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Produzentenhaftung
Welche Ansprüche können einem Käufer gegen den Hersteller einer Sache zustehen?
Die Produzentenhaftung eröffnet dem Käufer einer Sache zwei zentrale Anspruchsgrundlagen gegen den Hersteller: die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB und die Haftung aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Bei der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB handelt es sich um die allgemeine deliktische Haftung, die ein Verschulden des Herstellers voraussetzt. Daneben tritt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die eigenständig neben den §§ 823 ff. BGB anwendbar ist. Das bedeutet, dass der Geschädigte beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander prüfen und geltend machen kann.
Die Haftung aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG ist dabei verschuldensunabhängig ausgestaltet. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung. Der Hersteller haftet also nicht, weil ihm ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann, sondern weil er mit dem Inverkehrbringen seines Produkts eine Gefahrenquelle schafft.
Eine Besonderheit ergibt sich im Rahmen der Kausalitätsprüfung bei § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Hier gilt nur die Äquivalenztheorie, nicht aber die Adäquanztheorie. Der Grund dafür liegt im Zweck des Produkthaftungsgesetzes: Es soll gerade auch eine Haftung für unvorhergesehene Schäden begründen. Würde man die Adäquanztheorie anwenden, die ja völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe ausscheidet, würde man diesen Schutzzweck unterlaufen. Der Hersteller soll auch dann haften, wenn der eingetretene Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorhersehbar war.
Die Produzentenhaftung umfasst also eine verschuldensabhängige Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB und eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Produzentenhaftung
- Haftung aus § 823 I BGB
- Haftung aus § 1 I ProdHaftG
- Neben §§ 823 ff. BGB anwendbar
- Verschuldensunabhängig: Gefährdungshaftung
- Im Rahmen der Kausalität nur Äquivalenztheorie, da Zweck des § 1 I ProdHaftG gerade auch Haftung für unvorhergesehene Schäden
Welche Pflichten treffen den Hersteller einer Sache?
Den Hersteller einer Sache treffen verschiedene Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB begründen kann. Die Rechtsprechung hat diese Pflichten in einer Reihe bekannter Entscheidungen herausgearbeitet, etwa den Fällen „Mineralwasserflasche", „Hühnerpest", „Honda" und „Milupa".
Die Verkehrssicherungspflichten lassen sich in vier Kategorien einteilen. Erstens die Konstruktionspflicht: Der Hersteller muss das Produkt bereits in der Planungsphase so konzipieren, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahren birgt. Zweitens die Fabrikationspflicht: Bei der Fertigung muss der Hersteller sicherstellen, dass die Produkte fehlerfrei hergestellt werden. Drittens die Instruktionspflicht: Der Hersteller muss den Nutzer ausreichend über die Handhabung und mögliche Gefahren informieren, etwa durch ein Handbuch oder Warnhinweise. Viertens die Pflicht zur Marktbeobachtung: Auch nach dem Inverkehrbringen muss der Hersteller sein Produkt beobachten und bei Bekanntwerden von Gefahren reagieren, beispielsweise durch den Rückruf einer kompletten Charge, wenn alle Produkte betroffen sind.
Eine prozessuale Besonderheit gilt bei der Verletzung der Konstruktions- und der Fabrikationspflicht. Hier findet eine Beweislastumkehr im Rahmen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens statt. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Bereiche so weit in der Sphäre des Herstellers liegen, dass der Käufer keinen Einblick in die internen Abläufe hat. Die „Hühnerpest-Entscheidung" hat diese Beweislastumkehr etabliert. Der Hersteller kann sich allerdings durch den sogenannten Ausreißerbeweis entlasten, indem er nachweist, dass es sich um einen singulären Produktionsfehler handelte, der trotz ordnungsgemäßer Qualitätskontrolle nicht zu verhindern war.
Verkehrssicherungspflichten des Herstellers einer Sache (z.B. „Mineralwasserflasche-“, „Hühnerpest-“, „Honda-“, „Milupa“-Fälle)
- Konstruktion: z.B. Planung
- Fabrikation: z.B. Fertigung
- Instruktion: z.B. Handbuch
- Marktbeobachtung: z.B. Rückruf kompletter Charge, wenn alle betroffen
- Bei Konstruktion und Fabrikation Beweislastumkehr im Rahmen der Rechtswidrigkeit und Schuld, da so weit in Sphäre des Herstellers, dass Käufer keinen Einblick („Ausreißerbeweis“ möglich); vgl. „Hühnerpest-Entscheidung“
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