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Prinzipien des Sachenrechts

AbsolutheitBestimmtheitPublizitätAbsolutheitsprinzipBestimmtheitsgrundsatzSpezialitätPublizitätsprinzip
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was sind die Grundmaximen des Sachenrechts? Wozu dienen sie?

Merke

Prinzipien des Sachenrechts

  • Zweck: Transaktionskosten niedrig halten; z.B. aufgrund der Eigentumsvermutung des Besitzes gem. § 1006 I 1 BGB muss nicht aufwendig und kostenintensiv nach Eigentümer geforscht werden

  • Absolutheitsprinzip: Dingliche Rechte wirken ggü. jedermann ⇨ Rechtsklarheit und Verkehrsschutz
    • Relativität der Schuldverhältnisse
  • Bestimmtheitsgrundsatz / Spezialität: Verfügung immer nur über einzelne Sachen möglich (z.B. nicht gesamtes Vermögen, Teil eines Warenlagers oder Unternehmen als Ganzes); objektiver Beobachter muss allein durch Kenntnis der Kriterien der Vereinbarung beurteilen können, wann was übertragen wird, z.B. Markierung, Aufnahme in Liste, Raumsicherungsklausel („alles in Raum A“ aber nicht „alles in Raum A, was nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde“); insb. relevant bei Sicherungsübereignung
  • Publizitätsprinzip / Offenkundigkeitsprinzip: Wegen absoluter Wirkung muss sachenrechtliche Zugehörigkeit erkennbar sein
    • Bei beweglichen Sachen durch Besitz, § 1006 I 1 BGB
    • Bei unbeweglichen durch Grundbucheintrag, § 891 BGB
  • Typenzwang / Numerus Clausus: Im Gesetz beschriebene Sachenrechte abschließend ⇨ Rechtsänderungen nur in vorgesehener Form (≠ Vertragsautonomie im Schuldrecht)
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip

  • Eselsbrücke: PASTA (Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Abstraktionsprinzip)

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Frage 1/2

Welche Aussagen sind richtig?

Im Gesetz beschriebene Sachenrechte sind nicht abschließend.
Bei unbeweglichen Sachen wird die sachenrechtliche Zugehörigkeit durch den Grundbucheintrag erkennbar, § 891 BGB.
Gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz muss ein objektiver Beobachter allein durch die Kenntnis der Vereinbarungskriterien beurteilen können, was übertragen wird.
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts führt.
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