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Obliegenheit
Was versteht man unter dem Begriff „Obliegenheit“?
Wenn du den Begriff „Obliegenheit“ hörst, fragst du dich vielleicht: Geht es hier um eine Pflicht? Nicht ganz. Eine Obliegenheit ist zwar eine Handlung, die von jemandem erwartet wird, aber sie unterscheidet sich grundlegend von einer einklagbaren Pflicht. Denn eine Obliegenheit kann nicht mit Zwang durchgesetzt werden, sondern es liegt freiwillig beim Betroffenen, ob er sie einhalten möchte oder nicht. Für den Fall, dass er es nicht tut, drohen ihm lediglich rechtliche Nachteile.
Ein Beispiel ist die in § 254 BGB genannte Obliegenheit zur Schadensminderung. Wenn jemand, der geschädigt wurde, nicht alles Zumutbare tut, um seinen Schaden zu begrenzen, dann kann das zu einer Kürzung seines Schadensersatzanspruchs führen. Angenommen, dein Handy wird auf der Straße beschädigt, und anstatt es schnell reparieren zu lassen, wodurch der Schaden gering geblieben wäre, benutzt du es weiterhin, bis der Schaden gravierender wird. In so einem Fall könnte dein Anspruch gegen den Schädiger gekürzt werden – das ist die Konsequenz der Obliegenheit.
Ein weiteres Beispiel: Ein Kaufmann kauft Ware von einem Zulieferer. Er entdeckt nach der Lieferung einen Mangel. Nach § 377 HGB ist er verpflichtet, diesen unverzüglich zu rügen – man spricht hier von der sogenannten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Wenn er das nicht tut, verliert er seine Mängelrechte. Das bedeutet, er kann später nicht mehr wegen dieses Mangels zurücktreten oder Minderung verlangen.
Wichtig ist aber: Bei einer Missachtung einer Obliegenheit entsteht keine Pflicht zum Schadensersatz. Die rechtlichen Nachteile beschränken sich auf Verluste oder Kürzungen von Ansprüchen, wie in den genannten Beispielen.
Kurz gesagt: Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichtbeachtung negative Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, deren Einhaltung aber nicht rechtlich erzwungen werden kann.
Obliegenheit: Einhaltung freiwillig (kann nicht erzwungen werden), aber Nichteinhaltung ist nachteilhaft
- Kein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung
- Nichtbeachtung rechtlich nachteilhaft
- Begründet Rechtsnachteile (z.B. Verlust oder Kürzung von Anspruch), z.B. nicht unverzügliches Anzeigen etwaiger Mängel begründet Mitverschulden gem. § 254 BGB; z.B. Nichtbeachtung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. 377 HGB führt zu Verlust der Mängelrechte
- Aber keine Schadensersatzpflicht
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