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Objektive Zurechnung: Fremdgefährdung und Selbstgefährdung

FremdgefährdungSelbstgefährdungEigenverantwortliche SelbstgefährdungEinverständliche FremdgefährdungRechtsfolgen der einverständlichen FremdgefährdungEigenverantwortliche Selbstgefährdung bei Minderjährigen
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter Fremdgefährdung und Selbstgefährdung?

Merke

Fremdgefährdung und Selbstgefährdung: In Fällen, bei denen das Opfer mit Gefährdung einverstanden ist, ist es fraglich, ob der Täter für die Gefahr verantwortlich ist (einverständliche Fremdgefährdung, die dem Täter objektiv zurechenbar ist) oder ob Betroffener sich selbst gefährdet (eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die dem „Täter“ nicht objektiv zurechenbar ist)

  • Autonomieprinzip: Schutzzweck einer Norm endet, wo Verantwortungsbereich des „Opfers“ beginnt, da Strafrecht nur vor Eingriffen Dritter schützt
  • Sehr klausurrelevant bis zum Assessorexamen

Nach welchen Kriterien grenzt man im Zweifel ab, ob eine Fremdgefährdung oder eine Selbstgefährdung vorliegt?

Merke

Abgrenzung zwischen Fremdgefährdung und Selbstgefährdung nach Tatherrschaft

  • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Gefährdeter hat Tatherrschaft und sieht Tat als eigene an
    • Keine objektive Zurechnung bei „Täter“
    • Beispiel: z.B. sich selbst Heroin spritzen; z.B. mit HIV-Infiziertem Sex haben, wenn einem die Infektion bekannt ist
  • Einverständliche Fremdgefährdung: Gefährder hat Tatherrschaft, Gefährdeter setzt sich bewusst Wirkungskreis des Gefährders aus
    • Objektive Zurechnung bei Täter, ggf. Rechtfertigung durch Einwilligung: Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung umstritten
    • Beispiel: z.B. jemand anderem Heroin spritzen, Beifahrer bei illegalem Autorennen
    • Auch wenn überlegene Wissensstellung des Täters: Überlegenes Sachwissen schließt Eigenverantwortlichkeit aus, z.B. HIV-Infizierter verschweigt eigene Infektion und hat ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Opfer
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Was sind die Rechtsfolgen einer einverständlichen Fremdgefährdung?

Merke

Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung

  • M.M.: Gleichbehandlung mit Selbstgefährdung, wenn sie dieser in allen Aspekten gleicht
    • Contra legem: Wenn nach § 228 StGB eine Einwilligung in Todesgefährdung nicht einmal gerechtfertigt ist, kann sie niemals tatbestandsausschließend wirken
  • h.M.: Objektive Zurechnung im Tatbestand, aber ggf. Rechtfertigung durch Einwilligung
    • Es sei kein disponibles Rechtsgut, §§ 216, 228: Insb. bei Tötung und sittenwidriger Körperverletzung keine Einwilligung möglich

Nach welchen Kriterien bestimmt man bei Minderjährigen, ob überhaupt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegen kann?

Merke

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei Minderjährigen: Maßstab der Eigenverantwortlichkeit wie bei Einwilligungsfähigkeit, d.h. Verstandesreife und Urteilsfähigkeit

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Frage 1/2

T ist HIV-positiv, informiert O darüber, und beide haben dennoch ungeschützten Geschlechtsverkehr. O infiziert sich daraufhin mit HIV. Ist T die Ansteckung objektiv zurechenbar?

Ja, weil T eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat.
Nein, weil O eigenverantwortlich gehandelt hat und das Risiko kannte.
Ja, weil T wusste, dass er HIV-positiv ist.
Nein, weil die Ansteckung als allgemeines Lebensrisiko zu betrachten ist.
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