiele ist etwa der Fall, dass sich jemand selbst Heroin spritzt – hier hat der Konsumierende die Spritze selbst in der Hand und steuert die Gefährdung vollständig. Ein weiteres Beispiel ist der Fall, dass jemand mit einem HIV-Infizierten Sex hat, obwohl ihm die Infektion bekannt ist. Auch hier gefährdet sich der Betroffene eigenverantwortlich.
Eine einverständliche Fremdgefährdung liegt demgegenüber vor, wenn der Gefährder die Tatherrschaft hat und der Gefährdete sich lediglich bewusst dem Wirkungskreis des Gefährders aussetzt. Die Steuerung des Geschehens liegt hier also nicht beim Opfer, sondern beim Täter. Die Folge ist, dass der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar bleibt. In Betracht kommt aber eine Rechtfertigung durch Einwilligung. Die Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung sind allerdings umstritten – Typische Beispiele sind der Fall, dass jemand einem anderen Heroin spritzt – hier hat derjenige, der die Spritze führt, die Tatherrschaft –, oder der Beifahrer bei einem illegalen Autorennen, der sich bewusst dem Risiko aussetzt, das vom Fahrer als dem Tatherrschaftsinhaber ausgeht.
Eine besondere Konstellation betrifft die Situation, in der eine überlegene Wissensstellung des Täters besteht. Verfügt der Täter über überlegenes Sachwissen, das dem Gefährdeten fehlt, so schließt dies die Eigenverantwortlichkeit des Gefährdeten aus. Ein Beispiel: Ein HIV-Infizierter verschweigt seine eigene Infektion und hat ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Opfer. Obwohl das Opfer sich äußerlich betrachtet freiwillig auf den Geschlechtsverkehr einlässt, kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung keine Rede sein, weil dem Opfer die entscheidende Information fehlt. Die überlegene Wissensstellung des Täters führt dazu, dass ihm der Erfolg objektiv zurechenbar bleibt.
Merke: Fremdgefährdung oder Selbstgefährdung – entscheidend ist, wer die Tatherrschaft über das gefährdende Geschehen innehat.
Abgrenzung zwischen Fremdgefährdung und Selbstgefährdung nach Tatherrschaft
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Gefährdeter hat Tatherrschaft und sieht Tat als eigene an
- Keine objektive Zurechnung bei „Täter“
- Beispiel: z.B. sich selbst Heroin spritzen; z.B. mit HIV-Infiziertem Sex haben, wenn einem die Infektion bekannt ist
- Einverständliche Fremdgefährdung: Gefährder hat Tatherrschaft, Gefährdeter setzt sich bewusst Wirkungskreis des Gefährders aus
- Objektive Zurechnung bei Täter, ggf. Rechtfertigung durch Einwilligung: Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung umstritten
- Beispiel: z.B. jemand anderem Heroin spritzen, Beifahrer bei illegalem Autorennen
- Auch wenn überlegene Wissensstellung des Täters: Überlegenes Sachwissen schließt Eigenverantwortlichkeit aus, z.B. HIV-Infizierter verschweigt eigene Infektion und hat ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Opfer
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Was sind die Rechtsfolgen einer einverständlichen Fremdgefährdung?
Die Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung sind umstritten.
Eine Mindermeinung plädiert für eine Gleichbehandlung mit der Selbstgefährdung, wenn die einverständliche Fremdgefährdung der Selbstgefährdung in allen Aspekten gleicht. Nach dieser Auffassung soll also bereits der Tatbestand entfallen, wenn das Opfer mit der Gefährdung einverstanden war und die Situation einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung wertungsmäßig vollständig entspricht. Gegen diese Ansicht spricht jedoch ein gewichtiges Argument: Sie ist contra legem. Denn wenn nach § 228 StGB eine Einwilligung in eine Todesgefährdung nicht einmal rechtfertigend wirken kann, dann kann sie erst recht nicht tatbestandsausschließend wirken. Es wäre widersprüchlich, auf der Ebene des Tatbestands großzügiger zu sein als auf der Ebene der Rechtfertigung.
Die herrschende Meinung geht daher einen anderen Weg: Sie bejaht die objektive Zurechnung auf Tatbestandsebene, lässt aber eine Rechtfertigung durch Einwilligung zu. Das bedeutet, dass der Tatbestand zunächst erfüllt ist, der Täter sich aber unter Umständen auf die Einwilligung des Gefährdeten berufen kann. Diese Einwilligung hat allerdings Grenzen. Sie scheitert dort, wo kein disponibles Rechtsgut vorliegt. Die §§ 216, 228 StGB ziehen hier klare Schranken: Bei einer Tötung und bei einer sittenwidrigen Körperverletzung ist eine wirksame Einwilligung nicht möglich.
Entscheidend ist: Bei der einverständlichen Fremdgefährdung bleibt die objektive Zurechnung nach herrschender Meinung bestehen, und eine Rechtfertigung durch Einwilligung kommt nur in Betracht, soweit die §§ 216, 228 StGB nicht entgegenstehen.
Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung umstritten
M.M.: Gleichbehandlung mit Selbstgefährdung, wenn sie dieser in allen Aspekten gleicht
Contra legem: Wenn nach § 228 StGB eine Einwilligung in Todesgefährdung nicht einmal gerechtfertigt ist, kann sie niemals tatbestandsausschließend wirken
h.M.: Objektive Zurechnung im Tatbestand, aber ggf. Rechtfertigung durch Einwilligung
Es sei kein disponibles Rechtsgut, §§ 216, 228: Insb. bei Tötung und sittenwidriger Körperverletzung keine Einwilligung möglich
Nach welchen Kriterien bestimmt man bei Minderjährigen, ob überhaupt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegen kann?
Bei Minderjährigen stellt sich die Frage, ob sie überhaupt in der Lage sind, sich eigenverantwortlich selbst zu gefährden. Denn die eigenverantwortliche Selbstgefährdung setzt ja gerade voraus, dass der Gefährdete eine autonome Entscheidung trifft – und genau diese Autonomie kann bei Minderjährigen zweifelhaft sein.
Der Maßstab, nach dem die Eigenverantwortlichkeit bei Minderjährigen beurteilt wird, entspricht dem der Einwilligungsfähigkeit. Entscheidend sind also die Verstandesreife und die Urteilsfähigkeit des konkreten Minderjährigen. Es kommt darauf an, ob der Minderjährige nach seiner individuellen geistigen und sittlichen Entwicklung in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite der Gefährdung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Fehlt es daran, kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung keine Rede sein, sodass dem „Täter" der Erfolg objektiv zurechenbar bleibt.
Merke: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei Minderjährigen setzt Verstandesreife und Urteilsfähigkeit entsprechend dem Maßstab der Einwilligungsfähigkeit voraus.
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei Minderjährigen: Maßstab der Eigenverantwortlichkeit wie bei Einwilligungsfähigkeit, d.h. Verstandesreife und Urteilsfähigkeit
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T ist HIV-positiv, informiert O darüber, und beide haben dennoch ungeschützten Geschlechtsverkehr. O infiziert sich daraufhin mit HIV. Ist T die Ansteckung objektiv zurechenbar?
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