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Postpendenz und Präpendenz

PostpendenzPräpendenzPostpendenz und Präpendenz
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Postpendenz und Präpendenz und wie werden sie behandelt?

Postpendenz und Präpendenz beschreiben Konstellationen, in denen zwei zeitlich aufeinander folgende Sachverhalte im Raum stehen, von denen einer ungeklärt ist und der andere feststeht.

Bei der Postpendenz ist der frühere Sachverhalt ungeklärt, während der spätere feststeht. Bei der Präpendenz verhält es sich umgekehrt: Hier ist der spätere Sachverhalt ungeklärt, während der frühere feststeht. In beiden Fällen ist also eine der beiden Taten sicher nachweisbar, weshalb eine Abgrenzung zur echten Wahlfeststellung vorzunehmen ist. Denn bei der echten Wahlfeststellung steht gerade keine der beiden Taten sicher fest, sondern es ist nur klar, dass der Täter eine von beiden begangen hat.

Bei Post- und Präpendenz hingegen kann der Täter im Wege der Post- oder Präpendenz dennoch bestraft werden, und zwar durch eine eindeutige Verurteilung nach dem sicher verwirklichten Delikt. Steht allerdings zwischen den beiden Delikten ein Stufenverhältnis, ist aufgrund des in dubio pro reo-Grundsatzes der Strafrahmen des milderen Delikts anzuwenden.

Ein Beispiel verdeutlicht die Postpendenz: Ein Täter hat ein gestohlenes Tatobjekt hehlerisch veräußert. Es ist aber nicht feststellbar, ob er selbst Mittäter des vorangegangenen Diebstahls war. Diese Frage ist relevant, weil der Dieb nicht zugleich Hehler sein kann, da die Hehlerei eine fremde Vortat voraussetzt. Wäre er also Mittäter des Diebstahls gewesen, käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht in Betracht. Nach dem in dubio pro reo-Grundsatz ist zunächst keine Strafe wegen Diebstahls in Mittäterschaft möglich, da nicht feststeht, dass der Täter Mittäter des Diebstahls war. Eigentlich wäre nach dem in dubio pro reo-Grundsatz aber auch keine Strafe wegen Hehlerei möglich, da nicht feststeht, dass der Täter nicht Mittäter des Diebstahls war. Denn wenn er Mittäter gewesen wäre, könnte er nicht gleichzeitig Hehler sein. Da ein vollständiger Freispruch aber unbillig wäre, kommen die Grundsätze der Postpendenz zur Anwendung: Der Täter wird wegen Hehlerei bestraft, da diese Tat zumindest sicher nachweisbar ist. Die Hehlerei steht als späterer Sachverhalt fest, während der frühere Sachverhalt, nämlich die mögliche Mittäterschaft am Diebstahl, ungeklärt bleibt.

Postpendenz und Präpendenz ermöglichen also eine eindeutige Verurteilung nach dem sicher verwirklichten Delikt, wenn bei zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Sachverhalten einer feststeht und der andere ungeklärt ist.

Merke

Postpendenz und Präpendenz: Bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Sachverhalten ist einer ungeklärt, der andere steht fest

  • Postpendenz: Bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Sachverhalten ist früherer ungeklärt, späterer steht fest
  • Präpendenz: Bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Sachverhalten ist späterer ungeklärt, früherer steht fest
  • Echte Wahlfeststellung, da eine der beiden Taten sicher nachweisbar

  • Täter kann bei einer Verurteilung im Wege der Post- oder Präpendenz dennoch bestraft werden
  • Eindeutige Verurteilung nach sicher verwirklichtem Delikt
  • Bei Stufenverhältnis ist aber aufgrund des in dubio pro reo-Grundsatzes ist der Strafrahmen des milderen Delikts anzuwenden.

Beispiel: z.B. Täter hat gestohlenes Tatobjekt hehlerisch veräußert, aber es ist nicht feststellbar ob er selbst Mittäter des vorangegangen Diebstahls war (dann wäre keine Strafe möglich wegen Hehlerei, da Dieb nicht Hehler sein kann)

  • Nach In dubio pro reo-Grundsatz keine Strafe wegen Diebstahls in Mittäterschaft, da nicht feststeht, dass Täter Mittäter des Diebstahls war
  • Nach In dubio pro reo-Grundsatz eigentlich auch keine Strafe wegen Hehlerei, da nicht feststeht, dass Täter nicht Mittäter des Diebstahls war
  • Aber da dies unbillig wäre, Anwendung der Grundsätze der Postpendenz: Bestrafung wegen Hehlerei, da diese Tat zumindest sicher nachweisbar ist

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Frage 1/1

T wird verdächtigt, ein Gemälde entweder selbst gestohlen oder das bereits gestohlene Gemälde angekauft zu haben. Sicher ist, dass T das Gemälde später an K verkauft hat. Unklar bleibt, ob T am ursprünglichen Diebstahl beteiligt war. Welche Aussagen sind richtig?

Es liegt Postpendenz vor, da der frühere Sachverhalt ungeklärt ist.
T muss gem. in dubio pro reo freigesprochen werden.
T kann wegen Hehlerei verurteilt werden.
Die spätere Veräußerung ist unverwertbar.
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