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Objektive Zurechnung

Objektive ZurechnungAtypischer KausalverlaufDazwischentreten eines DrittenEigenverantwortliches Dazwischentreten eines DrittenHIV
Aktualisiert vor 6 Tagen

Unter welchen Umständen ist ein Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar?

Die objektive Zurechnung dient als Kausalitätsbegrenzung unter wertenden Gesichtspunkten. Während die Kausalität nach der conditio-sine-qua-non-Formel bloß feststellt, ob eine Handlung ursächlich für einen Erfolg war, fragt die objektive Zurechnung darüber hinaus, ob der Taterfolg dem Täter auch normativ, also wertend, als sein „Werk" zugerechnet werden kann. Ein Erfolg ist dem Täter also nur dann objektiv zurechenbar, wenn er mit seiner Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg niederschlägt.

Dieses Prüfungsschema der objektiven Zurechnung hat zwei Voraussetzungen. Erstens muss der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben. Dabei kommt es darauf an, dass die Gefahr gerade vom Schutzzweck der missbilligenden Norm erfasst ist. Nicht jede Gefahrschaffung genügt also – es muss sich um eine Gefahr handeln, die nach der Wertung der einschlägigen Norm gerade nicht hingenommen werden soll. Abzugrenzen ist die rechtlich missbilligte Gefahr von zwei Fallgruppen: Zum einen scheidet eine objektive Zurechnung aus, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Ein klassisches Beispiel: Eltern zeugen ein Kind, das später zum Mörder wird. Die Zeugung ist keine Tötungshandlung der Eltern, weil es sich bei der bloßen Möglichkeit, dass ein Mensch irgendwann eine Straftat begeht, um ein allgemeines Lebensrisiko handelt und nicht um eine rechtlich missbilligte Gefahr. Zum anderen fehlt es an einer rechtlich missbilligten Gefahr, wenn ein erlaubtes Risiko vorliegt. So ist es beispielsweise nicht rechtlich missbilligt, in einem öffentlichen Verkehrsmittel andere Passagiere mit Krankheitserregern zu belasten und sie so mit einer Krankheit anzustecken. Die Teilnahme am öffentlichen Nahverkehr trotz einer Erkältung bewegt sich im Rahmen des erlaubten Risikos.

Zweitens muss sich gerade diese geschaffene Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert haben. Es genügt also nicht, dass der Täter irgendeine Gefahr geschaffen hat – der eingetretene Erfolg muss die spezifische Verwirklichung genau dieser Gefahr sein. Bei der Frage, ob sich die Gefahr im Erfolg realisiert hat, spielen die Verantwortungsbereiche eine zentrale Rolle. Der Verantwortungsbereich des Täters ist umso größer, je „mehr Vorsatz" er hat – handelt der Täter also beispielsweise mit direktem Vorsatz, wird ihm der Erfolg eher zugerechnet als bei bloß bedingtem Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Dem steht der Verantwortungsbereich des Opfers gegenüber: Fällt etwa ein besonders empfindliches „Sensibelchen" nach einer Beleidigung tot um, so ist der Tötungserfolg kein Werk des Beleidigers, weil der Tod hier in den Verantwortungsbereich des Opfers fällt, dessen außergewöhnliche Konstitution den Erfolg herbeigeführt hat. Schließlich kann der Erfolg auch in den Verantwortungsbereich eines Dritten fallen, insbesondere wenn ein eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten vorliegt, das den Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem Erfolg unterbricht.

Ein Erfolg ist dem Täter also nur objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich gerade diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

Merke

Objektive Zurechnung: Kausalitätsbegrenzung unter wertenden Gesichtspunkten

  • Wenn Taterfolg normativ (wertend)„Werk des Täters“ ist: Wenn der Täter mit seiner Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg niederschlägt

  • Prüfungsschema

    1. Rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen: Gerade von Schutzzweck der missbilligenden Norm erfasst

      • Nicht allgemeines Lebensrisiko: z.B. Zeugung eines Kindes, das zum Mörder wird, ist keine Tötungshandlung der Eltern

      • Nicht erlaubtes Risiko: z.B. nicht rechtlich missbilligt in öffentlichem Verkehrsmittel andere Passagiere mit Krankheitserregern zu belasten und so mit einer Krankheit anzustecken

    2. Gerade diese Gefahr hat sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert

      • Verantwortungsbereich des Täters: Umso größer je „mehr Vorsatz

      • Verantwortungsbereich des Opfers: z.B. wenn „Sensibelchen“ nach Beleidigung tot umfällt ist Tötungserfolg kein Werk des Beleidigers

      • Verantwortungsbereich eines Dritten: Insb. wenn eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten

Wie verhält es sich, wenn der Erfolg auf völlig andere Art und Weise eintritt, als es nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten war?

Wenn der Erfolg auf eine Art und Weise eintritt, die völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist, spricht man von einem atypischen Kausalverlauf. In einem solchen Fall ist die objektive Zurechnung ausgeschlossen. Der eingetretene Erfolg ist dann kein Werk des Täters, sondern ein Werk des Zufalls.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht das: Der Täter verwundet das Opfer mit Tötungsvorsatz. Das Opfer wird gerettet und von Sanitätern abtransportiert. Auf dem Weg zum Krankenwagen stolpert jedoch der Sanitäter, das Opfer fällt von der Trage und erleidet dabei einen Genickbruch, an dem es stirbt. Hier ist der Tod des Opfers zwar kausal auf die Verwundung durch den Täter zurückzuführen, denn ohne die Verwundung wäre das Opfer nicht auf der Trage gelegen. Dennoch liegt ein atypischer Kausalverlauf vor, weil der Tod durch einen Sturz von der Trage infolge eines Stolperns des Sanitäters völlig außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zu erwarten war. Der Täter ist daher nicht wegen vollendeten Totschlags strafbar. Strafbar bleibt er allerdings wegen Körperverletzung, denn die Verwundung ist ihm sehr wohl objektiv zurechenbar, und wegen versuchter Tötung, weil er ja mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Für die Klausur solltest du dir merken, dass die Kriterien des atypischen Kausalverlaufs ähnlich sind wie bei der Bestimmung, ob ein Irrtum über den Kausalverlauf als Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB im Rahmen des Vorsatzes vorliegt. Wenn kein atypischer Kausalverlauf gegeben ist, liegt regelmäßig auch kein beachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf vor – und umgekehrt. Beide Prüfungspunkte hängen also eng zusammen und orientieren sich an demselben Maßstab der allgemeinen Lebenserfahrung.

Ein atypischer Kausalverlauf schließt die objektive Zurechnung aus, weil der Erfolg dann nicht mehr Werk des Täters, sondern Werk des Zufalls ist.

Merke
  • Objektive Zurechnung ausgeschlossen, wenn atypischer Kausalverlauf: Eingetretener Erfolg völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen

    • Keine objektive Zurechnung: Kein Werk des Täters, sondern Werk des Zufalls

    • Beispiel: z.B. Täter verwundet Opfer mit Tötungsvorsatz, Opfer wird gerettet, aber auf dem Weg zum Krankenwagen stolpert der Sanitäter und das Opfer fällt von der Trage, wobei es einen Genickbruch erleidet (Täter nicht strafbar wegen vollendeten Totschlags, da keine objektive Zurechnung wegen atypischem Kausalverlauf; Täter nur strafbar wegen Körperverletzung und versuchter Tötung)

    • Kriterien ähnlich wie bei der Bestimmung, ob ein Irrtum über den Kausalverlauf als Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB im Rahmen des Vorsatzes vorliegt, daher regelmäßig auch kein Irrtum über den Kausalverlauf, wenn kein atypischer Kausalverlauf

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Ist dem Täter der Erfolg noch zurechenbar, wenn ein Dritter ihn eigenverantwortlich herbeiführt?

Das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten beschreibt die Konstellation, in der anknüpfend an das Verhalten des Täters – also des Ersttäters beziehungsweise Erstverursachers – ein Dritter in eigener Verantwortung den Erfolg herbeiführt. Die entscheidende Frage lautet: Ist dem Ersttäter der Erfolg noch objektiv zurechenbar, oder fällt er in den Verantwortungsbereich des Dritten?

Die Grundregel lautet: Keine objektive Zurechnung beim Ersttäter, wenn der Dritte eine neue Gefahr schafft und sich diese neue Gefahr im Erfolg realisiert. Der Erfolg stellt dann ein Werk des Dritten dar und nicht mehr ein Werk des Ersttäters. Ob das der Fall ist, richtet sich nach einer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Der Zurechnungszusammenhang beim Ersttäter wird dabei nach folgendem Maßstab beurteilt: Der Ersttäter bleibt noch verantwortlich, wenn das Risiko des Dazwischentretens des Dritten ersichtlich war oder jedenfalls nicht derart außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass damit nicht mehr hätte gerechnet werden müssen. Umgekehrt entfällt die Zurechnung, wenn das Verhalten des Dritten gänzlich vernunftwidrig ist und deshalb nicht damit zu rechnen war. Es lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden.

Die erste Fallgruppe betrifft die Schaffung einer Gefahr mit dem Risiko des Dazwischentretens eines Dritten. Stell dir vor, der Ersttäter lässt eine Schusswaffe offen herumliegen, während ein gewaltbereiter Dritter nur darauf wartet, das Opfer zu erschießen – und dies dann auch tut. Hier ist der Ersttäter wegen fahrlässiger Tötung strafbar, weil das Risiko, dass der Dritte die Waffe benutzen würde, vorhersehbar war.

Die zweite Fallgruppe erfasst das fahrlässige Dazwischentreten Dritter, insbesondere von Ärzten und Rettern. Ein typisches Beispiel: Der Ersttäter verwundet das Opfer mit Tötungsvorsatz. Im Krankenhaus begeht der Arzt bei der Rettung fahrlässig einen tödlichen Kunstfehler oder Behandlungsfehler. Der Ersttäter bleibt hier wegen Totschlags strafbar, weil das Risiko eines ärztlichen Fehlers bei der Behandlung einer schweren Verletzung vorhersehbar war. Die Gefahr, die der Ersttäter geschaffen hat, wirkt also fort, und der ärztliche Fehler unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.

Die dritte Fallgruppe betrifft das vorsätzliche Dazwischentreten eines Dritten. Hier muss man genau differenzieren. Ein Beispiel, in dem die Zurechnung bejaht wird, ist der sogenannte Pflegemutterfall: Der Ersttäter verwundet das Opfer mit Tötungsvorsatz und hält es für tot. Er kehrt dann mit einem Dritten zum Tatort zurück, um Spuren zu beseitigen. Der Dritte entdeckt, dass das Opfer noch lebt, und tötet es. Auch hier ist der Ersttäter wegen Totschlags strafbar, weil das Risiko, dass jemand das noch lebende Opfer entdeckt und tötet, in dieser Situation vorhersehbar war. Anders liegt es dagegen in folgendem Fall: Der Ersttäter verwundet das Opfer mit Tötungsvorsatz. Im Krankenhaus unterlässt der behandelnde Arzt aus rassistischen Gründen die richtige Heilbehandlung und führt so vorsätzlich den Tod herbei. Hier ist der Ersttäter nicht wegen Totschlags strafbar, weil das Risiko, dass ein Arzt aus rassistischen Motiven vorsätzlich die Behandlung verweigert, gänzlich vernunftwidrig und damit nicht vorhersehbar war. Der Erfolg fällt in den Verantwortungsbereich des Arztes.

Entscheidend ist also: Das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten unterbricht den Zurechnungszusammenhang beim Ersttäter nur dann, wenn das Verhalten des Dritten so weit außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass damit nicht mehr gerechnet werden musste.

Merke

Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten: Anknüpfend an Verhalten des Täters (Ersttäter / Erstverursacher) führt ein Dritter in eigener Verantwortung den Erfolg herbei

  • Keine objektive Zurechnung bei Ersttäter, wenn Dritter neue Gefahr schafft und sich die neue Gefahr im Erfolg realisiert, da der Erfolg dann ein Werk des Dritten darstellt
  • Zurechnungszusammenhang beim Ersttäter nach Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
  • Ersttäter noch verantwortlich, wenn das Risiko des Dazwischentretens des Dritten ersichtlich oder jedenfalls nicht derartig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass damit nicht mehr hätte gerechnet werden müssen (z.B. nicht damit zu rechnen, wenn Verhalten des Dritten gänzlich vernunftwidrig)
  • Fallgruppen
    • Schaffung einer Gefahr mit dem Risiko des Dazwischentretens eines Dritten
      • Beispiel: z.B. Ersttäter lässt Schusswaffe offen rumliegen, während ein gewaltbereiter Dritter nur darauf wartet das Opfer zu erschießen und dies dann auch tut (Ersttäter strafbar wegen fahrlässiger Tötung, weil Risiko vorhersehbar war)
    • Fahrlässiges Dazwischentreten Dritter, insb. Ärzte und Retter
      • Beispiel: z.B. Ersttäter verwundet Opfer mit Tötungsvorsatz, Arzt begeht bei Rettung fahrlässig einen tödlichen Kunstfehler oder Behandlungsfehler (Ersttäter strafbar wegen Totschlags, weil Risiko vorhersehbar war)
    • Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter
      • Beispiel: z.B. Ersttäter verwundet Opfer mit Tötungsvorsatz und hält es für tot, kehrt dann mit Drittem zum Tatort zurück, um Spuren zu beseitigen; Dritter entdeckt, dass Opfer noch lebt und tötet es („Pflegemutterfall“, Ersttäter strafbar wegen Totschlags, weil Risiko vorhersehbar war)
      • Beispiel: z.B. Ersttäter verwundet Opfer mit Tötungsvorsatz, Arzt unterlässt im Krankenhaus aus rassistischen Gründen die richtige Heilbehandlung und führt so vorsätzlich den Tod herbei (Ersttäter nicht strafbar wegen Totschlags, weil Risiko nicht vorhersehbar war)

Ist einem HIV-positiven Täter bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit einem unwissendem Partner die Ansteckung zurechenbar?

Bei der Frage, ob einem HIV-positiven Täter die Ansteckung seines Partners objektiv zurechenbar ist, wenn er ungeschützten Geschlechtsverkehr hat, ohne den Partner über seine Infektion aufzuklären, zeigt sich ein praxisrelevantes Problem der objektiven Zurechnung.

Eine Mindermeinung verneint hier die objektive Zurechnung mit dem Argument, die statistische Wahrscheinlichkeit einer HIV-Infektion bei einem einzelnen ungeschützten Geschlechtsverkehr sei mit nur 0,1 bis 1 Prozent so gering, dass es sich um ein erlaubtes Risiko handele. Gegen diese Auffassung spricht jedoch Entscheidendes: Zum einen droht dem Opfer im Falle einer Ansteckung eine große Gefahr, denn eine HIV-Infektion ist eine schwerwiegende, lebensverändernde Erkrankung. Zum anderen lässt sich das Risiko mit einer einfachen Maßnahme – nämlich der Verwendung eines Kondoms – quasi vollständig ausschließen. Wer also trotz Kenntnis seiner Infektion auf diese simple Schutzmaßnahme verzichtet und den Partner nicht informiert, schafft eine rechtlich missbilligte Gefahr, die sich bei einer tatsächlichen Ansteckung im Erfolg realisiert. Die objektive Zurechnung ist daher nach der überzeugenden Gegenansicht zu bejahen.

Hiervon abzugrenzen ist allerdings der Fall, dass der Partner um die HIV-Infektion des Täters weiß und sich dennoch auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr einlässt. In dieser Konstellation liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Gefährdeten vor, die den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Der Erfolg fällt dann in den Verantwortungsbereich des sich selbst gefährdenden Partners.

Die objektive Zurechnung einer HIV-Infektion ist also zu bejahen, wenn der Partner nichts von der Infektion wusste, und zu verneinen, wenn er sich eigenverantwortlich auf das Risiko eingelassen hat.

Merke

Objektive Zurechnung bei HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Partners um die Infektion des Täters

  • M.M.: Bei HIV-Infektion wegen geringer Wahrscheinlichkeit (0,1-1%) keine objektive Zurechnung, da erlaubtes Risiko
    • Große Gefahr durch Infektion; Risiko mit einfacher Maßnahme (Kondom) quasi auszuschließen
  • Sex mit HIV-Infiziertem, wenn Infektion bekannt: Dann eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Gefährdeten

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Frage 1/6

T ist HIV-positiv, informiert O darüber, und beide haben dennoch ungeschützten Geschlechtsverkehr. O infiziert sich daraufhin mit HIV. Ist T die Ansteckung objektiv zurechenbar?

Ja, weil T eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat.
Nein, weil O eigenverantwortlich gehandelt hat und das Risiko kannte.
Ja, weil T wusste, dass er HIV-positiv ist.
Nein, weil die Ansteckung als allgemeines Lebensrisiko zu betrachten ist.

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