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Possessorischer Besitzschutz: Besitzschutzklage, §§ 861, 862 BGB
Besitzschutzklage
Aktualisiert vor 7 Tagen
Unter welchen Voraussetzungen darf der Besitzer nicht mehr von seinen Selbsthilferechten gem. § 859 BGB Gebrauch machen, sondern muss seine Besitzschutzrechte gerichtlich durchsetzen? Welche Ansprüche stehen ihm zu?
Merke
Besitzschutzklage, §§ 861, 862 BGB
- Wenn zeitliche Grenzen Selbsthilferechte gem. § 859 BGB überschritten
- Anspruch aus §§ 861, 862 BGB
- Bei Besitzentziehung, § 861 BGB: Wiedereinräumung des Besitzes
- Bei Besitzstörung, § 862 BGB: Beseitigung der Störung
- Gerichtlich durchsetzbar: Keine Selbsthilfe mehr möglich; sog. Besitzschutzklage erforderlich
Welche Tatbestandsvoraussetzungen haben die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB?
Merke
Voraussetzungen
- Anspruchsteller war bzw. ist unmittelbarer Besitzer (≠ Besitzdiener)
- Besitzentziehung, bzw. -störung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
- Anspruchsgegner ist fehlerhafter Besitzer bzw. Störer
- Kein Ausschluss nach § 861 II BGB bzw. § 862 II BGB
- Kein Ausschluss nach § 864 BGB: Unmittelbares Erlöschen (Einwendung) nach einem Jahr
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Stehen die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB auch dem mittelbaren Besitzer zu?
Merke
Gem. § 869 BGB auch mittelbarer Besitzer berechtigt, wenn verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB ggü. Unmittelbarem Besitzer angewendet wird
Wenn der Vermieter sich die Mietsache gegen den Willen des Mieters zurückholt und der Mieter Besitzschutzklage erhebt, kann der Vermieter sich dann auf sein Eigentumsrecht berufen?
Merke
Gegen possessorische Ansprüche sind petitorische Einreden unzulässig, § 863 BGB
- §§ 861, 862 BGB dienen schneller gerichtlicher Durchsetzung der Besitzschutzansprüche, daher keine langen Verhandlungen über Besitzrechte oder Duldungspflichten gewollt
- Gegen Besitzschutzansprüche keine Einwendungen aus dem materiellen Recht: Insb. Recht zum Besitz kann gegen §§ 861, 862 BGB nicht geltend gemacht werden
- Nur möglich zur Begründung der Behauptung, dass keine verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB vorliegt: Nicht zur Begründung der Behauptung, dass trotz Vorliegens von verbotener Eigenmacht aus materiell-rechtlichen Gründen Berechtigung zur Vornahme der Handlung bestand
- Eigentümer kann an eigener Sache (im Besitz eines anderen) verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB begehen
- Besitzer schutzwürdig, da er evtl. Verwendungsersatz über Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte
- Beispiel: z.B. Vermieter darf sich Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses nicht mit Gewalt gegen den Willen des Mieters verschaffen, sondern muss auf Rückgabe klagen; tut er es dennoch, begeht er verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB; wenn der Mieter dann gegen ihn Besitzschutzklage aus §§ 861, 862 BGB erhebt, kann sich der Vermieter nicht auf sein Recht zum Besitz aus seinem Eigentum berufen
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