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Pauschalreisevertrag: Mängelgewährleistung, §§ 651i ff. BGB

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Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Gibt es wie z.B. im Kauf- und im Werkrecht auch beim Pauschalreisevertrag ein spezielles Gewährleistungsrecht oder ist immer das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden?

Lass uns über das Mängelgewährleistungsrecht beim Pauschalreisevertrag sprechen. Hier gibt es eine spezielle gesetzliche Regelung, die abschließend in den §§ 651i ff. BGB geregelt ist. Das heißt, anders als zum Beispiel beim Kaufvertrag oder Werkvertrag, wo das allgemeine Leistungsstörungsrecht gilt, haben wir beim Pauschalreisevertrag ein spezielles Mängelgewährleistungsrecht.

Dieses spezielle Mängelgewährleistungsrecht greift bereits ab Vertragsschluss und verdrängt das allgemeine Leistungsstörungsrecht vollständig. Das ist eine wichtige Besonderheit: Selbst wenn die erste Reiseleistung, zum Beispiel der Transfer vom Flughafen zum Hotel, ausfällt, ist nicht das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden, sondern die speziellen Regeln der §§ 651i ff. BGB zur Mängelgewährleistung.

Mit anderen Worten: Vom ersten Augenblick des Vertragsschlusses an bis zur letzten Reiseleistung ist allein das Mängelgewährleistungsrecht der §§ 651i ff. BGB maßgeblich. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht findet keinerlei Anwendung mehr. Die Mängelgewährleistung ist die einzige Rechtsgrundlage für Ansprüche des Reisenden bei Leistungsstörungen im Pauschalreisevertrag.

Das Mängelgewährleistungsrecht des Pauschalreisevertrags ist also ein in sich geschlossenes, abschließend geregeltes Sonderregime, das das allgemeine Leistungsstörungsrecht vollumfänglich ersetzt. Merke: Beim Pauschalreisevertrag gibt es kein Nebeneinander von Mängelgewährleistung und Leistungsstörungsrecht, sondern nur die Mängelgewährleistung der §§ 651i ff. BGB ist anwendbar.

Merke

Pauschalreiserechtliches Mängelgewährleistungsrecht abschließend geregelt in §§ 651i ff. BGB

  • Bereits ab Vertragsschluss allgemeines Leistungsstörungsrecht vollständig verdrängt
  • Selbst wenn bereits erste Reiseleistung ausfällt

Unter welchen Umständen kann der Reisende Mängelrechte aus dem Pauschalreisevertrag geltend machen?

Beginnen wir mit einer kurzen Einführung: Der Pauschalreisevertrag ist ein ganz besonderer Vertrag, bei dem der Reiseveranstalter eine Vielzahl von Leistungen wie Flug, Transfer und Unterkunft zu einem Gesamtpreis anbietet. Dabei kann es vorkommen, dass einzelne Leistungen nicht wie vereinbart erbracht werden - hier spricht man von einem Reisemangel. Wann genau ein solcher Reisemangel vorliegt, ist für den Reisenden von großer Bedeutung, denn nur dann kann er die gesetzlichen Mängelrechte wie Minderung oder Kündigung geltend machen.

Damit ein Reisemangel nach § 651i Absatz 2 BGB vorliegt, muss ein Umstand gegeben sein, der in den Risikobereich des Reiseveranstalters fällt. Ein klassisches Beispiel wäre ein Unfall des Reisenden während des vom Veranstalter organisierten Hoteltransfers. Da der Transfer Teil der vom Veranstalter geschuldeten Leistung ist, liegt die Ursache des Unfalls in dessen Risikobereich. Ein anderer Fall wäre, wenn eine im Reiseprospekt zugesicherte Eigenschaft der Unterkunft wie "Meerblick" nicht vorhanden ist.

Keine Reisemängel sind hingegen Umstände, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind oder hinzunehmende Unannehmlichkeiten darstellen. Wenn du beispielsweise auf der Reise eine Erkältung erwischst, liegt dies in deinem persönlichen Risikobereich und stellt keinen Reisemangel dar. Auch kleinere Unannehmlichkeiten wie eine kurzfristige Baustelle vor dem Hotel müssen hingenommen werden.

Zusammengefasst: Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Ursache in den Risikobereich des Reiseveranstalters fällt, etwa bei einem Unfall während des Transfers oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

Merke

Voraussetzung Reisemangel, § 651i II BGB: z.B. Unfall des Reisenden, dessen Ursache in Risikobereich des Veranstalters (z.B. Hoteltransfer); z.B. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

  • Allgemeines Lebensrisiko / hinzunehmende Unannehmlichkeiten
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Welche Mängelrechte hat der Reisende aus dem Pauschalreisevertrag?

Lass uns über die Mängelrechte des Reisenden beim Pauschalreisevertrag sprechen. Stell dir vor, du buchst eine zweiwöchige Pauschalreise in ein Fünf-Sterne-Resort auf den Malediven. Nach der Ankunft stellst du fest, dass das Zimmer eine Baustelle ist, der Pool verschmutzt und das Essen eine Zumutung. In so einem Fall hast du als Reisender bestimmte Rechte, die dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht ähneln.

Erstens hast du einen Anspruch auf kostenlose Abhilfe nach § 651k BGB. Das bedeutet, der Reiseveranstalter muss den Mangel beseitigen, zum Beispiel dir ein neues Zimmer geben, den Pool reinigen lassen und das Essen verbessern. Wenn du selbst Aufwendungen für die Abhilfe hattest, musst du dafür entschädigt werden.

Zweitens kannst du nach § 651l BGB den Reisevertrag kündigen, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass die Reise für dich keinen Wert mehr hat. In unserem Beispiel wäre das vielleicht der Fall, wenn das Resort eine einzige Baustelle ist und keinerlei Erholung möglich ist.

Drittens steht dir nach § 651m BGB ein Anspruch auf Minderung zu. Das heißt, du musst nur einen Teil des Reisepreises bezahlen, da die Reise mangelhaft war. Die Minderung muss im angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen.

Viertens hast du gemäß § 651n BGB einen Schadensersatzanspruch. Insbesondere kannst du nach § 651n Abs. 2 BGB Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Wenn du also eine Woche im Baulärm ausharren musstest, kann der Reiseveranstalter dir die Kosten für diese Woche erstatten müssen. Darüber hinaus kommt ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Reiseveranstalter gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.

Diese Mängelrechte sind jedoch an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen musst du gemäß § 651o BGB dem Reiseveranstalter den Mangel unverzüglich anzeigen. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung die Abhilfe vorrangig vor Minderung und Schadensersatz. Der Reiseveranstalter muss also zunächst die Möglichkeit zur Abhilfe erhalten.

Zusammengefasst: Beim Pauschalreisevertrag hast du als Reisender bei Mängeln die Rechte auf Abhilfe, Kündigung, Minderung und Schadensersatz, musst aber zunächst den Mangel anzeigen und Abhilfe ermöglichen.

Merke

Rechte des Reisenden bei Mängeln, § 651i III BGB: System entspricht weitgehend kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. BGB

  • Kostenlose Abhilfe, § 651k BGB: Bzw. Aufwendungsersatz bei Selbstabhilfe
  • Kündigung, § 651l BGB
  • Minderung, § 651m BGB
  • Schadensersatz, § 651n BGB: Insb. für nutzlos aufgewendete Urlaubstage, § 651n II BGB; ggf. daneben § 823 I BGB bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten
  • Obligatorische Mängelanzeige, § 651o BGB
  • Abhilfe vorrangig vor Minderung und Schadensersatz

Wie lange kann der Reisende seine Mängelrechte geltend machen?

Die Frage, wie lange der Reisende seine Mängelrechte geltend machen kann, ist für Pauschalreiseverträge von großer Bedeutung. Hier kommt eine kurze Verjährungsfrist zum Tragen: Nach § 651j BGB verjähren die Mängelansprüche des Reisenden in zwei Jahren. Das heißt, der Reisende muss innerhalb von zwei Jahren nach der vertragsgemäßen Beendigung der Reise seine Rechte, etwa auf Minderung, Schadensersatz oder Nacherfüllung, geltend machen. Andernfalls sind diese Ansprüche verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden.

Diese zweijährige Verjährungsfrist gilt allerdings nicht für konkurrierende deliktische Ansprüche. Das bedeutet, wenn neben dem Anspruch aus dem Reisevertrag auch noch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung, also aus Delikt, in Betracht kommt, dann verjährt dieser deliktische Anspruch nicht nach zwei Jahren, sondern nach den allgemeinen Verjährungsfristen. Hier kommt in der Regel die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB zum Tragen.

Ein Beispiel: Der Reisende bucht eine Pauschalreise und während des Aufenthalts im Hotel wird er durch eine defekte Tür verletzt. Hier hat er zum einen vertragliche Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen der mangelhaften Hotelausstattung. Diese Ansprüche verjähren nach zwei Jahren gemäß § 651j BGB. Zum anderen hat er aber auch einen deliktischen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen das Hotel wegen der Körperverletzung. Dieser deliktische Anspruch verjährt nicht nach zwei, sondern nach drei Jahren.

Zusammengefasst lässt sich also festhalten: Die vertraglichen Mängelansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter verjähren kurz nach zwei Jahren gemäß § 651j BGB, während konkurrierende deliktische Ansprüche den allgemeinen Verjährungsfristen unterliegen.

Merke

Kurze Verjährung nach 2 Jahren, § 651j BGB: Gilt nicht für konkurrierende deliktische Ansprüche

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Frage 1/1

A bucht beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Er ist der Meinung, dass seine Unterbringung bei H mangelhaft ist. Wonach richten sich seine Ansprüche?

Es gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
Ab Vertragsschluss gilt das pauschalreiserechtliches Gewährleistungsrecht.
Erst ab Antritt der Reise gilt das pauschalreiserechtliches Gewährleistungsrecht.
Es gilt das spezielle werkvertragsrechtliche Gewährleistungsrecht
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