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Pfandkehr, § 289 I StGB
Was versteht man unter Pfandkehr?
Die Pfandkehr nach § 289 Abs. 1 StGB betrifft die Wegnahme einer mit einem Pfandrecht belasteten beweglichen Sache. Der Tatbestand greift ein, wenn der Täter seine eigene Sache oder die Sache des Eigentümers mit dessen Einverständnis wegnimmt, obwohl an dieser Sache ein Pfandrecht besteht. Die Norm schließt damit eine Lücke, die sich aus dem Diebstahlstatbestand ergibt: Ein Diebstahl nach § 242 StGB scheidet in diesen Konstellationen nämlich aus, weil es entweder an der Fremdheit der Sache fehlt – der Täter nimmt ja seine eigene Sache weg – oder weil ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Eigentümers vorliegt. Dennoch verdient das Pfandrecht des Gläubigers strafrechtlichen Schutz, und genau diesen gewährleistet § 289 Abs. 1 StGB.
Ein Beispiel macht die Konstellation greifbar: Der Täter hat sein Auto in eine Werkstatt gebracht, die Reparaturkosten aber nicht bezahlt. Der Werkstattinhaber hat deshalb ein Pfandrecht an dem Fahrzeug. Wenn der Täter nun sein eigenes Auto heimlich aus der Garage des Pfandgläubigers zurückholt, begeht er eine Pfandkehr, obwohl er Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Bei der Wegnahme ist auf den Macht- und Zugriffsbereich des Berechtigten des Pfandrechts abzustellen. Entscheidend ist also, ob die Sache dem Zugriff des Pfandgläubigers entzogen wird.
Auf der subjektiven Seite ist sicheres Wissen darüber erforderlich, dass ein fremdes Sicherungsrecht verletzt wird. Der Täter muss also positiv wissen, dass an der Sache ein Pfandrecht besteht und er dieses durch die Wegnahme beeinträchtigt.
Schließlich ist zu beachten, dass die Pfandkehr gemäß § 289 Abs. 3 StGB ein absolutes Antragsdelikt ist, also das Erfordernis eines Strafantrags besteht. In der Klausur ist dieser Strafantrag als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema zu prüfen, also nach der Schuld.
Die Pfandkehr schützt damit das Pfandrecht des Gläubigers in Fällen, in denen ein Diebstahl mangels Fremdheit der Sache oder wegen Einverständnisses des Eigentümers ausscheidet.
Pfandkehr, § 289 I StGB: Wegnahme einer mit einem Pfandrecht belasteten beweglichen Sache
- Wenn Täter seine eigene Sache oder die Sache des Eigentümers mit dessen Einverständnis wegnimmt, aber ein Pfandrecht daran besteht
- Kein Diebstahl mangels Fremdheit der Sache oder wegen tatbestandsausschließendem Einverständnis
- Beispiel: z.B. Täter holt sich sein eigenes Auto aus der Garage des Pfandgläubigers zurück, obwohl daran ein Pfandrecht wegen unbezahlter Reparaturkosten besteht
- Bei Wegnahme auf Macht- und Zugriffsbereich des Berechtigten des Pfandrechts abzustellen
- Sicheres Wissen erforderlich, darüber dass fremdes Sicherungsrecht verletzt
- Erfordernis des Strafantrags, § 289 III StGB: Absolutes Antragsdelikt
- Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)
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T hat O seine teure Uhr verpfändet. Als O die Uhr kurz auf den Tisch legt, nimmt T sie unbemerkt an sich. T weiß sicher, dass Os Pfandrecht noch besteht. Welche Aussagen treffen zu?
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Ziad T.
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