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- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Was versteht man unter einem Pauschalreisevertrag? Was sind seine Voraussetzungen? Wann liegt keine Pauschalreise vor?
Der Pauschalreisevertrag ist ein spezieller Werkvertrag, der sich auf Pauschalreisen bezieht. Dabei ist eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 2 BGB die Gesamtheit mindestens zweier verschiedener Arten von Reiseleistungen. Erstens müssen also mindestens zwei verschiedene touristische Leistungen wie Beförderung oder Beherbergung nach § 651a Abs. 3 BGB angeboten werden. Zweitens müssen diese als Gesamtheit angeboten vereinbart werden, wie es § 651a Abs. 2 S. 1 BGB vorsieht, oder die Leistungen müssen gemäß gemäß § 651a Abs. 2 S. 2 BGB auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt worden sein, zum Beispiel bei einer Internetbuchung.
Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine isolierte Einzelleistung gebucht wird wie nur ein Hotelaufenthalt oder eine Ferienwohnung. Je nach Art der Leistung kann es sich dann um einen Werk-, Dienst- oder Mietvertrag handeln. Ebenfalls keine Pauschalreise ist nach § 651a Abs. 4 S. 2 BGB gegeben, wenn eine der gebuchten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert hat. Das ist der Fall, wenn der Anteil weniger als 25% beträgt, wie beispielsweise bei einem Hotelaufenthalt mit Brötchenservice. Auch wenn weitere Leistungen erst nach Beginn der Reise vereinbart werden, liegt gemäß § 651a Abs. 4 Nr. 2 BGB keine Pauschalreise vor. Schließlich sieht § 651a Abs. 5 BGB weitere Ausschlussgründe vor, insbesondere für Reisen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Tagesreisen.
Neben dem Pauschalreisevertrag gibt es für verbundene Reiseleistungen, die keine Pauschalreisen sind, einen geringeren Schutz nach § 651w BGB.
Eine Pauschalreise ist also die Gesamtheit mehrerer Reiseleistungen.
Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB: Spezieller Werkvertrag über Pauschalreisen
- Pauschalreise, § 651a II BGB
- Mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen: Touristische Leistungen wie Beförderung, Beherbergung, § 651a III BGB
- Gesamtheit, § 651a II 1 BGB, oder auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt, § 651a II 2 BGB (z.B. bei Internetbuchung)
- Einzelleistung, insb. nur Hotel oder Ferienwohnung: Je nach Leistung Werk-, Dienst- oder Mietvertrag
- Kein erheblicher Anteil einzelner Leistungen, § 651a IV 1 Nr. 2, 2 BGB: Weniger als 25% am Gesamtwert, § 651a IV 2 BGB; z.B. Hotel mit Brötchenservice
- Weitere Leistungen nach Beginn der Reise vereinbart, § 651a IV 1 Nr. 2 BGB
- Ausschlussgründe, § 651a V BGB: Insb. Reisen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten, und und Tagesreisen
- Daneben (geringerer) Schutz verbundener Reiseleistungen, die keine Pauschalreisen, § 651w BGB
Was musst du über die geschichtliche Entwicklung des Pauschalreisevertrags wissen?
Der Pauschalreisevertrag wurde grundlegend reformiert und zum 1. Juli 2018 neu geregelt. Zuvor wurde er als "Reisevertrag" bezeichnet.
Diese alten Begrifflichkeiten wie "Reisevertrag" sollten nicht mehr verwendet werden, da sie durch die Reform überholt sind. Stattdessen ist konsequent von "Pauschalreisevertrag" zu sprechen, wie er in den §§ 651a ff. BGB geregelt ist.
Rechtsgeschichte: Pauschalreisevertrag grundlegend reformiert zum 01.07.2018; zuvor bezeichnet als „Reisevertrag“
- Alte Begrifflichkeiten nicht mehr verwenden
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Wie unterscheidet man Reiseveranstalter, Leistungsträger und Reisebüro? Welches Verhältnis haben sie zum Reisenden?
Beim Pauschalreisevertrag gibt es drei zentrale Akteure: Den Reiseveranstalter, den Leistungsträger und das Reisebüro. Lass uns ihre Rolle und Verhältnisse zum Reisenden genauer betrachten.
Beginnen wir mit dem Reiseveranstalter, zum Beispiel TUI. Er ist der Schuldner der Reiseleistung aus dem Pauschalreisevertrag gegenüber dem Reisenden. Mit anderen Worten: Der Reisende hat einen direkten Vertrag mit dem Reiseveranstalter und kann von ihm die gebuchten Reiseleistungen einfordern. Eine Besonderheit gibt es bei den sogenannten verbundenen Online-Buchungsverfahren, auch "Click-Through-Verfahren" genannt, die in § 651c BGB geregelt sind. Wenn zum Beispiel ein Vergleichsportal einen Link zu einem anderen Unternehmen anbietet und der Kunde dort einen Vertrag schließt, dann gilt das Vergleichsportal als Reiseveranstalter.
Anders ist die Situation beim Leistungsträger, zum Beispiel dem Hotelier vor Ort. Er hat keinen eigenen Vertrag mit dem Reisenden. Stattdessen hat der Leistungsträger einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter, und dieser Vertrag ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach den §§ 328 ff. BGB. Der Dritte, zugunsten dessen der Vertrag geschlossen wurde, ist der Reisende. Aus Sicht des Reisenden ist der Leistungsträger also ein Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Reiseveranstalters aus dem Pauschalreisevertrag. Wichtig ist, dass § 334 BGB konkludent abbedungen wurde, sodass der Reisende immer einen Anspruch auf die Leistung hat. Einwendungen des Leistungsträgers gegenüber dem Reiseveranstalter können dem Reisenden nicht entgegengehalten werden.
Das Reisebüro hat in der Regel nur die Aufgabe der Vertragsvermittlung für den Reiseveranstalter als Handelsvertreter nach § 84 HGB. Zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro besteht ein Reisevermittlungsvertrag, der ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB mit werkvertraglichem Charakter ist. Dieser Vertrag ist in den §§ 651v, 651x BGB teilweise geregelt.
Zusammengefasst: Der Reisende hat einen Pauschalreisevertrag mit dem Reiseveranstalter, der Leistungsträger ist Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters aus einem Vertrag zugunsten des Reisenden, und das Reisebüro vermittelt nur den Vertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter.
Verhältnis von Reiseveranstalter, Leistungsträger und Reisebüro
- Reiseveranstalter (z.B. TUI) ist Schuldner der Reiseleistung aus Pauschalreisevertrag ggü. Reisendem
- Verbundene Online-Buchungsverfahren („Click-Through-Verfahren“), § 651c BGB: Wenn z.B. Vergleichsportal Link zu anderem Unternehmen anbietet und Kunde dort Vertrag schließt, ist Vergleichsportal Reiseveranstalter
- Leistungsträger (z.B. Hotelier vor Ort) hat keinen eigenen Vertrag mit Reisendem
- Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger ist echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB: Zugunsten des Reisenden
- Leistungsträger ist Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, des Reiseveranstalters ggü. Reisendem aus Pauschalreisevertrag
- § 334 konkludent abbedungen, sodass Reisender immer Anspruch auf Leistung hat (Einwendungen des Leistungsträgers ggü. Reiseveranstalter können Reisendem nicht entgegengehalten werden)
- Reisebüro: Regelmäßig nur Vertragsvermittlung für den Reiseveranstalter als Handelsvertreter, § 84 HGB
- Reisevermittlungsvertrag zwischen Reisendem und Reisebüro: Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB, mit werkvertraglichem Charakter; Teilregelung in §§ 651v, 651x BGB
Ergeben sich aus dem Pauschalreisevertrag auch Rechte der Mitreisenden, die nicht Vertragspartei geworden sind?
Stell dir vor, du buchst eine Pauschalreise für dich und deine Familie. Dabei schließt du den Vertrag mit dem Reiseveranstalter ab. Deine Frau und Kinder sind nicht selbst Vertragspartner geworden. Haben sie trotzdem bestimmte Rechte aus diesem Vertrag?
Zunächst ist klar, dass die Voraussetzungen der Stellvertretung gemäß den §§ 164 ff. BGB regelmäßig nicht vorliegen. Das heißt, deine Frau und Kinder werden nicht selbst Vertragspartner des Pauschalreisevertrags.
Es liegt hier aber ein echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß den §§ 328 ff. BGB vor. Das bedeutet, der Reiseveranstalter verspricht dir als Vertragspartner eine Leistung, die Pauschalreise, die aber nicht nur dir, sondern auch deinen Mitreisenden, also deiner Frau und deinen Kindern, zugutekommt. Sie haben somit eigene vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Zudem handelt es sich auch um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zugunsten deiner Mitreisenden. Das heißt, der Reiseveranstalter hat nicht auch Schutzpflichten nicht nur dir gegenüber, sondern auch deinen Mitreisenden gegenüber, obwohl sie nicht selbst Vertragspartner sind. Sie können also beispielsweise Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Reiseveranstalter ihnen durch Vertragsverletzung einen Schaden zufügt.
Die Mitreisenden sind also auf zweifache Weise in den Pauschalreisevertrag einbezogen, obwohl sie nicht selbst Vertragspartner geworden sind. Durch den Vertrag zugunsten Dritter und den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben die Mitreisenden eigene Rechte aus dem Pauschalreisevertrag.
Einbeziehung der Mitreisenden in den Pauschalreisevertrag
- Regelmäßig liegen nicht Voraussetzungen der Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB vor: Mitreisende werden nicht selbst Vertragspartner
- Aber echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB zugunsten der Mitreisenden
- Auch Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zugunsten der Mitreisenden
Trifft den Reiseveranstalter neben der vertraglichen auch eine deliktische Haftung?
Beim Pauschalreisevertrag nach den §§ 651a ff. BGB geht es um die Frage, ob den Reiseveranstalter neben der vertraglichen Haftung auch eine deliktische Haftung aus unerlaubter Handlung trifft. Hier ist die Antwort: Ja, neben der vertraglichen Haftung trifft den Reiseveranstalter regelmäßig auch eine deliktische Haftung aus den §§ 823 ff. BGB, insbesondere auch aus den §§ 843 ff. BGB. Der Grund dafür ist, dass auf dem Reiseveranstalter strenge Verkehrssicherungspflichten lasten. Er muss die vertraglich verpflichteten Leistungsträger wie Hotels, Fluggesellschaften etc. penibel untersuchen und überprüfen. Zum Beispiel wäre er verpflichtet, ein marodes, baufälliges Balkongeländer eines Hotels im Ausland zu überprüfen und für Abhilfe zu sorgen. Verletzt er diese Pflichten, haftet er deliktsrechtlich nach den §§ 823 ff., 843 ff. BGB. Die deliktische Haftung tritt also neben die vertragliche Haftung aus dem Pauschalreisevertrag. Der Reiseveranstalter muss also höchste Sorgfalt walten lassen, um Schäden zu vermeiden, denn er haftet nicht nur vertraglich, sondern auch deliktsrechtlich streng.
Daneben regelmäßig Deliktische Haftung, §§ 823 ff. BGB, insb. auch §§ 843 ff. BGB: Strenge Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters, muss vertraglich verpflichtete Leistungsträger penibel untersuchen; z.B. marodes Balkongeländer eines Hotels im Ausland wäre zu überprüfen gewesen
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