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Pfandkehr, § 289 I StGB

Pfandkehr
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter Pfandkehr?

Merke

Pfandkehr, § 289 I StGB: Wegnahme einer mit einem Pfandrecht belasteten beweglichen Sache

  • Wenn Täter seine eigene Sache oder die Sache des Eigentümers mit dessen Einverständnis wegnimmt, aber ein Pfandrecht daran besteht
    • Kein Diebstahl mangels Fremdheit der Sache oder wegen tatbestandsausschließendem Einverständnis
  • Beispiel: z.B. Täter holt sich sein eigenes Auto aus der Garage des Pfandgläubigers zurück, obwohl daran ein Pfandrecht wegen unbezahlter Reparaturkosten besteht
  • Bei Wegnahme auf Macht- und Zugriffsbereich des Berechtigten des Pfandrechts abzustellen
  • Sicheres Wissen erforderlich, darüber dass fremdes Sicherungsrecht verletzt
  • Erfordernis des Strafantrags, § 289 III StGB: Absolutes Antragsdelikt
    • Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)
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Ziad T.

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