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Prinzipien des Sachenrechts
Was sind die Grundmaximen des Sachenrechts? Wozu dienen sie?
Das Sachenrecht wird von mehreren Grundprinzipien beherrscht, die alle einem gemeinsamen Zweck dienen: Sie sollen die Transaktionskosten niedrig halten. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Dank dieser Vermutung muss nicht aufwendig und kostenintensiv nach dem wahren Eigentümer geforscht werden, was den Rechtsverkehr erheblich erleichtert.
Das Absolutheitsprinzip besagt, dass dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken. Dies schafft Rechtsklarheit und dient dem Verkehrsschutz, weil jeder weiß, dass er fremdes Eigentum respektieren muss. Das Absolutheitsprinzip steht dabei im Gegensatz zur Relativität der Schuldverhältnisse, bei der Rechte nur zwischen den Vertragsparteien bestehen.
Der Bestimmtheitsgrundsatz, auch Spezialität genannt, verlangt, dass eine Verfügung immer nur über einzelne Sachen möglich ist. Du kannst also nicht dein gesamtes Vermögen, einen Teil eines Warenlagers oder ein Unternehmen als Ganzes mit einer einzigen Verfügung übertragen. Entscheidend ist, dass ein objektiver Beobachter allein durch Kenntnis der Kriterien der Vereinbarung beurteilen können muss, wann was übertragen wird. Zulässige Bestimmungskriterien sind etwa eine Markierung, die Aufnahme in eine Liste oder eine Raumsicherungsklausel wie „alles in Raum A". Nicht ausreichend bestimmt wäre hingegen „alles in Raum A, was nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde", weil dies von außen nicht erkennbar ist. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Sicherungsübereignung relevant.
Das Publizitätsprinzip, auch Offenkundigkeitsprinzip genannt, fordert, dass die sachenrechtliche Zugehörigkeit wegen der absoluten Wirkung dinglicher Rechte erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen wird diese Erkennbarkeit durch den Besitz hergestellt, wobei § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB die entsprechende Vermutung enthält. Bei unbeweglichen Sachen, also Grundstücken, erfolgt die Publizität durch den Grundbucheintrag gemäß § 891 BGB.
Der Typenzwang, auch Numerus Clausus genannt, bedeutet, dass die im Gesetz beschriebenen Sachenrechte abschließend sind. Rechtsänderungen sind nur in der gesetzlich vorgesehenen Form möglich. Dies unterscheidet das Sachenrecht grundlegend von der Vertragsautonomie im Schuldrecht, wo die Parteien weitgehend frei neue Vertragstypen schaffen können.
Schließlich gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip, das die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sowie deren rechtliche Unabhängigkeit voneinander gewährleistet.
Für die Prüfung hilft dir die Eselsbrücke PASTA: Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang und Abstraktionsprinzip.
Prinzipien des Sachenrechts
Zweck: Transaktionskosten niedrig halten; z.B. aufgrund der Eigentumsvermutung des Besitzes gem. § 1006 I 1 BGB muss nicht aufwendig und kostenintensiv nach Eigentümer geforscht werden
Absolutheitsprinzip: Dingliche Rechte wirken ggü. jedermann ⇨ Rechtsklarheit und Verkehrsschutz
Relativität der Schuldverhältnisse
Bestimmtheitsgrundsatz / Spezialität: Verfügung immer nur über einzelne Sachen möglich (z.B. nicht gesamtes Vermögen, Teil eines Warenlagers oder Unternehmen als Ganzes); objektiver Beobachter muss allein durch Kenntnis der Kriterien der Vereinbarung beurteilen können, wann was übertragen wird, z.B. Markierung, Aufnahme in Liste, Raumsicherungsklausel („alles in Raum A“ aber nicht „alles in Raum A, was nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde“); insb. relevant bei Sicherungsübereignung
Publizitätsprinzip / Offenkundigkeitsprinzip: Wegen absoluter Wirkung muss sachenrechtliche Zugehörigkeit erkennbar sein
Bei beweglichen Sachen durch Besitz, § 1006 I 1 BGB
Bei unbeweglichen durch Grundbucheintrag, § 891 BGB
Typenzwang / Numerus Clausus: Im Gesetz beschriebene Sachenrechte abschließend ⇨ Rechtsänderungen nur in vorgesehener Form (≠ Vertragsautonomie im Schuldrecht)
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Eselsbrücke: PASTA (Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Abstraktionsprinzip)
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