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Pflichtverletzung

PflichtverletzungNichtleistungVerzögerung der LeistungSchlechtleistungSchutzpflichtverletzungLeistungsstörung
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter einer Pflichtverletzung?

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner eine geschuldete Pflicht nicht einhält. Entscheidend ist, dass es sich um eine objektive Nichteinhaltung handelt. Das bedeutet, dass es nicht auf ein Verschulden oder ein vorwerfbares Fehlverhalten des Schuldners ankommt.

Der Begriff der Pflichtverletzung ist dabei erfolgsbezogen. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Schuldner ein vorwerfbares Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Selbst wenn ihn keinerlei Schuld trifft, liegt dennoch eine Pflichtverletzung vor, sobald die geschuldete Leistung ausbleibt oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Ein Beispiel: Ein Verkäufer verpflichtet sich, einem Käufer ein bestimmtes Buch bis zum 1. Juli zu liefern. Kommt die Lieferung erst am 5. Juli an, liegt in der Verzögerung eine Pflichtverletzung – auch wenn der Verkäufer persönlich alles getan hat, um die fristgerechte Lieferung sicherzustellen. Die objektive Nichteinhaltung der Vereibarung reicht aus.

Die Pflichtverletzung ist ein zentrales Element des Leistungsstörungsrechts. Sie stellt die Grundlage für viele Ansprüche des Gläubigers dar, etwa Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.

Eine Pflichtverletzung liegt also immer vor, wenn der Schuldner eine geschuldete Pflicht objektiv nicht einhält – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.

Merke

Pflichtverletzung: Objektive Nichteinhaltung geschuldeter Pflicht durch den Schuldner

  • Erfolgsbezogener Begriff: Kein vorwerfbares Fehlverhalten erforderlich
  • Zentrales Element des Leistungsstörungsrechts

Welche Rechtsfolgen können Pflichtverletzungen haben?

Wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wird, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen diese Pflichtverletzung nach sich zieht. Das Gesetz sieht dabei verschiedene Möglichkeiten vor.

Insbesondere kann die Pflichtverletzung einen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Die zentralen Vorschriften hierfür sind die §§ 280 bis 286 BGB. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn die Pflichtverletzung auf einer anfänglichen Unmöglichkeit beruht, also die Leistung bereits bei Vertragsschluss objektiv nicht erbracht werden konnte, dann richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 311a Abs. 2 BGB.

Außerdem kann der Gläubiger bei gegenseitigen Verträgen unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder seine Gegenleistungspflicht entfällt. Das ist in den §§ 323 bis 326 BGB geregelt.

Zwischen den Ansprüchen aus §§ 280 ff. BGB und §§ 323 ff. BGB besteht nach § 325 BGB Anspruchskonkurrenz. Das heißt, dass der Rücktritt nicht ausschließt, dass der Gläubiger zusätzlich Schadensersatz fordern kann. Wer wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt, darf also trotzdem seine Schäden ersetzt verlangen.

Merke

Rechtsfolgen

  • Schadensersatz gem. §§ 280-286 BGB (Ausnahme anfängliche Unmöglichkeit, § 311a II BGB)
  • Rücktritt / Wegfall der Gegenleistungspflicht, §§ 323-326 BGB bei gegenseitigen Verträgen
  • Anspruchskonkurrenz, § 325 BGB: Rücktritt schließt Schadensersatzforderung nicht aus
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Welche Arten der Pflichtverletzung werden unterschieden?

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Dabei lassen sich verschiedene Arten der Pflichtverletzung unterscheiden.

Eine Form der Pflichtverletzung ist die Nichtleistung, also die Verzögerung der Leistung. Diese ist in § 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB geregelt. Sie liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Voraussetzung ist erstens, dass der Anspruch wirksam, fällig und durchsetzbar ist. Das bedeutet insbesondere, dass keine Einrede entgegensteht, es sei denn, es handelt sich um ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB. Zweitens muss die geschuldete Handlung nicht rechtzeitig erbracht worden sein. Maßgeblich ist dabei, wann der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat.

Eine andere Form der Pflichtverletzung ist die Schlechtleistung, also die nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung. Diese ist in § 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt. Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Schuldner zwar leistet, aber nicht in der geschuldeten Art und Weise. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Kaufvertrag, bei dem die gelieferte Ware mangelhaft ist. In solchen Fällen greifen die Gewährleistungsrechte aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht.

Möglich ist auch eine Schutzpflichtverletzung, also wenn der Schuldner eine Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Schutzpflichten dienen dem Schutz der Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers.

Eine weitere Form der Pflichtverletzung ist die nachträgliche Unmöglichkeit, die in § 283 BGB geregelt ist. Hier wird eine Pflichtverletzung zumindest fingiert, wenn die Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich wird. Das bedeutet, dass der Schuldner für den Leistungsausfall haftet, auch wenn er daran möglicherweise kein Verschulden trägt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur anfänglichen Unmöglichkeit nach § 311a BGB. Diese stellt keine Pflichtverletzung dar, da von vornherein gar keine Leistungspflicht entsteht. Das unterscheidet sie von der nachträglichen Unmöglichkeit, bei der eine ursprünglich bestehende Leistungspflicht nachträglich nicht mehr erfüllt werden kann.

Merke

Arten der Pflichtverletzung

  • Nichtleistung, d.h. Verzögerung der Leistung, §§ 281 I 1 Alt. 1, 323 I Alt. 1 BGB: Nicht rechtzeitig
    1. Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit des Anspruchs: Insb. keine Einrede möglich (Ausnahmen: Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB; Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB)
    2. Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistungshandlung: Da maßgeblich wann Schuldner das seinerseits erforderliche getan
  • Schlechtleistung, §§ 281 I 1 Alt. 2, § 323 I Alt. 2 BGB: Nicht wie geschuldet, d.h. nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung ⇨ Gewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht
  • Schutzpflichtverletzung: Verletzung von Schutzpflicht aus § 241 II BGB
  • Nachträgliche Unmöglichkeit, § 283 BGB: Pflichtverletzung zumindest fingiert
  • Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a BGB: Keine Pflichtverletzung, da von vornherein gar keine Leistungspflicht entsteht

Was versteht man unter einer Leistungsstörung?

Eine Leistungsstörung ist eine Störung bei der Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht. Das heißt, die Leistung wird nicht so erbracht, wie sie geschuldet ist. Typische Fälle sind leistungsbezogene Pflichtverletzungen wie Schuldnerverzug, Unmöglichkeit oder Schlechtleistung.

Der Begriff der Leistungsstörung ist aber eher veraltet. Seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 ist zentrale Begriff des Leistungsstörungsrechts die Pflichtverletzung.

Merke

Leistungsstörung: Störung bei der Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, d.h. Leistung nicht so erbracht, wie geschuldet; insb. leistungsbezogene Pflichtverletzungen wie Schuldnerverzug, Unmöglichkeit oder Schlechtleistung

  • Es handelt sich eher um einen veralteten Terminus: Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 ist der zentrale Begriff des Leistungsstörungsrechts die Pflichtverletzung

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Frage 1/2

Wobei handelt es sich um Pflichtverletzungen?

Nichtleistung.
Schlechtleistung.
Schutzpflichtverletzung.
Anfängliche Unmöglichkeit.
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