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Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB

PauschalreisevertragReisevertragPauschalreiserecht
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einem Pauschalreisevertrag? Was sind seine Voraussetzungen? Wann liegt keine Pauschalreise vor?

Merke

Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB: Spezieller Werkvertrag über Pauschalreisen

  • Pauschalreise, § 651a II BGB
    1. Mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen: Touristische Leistungen wie Beförderung, Beherbergung, § 651a III BGB
    2. Gesamtheit, § 651a II 1 BGB, oder auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt, § 651a II 2 BGB (z.B. bei Internetbuchung)
      • Einzelleistung, insb. nur Hotel oder Ferienwohnung: Je nach Leistung Werk-, Dienst- oder Mietvertrag
      • Kein erheblicher Anteil einzelner Leistungen, § 651a IV 1 Nr. 2, 2 BGB: Weniger als 25% am Gesamtwert, § 651a IV 2 BGB; z.B. Hotel mit Brötchenservice
      • Weitere Leistungen nach Beginn der Reise vereinbart, § 651a IV 1 Nr. 2 BGB
      • Ausschlussgründe, § 651a V BGB: Insb. Reisen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten, und und Tagesreisen
  • Daneben (geringerer) Schutz verbundener Reiseleistungen, die keine Pauschalreisen, § 651w BGB

Was musst du über die geschichtliche Entwicklung des Pauschalreisevertrags wissen?

Merke

Rechtsgeschichte: Pauschalreisevertrag grundlegend reformiert zum 01.07.2018; zuvor bezeichnet als „Reisevertrag

  • Alte Begrifflichkeiten nicht mehr verwenden
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Wie unterscheidet man Reiseveranstalter, Leistungsträger und Reisebüro? Welches Verhältnis haben sie zum Reisenden?

Merke

Verhältnis von Reiseveranstalter, Leistungsträger und Reisebüro

  • Reiseveranstalter (z.B. TUI) ist Schuldner der Reiseleistung aus Pauschalreisevertrag ggü. Reisendem
    • Verbundene Online-Buchungsverfahren („Click-Through-Verfahren“), § 651c BGB: Wenn z.B. Vergleichsportal Link zu anderem Unternehmen anbietet und Kunde dort Vertrag schließt, ist Vergleichsportal Reiseveranstalter
  • Leistungsträger (z.B. Hotelier vor Ort) hat keinen eigenen Vertrag mit Reisendem
    • Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger ist echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB: Zugunsten des Reisenden
    • Leistungsträger ist Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, des Reiseveranstalters ggü. Reisendem aus Pauschalreisevertrag
    • § 334 konkludent abbedungen, sodass Reisender immer Anspruch auf Leistung hat (Einwendungen des Leistungsträgers ggü. Reiseveranstalter können Reisendem nicht entgegengehalten werden)
  • Reisebüro: Regelmäßig nur Vertragsvermittlung für den Reiseveranstalter als Handelsvertreter, § 84 HGB
    • Reisevermittlungsvertrag zwischen Reisendem und Reisebüro: Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB, mit werkvertraglichem Charakter; Teilregelung in §§ 651v, 651x BGB

Ergeben sich aus dem Pauschalreisevertrag auch Rechte der Mitreisenden, die nicht Vertragspartei geworden sind?

Merke

Einbeziehung der Mitreisenden in den Pauschalreisevertrag

  • Regelmäßig liegen nicht Voraussetzungen der Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB vor: Mitreisende werden nicht selbst Vertragspartner
  • Aber echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB zugunsten der Mitreisenden
  • Auch Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zugunsten der Mitreisenden

Trifft den Reiseveranstalter neben der vertraglichen auch eine deliktische Haftung?

Merke

Daneben regelmäßig Deliktische Haftung, §§ 823 ff. BGB, insb. auch §§ 843 ff. BGB: Strenge Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters, muss vertraglich verpflichtete Leistungsträger penibel untersuchen; z.B. marodes Balkongeländer eines Hotels im Ausland wäre zu überprüfen gewesen

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Frage 1/3

A bucht beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Welche Aussagen sind richtig?

Es handelt sich um einen speziellen Werkvertrag.
Es handelt sich um einen Pauschalreisevertrag.
Es handelt sich um einen Reisevertrag.
Es handelt sich um einen Reisebürovertrag.
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