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Pauschalreisevertrag: Mängelgewährleistung, §§ 651i ff. BGB

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Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Gibt es wie z.B. im Kauf- und im Werkrecht auch beim Pauschalreisevertrag ein spezielles Gewährleistungsrecht oder ist immer das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden?

Merke

Pauschalreiserechtliches Mängelgewährleistungsrecht abschließend geregelt in §§ 651i ff. BGB

  • Bereits ab Vertragsschluss allgemeines Leistungsstörungsrecht vollständig verdrängt
  • Selbst wenn bereits erste Reiseleistung ausfällt

Unter welchen Umständen kann der Reisende Mängelrechte aus dem Pauschalreisevertrag geltend machen?

Merke

Voraussetzung Reisemangel, § 651i II BGB: z.B. Unfall des Reisenden, dessen Ursache in Risikobereich des Veranstalters (z.B. Hoteltransfer); z.B. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

  • Allgemeines Lebensrisiko / hinzunehmende Unannehmlichkeiten
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Welche Mängelrechte hat der Reisende aus dem Pauschalreisevertrag?

Merke

Rechte des Reisenden bei Mängeln, § 651i III BGB: System entspricht weitgehend kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. BGB

  • Kostenlose Abhilfe, § 651k BGB: Bzw. Aufwendungsersatz bei Selbstabhilfe
  • Kündigung, § 651l BGB
  • Minderung, § 651m BGB
  • Schadensersatz, § 651n BGB: Insb. für nutzlos aufgewendete Urlaubstage, § 651n II BGB; ggf. daneben § 823 I BGB bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten
  • Obligatorische Mängelanzeige, § 651o BGB
  • Abhilfe vorrangig vor Minderung und Schadensersatz

Wie lange kann der Reisende seine Mängelrechte geltend machen?

Merke

Kurze Verjährung nach 2 Jahren, § 651j BGB: Gilt nicht für konkurrierende deliktische Ansprüche

Teste dein Wissen

Frage 1/1

A bucht beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Er ist der Meinung, dass seine Unterbringung bei H mangelhaft ist. Wonach richten sich seine Ansprüche?

Es gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
Ab Vertragsschluss gilt das pauschalreiserechtliches Gewährleistungsrecht.
Erst ab Antritt der Reise gilt das pauschalreiserechtliches Gewährleistungsrecht.
Es gilt das spezielle werkvertragsrechtliche Gewährleistungsrecht
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Ziad T.

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