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Possessorischer Besitzschutz: Besitzschutzklage, §§ 861, 862 BGB
Unter welchen Voraussetzungen darf der Besitzer nicht mehr von seinen Selbsthilferechten gem. § 859 BGB Gebrauch machen, sondern muss seine Besitzschutzrechte gerichtlich durchsetzen? Welche Ansprüche stehen ihm zu?
Wenn die zeitlichen Grenzen der Selbsthilferechte gemäß § 859 BGB überschritten sind, kann der Besitzer nicht mehr eigenmächtig handeln. Er muss seine Besitzschutzrechte dann gerichtlich durchsetzen – mit der Besitzschutzklage nach §§ 861, 862 BGB.
Je nach Art der Beeinträchtigung stehen dem Besitzer unterschiedliche Ansprüche zu. Bei einer Besitzentziehung gewährt § 861 BGB einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Wurde dir also etwa dein Fahrrad weggenommen und du hast den Moment der Tat auf frischer Tat verpasst, kannst du über § 861 BGB verlangen, dass dir der Besitz wieder eingeräumt wird. Bei einer bloßen Besitzstörung hingegen greift § 862 BGB und gewährt einen Anspruch auf Beseitigung der Störung. Parkt jemand dauerhaft sein Auto auf deinem Grundstück, kannst du nach § 862 BGB verlangen, dass er das Fahrzeug entfernt.
Diese Ansprüche sind nur noch gerichtlich durchsetzbar mit der sogenannten Besitzschutzklage. Der Besitzer muss also den Rechtsweg beschreiten, um seine Rechte durchzusetzen. Die Selbsthilfe ist ihm dagegen verwehrt.
Entscheidend ist: Sobald die Selbsthilferechte zeitlich ausgeschlossen sind, bleibt nur noch der gerichtliche Weg über die Besitzschutzklage.
Besitzschutzklage, §§ 861, 862 BGB
- Wenn zeitliche Grenzen Selbsthilferechte gem. § 859 BGB überschritten
- Anspruch aus §§ 861, 862 BGB
- Bei Besitzentziehung, § 861 BGB: Wiedereinräumung des Besitzes
- Bei Besitzstörung, § 862 BGB: Beseitigung der Störung
- Gerichtlich durchsetzbar: Keine Selbsthilfe mehr möglich; sog. Besitzschutzklage erforderlich
Welche Tatbestandsvoraussetzungen haben die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB?
Die Besitzschutzklage nach §§ 861, 862 BGB hat ein Prüfungsschema mit fünf Tatbestandsvoraussetzungen.
Erstens muss der Anspruchsteller unmittelbarer Besitzer gewesen sein beziehungsweise noch sein. Ein bloßer Besitzdiener genügt nicht, da dieser keinen eigenen Besitz hat, sondern nur die tatsächliche Gewalt für einen anderen ausübt.
Zweitens muss eine Besitzentziehung beziehungsweise eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB vorliegen. Die Beeinträchtigung muss also ohne den Willen des Besitzers erfolgt sein und darf nicht durch Gesetz gestattet gewesen sein.
Drittens muss der Anspruchsgegner bei § 861 BGB fehlerhafter Besitzer sein, bei § 862 BGB Störer. Fehlerhafter Besitzer ist, wer den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Störer ist derjenige, der die Besitzstörung verursacht hat oder aufrechterhält.
Viertens darf kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB beziehungsweise § 862 Abs. 2 BGB vorliegen.
Fünftens darf kein Ausschluss nach § 864 BGB gegeben sein. Danach erlischt der Anspruch aus der Besitzschutzklage unmittelbar nach einem Jahr. Es handelt sich dabei um eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist und nicht erst vom Gegner erhoben werden muss.
Die Besitzschutzklage erfordert also unmittelbaren Besitz, verbotene Eigenmacht, einen fehlerhaften Besitzer oder Störer als Anspruchsgegner und darf weder nach §§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB noch nach § 864 BGB ausgeschlossen sein.
Voraussetzungen
- Anspruchsteller war bzw. ist unmittelbarer Besitzer (≠ Besitzdiener)
- Besitzentziehung, bzw. -störung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
- Anspruchsgegner ist fehlerhafter Besitzer bzw. Störer
- Kein Ausschluss nach § 861 II BGB bzw. § 862 II BGB
- Kein Ausschluss nach § 864 BGB: Unmittelbares Erlöschen (Einwendung) nach einem Jahr
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Stehen die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB auch dem mittelbaren Besitzer zu?
Die Besitzschutzklage nach §§ 861, 862 BGB steht nicht nur dem unmittelbaren Besitzer zu. Gemäß § 869 BGB ist auch der mittelbare Besitzer berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen, wenn verbotene Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer angewendet wird.
Stell dir vor, du vermietest dein Fahrrad an einen Freund. Du bist dann mittelbarer Besitzer, dein Freund unmittelbarer Besitzer. Wenn nun ein Dritter deinem Freund das Fahrrad wegnimmt, kann nicht nur dein Freund als unmittelbarer Besitzer die Besitzschutzklage erheben, sondern auch du als mittelbarer Besitzer. Die verbotene Eigenmacht muss dabei gegenüber dem unmittelbaren Besitzer erfolgt sein – das ist hier der Fall, weil deinem Freund das Fahrrad entzogen wurde.
Der mittelbare Besitzer kann also die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB über § 869 BGB geltend machen, wenn der unmittelbare Besitzer Opfer verbotener Eigenmacht geworden ist.
Gem. § 869 BGB auch mittelbarer Besitzer berechtigt, wenn verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB ggü. Unmittelbarem Besitzer angewendet wird
Wenn der Vermieter sich die Mietsache gegen den Willen des Mieters zurückholt und der Mieter Besitzschutzklage erhebt, kann der Vermieter sich dann auf sein Eigentumsrecht berufen?
Gegen possessorische Ansprüche sind petitorische Einreden unzulässig – so ordnet es § 863 BGB ausdrücklich an. Das bedeutet konkret: Wenn etwa der Vermieter sich die Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses gegen den Willen des Mieters mit Gewalt zurückholt, kann er sich gegenüber der Besitzschutzklage des Mieters nicht auf sein Eigentumsrecht berufen.
Der Grund für diese Regelung liegt im Zweck der §§ 861, 862 BGB. Diese Vorschriften dienen der schnellen gerichtlichen Durchsetzung der Besitzschutzansprüche. Lange Verhandlungen über Besitzrechte oder Duldungspflichten sind gerade nicht gewollt. Deshalb können gegen die Besitzschutzansprüche keine Einwendungen aus dem materiellen Recht erhoben werden. Insbesondere kann ein Recht zum Besitz gegen die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB nicht geltend gemacht werden.
Petitorische Einreden sind nur möglich zur Begründung der Behauptung, dass keine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB vorliegt. Sie taugen aber nicht zur Begründung der Behauptung, dass trotz Vorliegens von verbotener Eigenmacht aus materiell-rechtlichen Gründen eine Berechtigung zur Vornahme der Handlung bestand.
Daraus folgt eine wichtige Erkenntnis: Auch der Eigentümer kann an seiner eigenen Sache, die sich im Besitz eines anderen befindet, verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB begehen. Der Vermieter aus dem Beispiel muss also auf Rückgabe klagen, wenn der Mieter die Sache nicht freiwillig herausgibt. Verschafft er sich die Sache dennoch eigenmächtig, begeht er verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB. Erhebt der Mieter dann gegen ihn Besitzschutzklage aus §§ 861, 862 BGB, kann sich der Vermieter nicht auf sein Recht zum Besitz aus seinem Eigentum berufen.
Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, denn der Besitzer ist schutzwürdig. Er könnte beispielsweise Verwendungsersatzansprüche haben und diese über ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen wollen. Hat der Mieter etwa Investitionen in die Mietsache getätigt, könnte er die Herausgabe verweigern, bis ihm diese ersetzt werden. Dieses Recht würde unterlaufen, wenn der Vermieter sich die Sache einfach eigenmächtig zurückholen dürfte.
Merke: Gegen die Besitzschutzklage kann sich niemand auf sein Recht zum Besitz berufen – auch der Eigentümer nicht.
Gegen possessorische Ansprüche sind petitorische Einreden unzulässig, § 863 BGB
- §§ 861, 862 BGB dienen schneller gerichtlicher Durchsetzung der Besitzschutzansprüche, daher keine langen Verhandlungen über Besitzrechte oder Duldungspflichten gewollt
- Gegen Besitzschutzansprüche keine Einwendungen aus dem materiellen Recht: Insb. Recht zum Besitz kann gegen §§ 861, 862 BGB nicht geltend gemacht werden
- Nur möglich zur Begründung der Behauptung, dass keine verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB vorliegt: Nicht zur Begründung der Behauptung, dass trotz Vorliegens von verbotener Eigenmacht aus materiell-rechtlichen Gründen Berechtigung zur Vornahme der Handlung bestand
- Eigentümer kann an eigener Sache (im Besitz eines anderen) verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB begehen
- Besitzer schutzwürdig, da er evtl. Verwendungsersatz über Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte
- Beispiel: z.B. Vermieter darf sich Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses nicht mit Gewalt gegen den Willen des Mieters verschaffen, sondern muss auf Rückgabe klagen; tut er es dennoch, begeht er verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB; wenn der Mieter dann gegen ihn Besitzschutzklage aus §§ 861, 862 BGB erhebt, kann sich der Vermieter nicht auf sein Recht zum Besitz aus seinem Eigentum berufen
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Ziad T.
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