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Pfandkehr, § 289 I StGB
Pfandkehr
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was versteht man unter Pfandkehr?
Merke
Pfandkehr, § 289 I StGB: Wegnahme einer mit einem Pfandrecht belasteten beweglichen Sache
- Wenn Täter seine eigene Sache oder die Sache des Eigentümers mit dessen Einverständnis wegnimmt, aber ein Pfandrecht daran besteht
- Kein Diebstahl mangels Fremdheit der Sache oder wegen tatbestandsausschließendem Einverständnis
- Beispiel: z.B. Täter holt sich sein eigenes Auto aus der Garage des Pfandgläubigers zurück, obwohl daran ein Pfandrecht wegen unbezahlter Reparaturkosten besteht
- Bei Wegnahme auf Macht- und Zugriffsbereich des Berechtigten des Pfandrechts abzustellen
- Sicheres Wissen erforderlich, darüber dass fremdes Sicherungsrecht verletzt
- Erfordernis des Strafantrags, § 289 III StGB: Absolutes Antragsdelikt
- Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)
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Ziad T.
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