- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrechte
Pfandrechte
Was versteht man unter einem Pfandrecht?
Das Pfandrecht gewährt dem Sicherungsnehmer das Recht zur Verwertung der Pfandsache im Sicherungsfall. Es handelt sich dabei um ein dingliches Recht an einer fremden Sache, das der Sicherung einer Forderung dient.
Charakteristisch für das Pfandrecht ist seine Stellung als Minus zum Eigentum. Während der Eigentümer umfassende Herrschaftsrechte an einer Sache hat, beschränkt sich das Pfandrecht auf zwei wesentliche Befugnisse: die Aufbewahrung und die Verwertung der Sache bei Eintritt der Pfandreife. Ein Nutzungsrecht steht dem Pfandgläubiger hingegen nicht zu. Wenn dir also jemand seinen Laptop als Pfand übergibt, darfst du diesen zwar verwahren und im Sicherungsfall verwerten, aber du darfst ihn nicht selbst benutzen.
Weil das Pfandrecht strukturell dem Eigentum ähnelt, ordnet § 1227 BGB an, dass die Vorschriften über das Eigentum entsprechend gelten. Dies hat wichtige praktische Konsequenzen für den Schutz des Pfandgläubigers. Insbesondere kann er sich auf § 823 Abs. 1 BGB stützen, wenn ein Dritter das Pfandrecht verletzt, etwa durch Beschädigung oder Zerstörung der Pfandsache. Ebenso steht ihm ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, wenn ihm die Pfandsache entzogen wird. Schließlich kann er Beeinträchtigungen seines Pfandrechts mit dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB abwehren.
Das Pfandrecht ist ein dingliches Verwertungsrecht an einer fremden Sache, das dem Pfandgläubiger Aufbewahrung und Verwertung, aber keine Nutzung gestattet.
Pfandrechte: Sicherungsnehmer erhält Recht zur Verwertung der Pfandsache im Sicherungsfall
- Minus zum Eigentum: Aufbewahrung und Verwertung an Sache (≠ Nutzungsrecht) bei Eintritt der Pfandreife
- Vorschriften über Eigentum gelten entsprechend, § 1227 BGB: Insb. §§ 823 I, § 985, 1004 BGB
Ist ein Pfandrecht von der gesicherten Forderung abhängig?
Das Pfandrecht ist streng akzessorisch, das heißt es setzt das Bestehen einer zu sichernden Forderung voraus. Ohne eine wirksame Forderung kann kein Pfandrecht entstehen, und erlischt die Forderung später, geht auch das Pfandrecht unter. Diese enge Verknüpfung unterscheidet das Pfandrecht grundlegend von nicht-akzessorischen Sicherungsrechten wie der Sicherungsübereignung, bei der das Sicherungseigentum unabhängig von der gesicherten Forderung besteht.
Aus der Akzessorietät folgt eine wichtige praktische Konsequenz: Das Pfandrecht geht automatisch mit über, wenn die zu sichernde Forderung abgetreten wird. Dies ergibt sich aus §§ 1250, 401 BGB. Wenn also ein Gläubiger seine Darlehensforderung an einen Dritten abtritt, erwirbt dieser Dritte kraft Gesetzes auch das zur Sicherung bestellte Pfandrecht. Ein gesonderter Übertragungsakt für das Pfandrecht ist nicht erforderlich. Der neue Forderungsinhaber kann sich damit unmittelbar auf das Pfandrecht berufen und es im Sicherungsfall verwerten.
Das Pfandrecht ist streng akzessorisch und folgt der gesicherten Forderung bei deren Abtretung automatisch nach.
Pfandrecht ist streng akzessorisch: Setzt Bestehen zu sichernder Forderung voraus
- Pfandrecht geht mit über, wenn zu sichernde Forderung abgetreten wird, §§ 1250, 401 BGB
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Wie kann der Inhaber eines Pfandrechts die Pfandsache im Sicherungsfall verwerten?
Die Verwertung der Pfandsache erfolgt durch den sogenannten Pfandverkauf nach §§ 1228 ff. BGB. Wenn der Sicherungsfall eintritt, also typischerweise der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht fristgerecht erfüllt, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache veräußern und sich aus dem Erlös befriedigen. Dieses Verwertungsrecht ist der eigentliche Kern des Pfandrechts und unterscheidet es von einem bloßen Besitzrecht.
Der Pfandverkauf unterliegt dabei strengen gesetzlichen Vorgaben, die in den §§ 1228 ff. BGB geregelt sind. Diese Vorschriften sollen einerseits dem Pfandgläubiger eine effektive Verwertungsmöglichkeit geben, andererseits aber auch den Verpfänder vor einer übereilten oder unangemessenen Verwertung schützen. So muss der Pfandgläubiger beispielsweise bestimmte Fristen einhalten und den Verkauf grundsätzlich öffentlich durchführen.
Der Pfandgläubiger verwertet die Pfandsache im Sicherungsfall durch Pfandverkauf gemäß §§ 1228 ff. BGB.
Verwertung durch Pfandverkauf, §§ 1228 ff. BGB
Was für Arten von Pfandrechten gibt es?
Pfandrechte können auf drei verschiedene Weisen entstehen: durch Rechtsgeschäft, durch Gesetz oder durch Hoheitsakt.
Die erste Form der Entstehung ist die rechtsgeschäftliche Bestellung, also die Verpfändung nach §§ 1204 ff. BGB. Hier einigen sich Verpfänder und Pfandgläubiger willentlich darauf, ein Pfandrecht zu begründen. Das ist der praktisch häufigste Fall, etwa wenn du einem Freund deinen Laptop als Sicherheit für ein Darlehen übergibst.
Die zweite Art der Entstehung ist das gesetzliche Pfandrecht gemäß §§ 1257, 1204 ff. BGB. Hier entsteht das Pfandrecht unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass die Parteien es vereinbaren müssen. Das Gesetz ordnet in bestimmten Situationen von sich aus ein Pfandrecht an, um einen Gläubiger zu schützen. Ein Beispiel ist das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB, das dem Vermieter an den eingebrachten Sachen des Mieters zusteht.
Die dritte Form der Entstehung ist das Pfandrecht durch Hoheitsakt. Das wichtigste Beispiel hierfür ist das Pfändungspfandrecht gemäß §§ 804 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 1204 ff. BGB. Dieses entsteht im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wenn ein Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers Sachen des Schuldners pfändet. Hier wird das Pfandrecht also nicht durch Einigung der Beteiligten, sondern durch staatlichen Zwang in Form eines Hoheitsakts begründet.
Pfandrechte entstehen also entweder rechtsgeschäftlich durch Verpfändung, kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt.
Entstehung kraft
- Rechtsgeschäft: Verpfändung, §§ 1204 ff. BGB: Bestellung eines Pfandrechts gem. §§ 1204 ff. BGB
- Gesetz: Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB
- Hoheitsakt: Insb. Pfändungspfandrecht gem. §§ 804 I, II ZPO, 1204 ff. BGB bei Zwangsvollstreckung
Kann ein Pfandrecht gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden? Kann ein nicht existentes Pfandrecht gutgläubig erworben werden?
Der gutgläubige Zweiterwerb eines Pfandrechts ist nicht möglich. Das bedeutet, dass ein gar nicht oder nicht wirksam bestelltes Pfandrecht auch nicht durch Übertragung auf einen gutgläubigen Dritten übertragen werden kann, sodass dieser gutgläubig ein zuvor nicht existierendes Pfandrecht erwirbt.
Der Grund dafür liegt in den allgemeinen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs. Jeder gutgläubige Erwerb erfordert stets einen Rechtsscheinträger, also einen äußeren Umstand, der den Anschein einer bestimmten Rechtslage erweckt. Beim gutgläubigen Erwerb von Eigentum ist dieser Rechtsscheinträger typischerweise der Besitz: Wer eine Sache besitzt, erweckt den Anschein, auch Eigentümer zu sein, und auf diesen Rechtsschein darf ein gutgläubiger Erwerber vertrauen.
Beim Pfandrecht fehlt es jedoch an einem solchen Rechtsscheinträger. Der Erwerb eines bereits bestehenden Pfandrechts erfolgt nämlich durch bloße Abtretung der gesicherten Forderung, wobei das Pfandrecht dann automatisch mitübergeht. Bei dieser Abtretung gibt es keinen äußeren Umstand, der einen Rechtsschein für das Bestehen des Pfandrechts begründen könnte. Der Erwerber kann also nicht auf einen Rechtsschein vertrauen, weil schlicht keiner vorhanden ist.
Ein nicht wirksam bestelltes Pfandrecht kann daher nicht gutgläubig erworben werden, weil es beim Zweiterwerb durch Abtretung an einem Rechtsscheinträger fehlt.
Kein gutgläubiger Zweiterwerb von Pfandrechten: Übertragung eines nicht wirksam bestellten Pfandrechts
- Denn gutgläubiger Erwerb erfordert stets Rechtsscheinträger: z.B. Besitz
- Pfandrechtserwerb erfolgt jedoch durch bloße Abtretung
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