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- Prüfung im Gutachten
Prüfungsreihenfolge
TatkomplexTatnächsterPrüfungsaufbauAufbauregeln innerhalb der Prüfung eines Beteiligten
Aktualisiert vor 8 Tagen
Wie baut man eine Lösungsskizze auf?
Merke
- Der richtige Aufbau der Lösungsskizze
- Aufbau folgt dem Inhalt: Jeder Aufbau ist richtig, der es dem Leser ermöglicht, dem Gedankengang des Gutachtens zu folgen
- Dennoch ist es häufig sehr sinnvoll die hier vorgeschlagenen Aufbauhinweise zu beherzigen
- Vorrangig ist aber immer die konkrete Fragestellung der Fallfrage, die einen abweichenden Aufbau erfordern kann, wenn sie nicht nur offen nach der Rechtslage oder der Strafbarkeit der Beteiligten fragt
In welcher Reihenfolge prüft man die Beteiligten und die Delikte?
Merke
Prüfungsreihenfolge der Beteiligten und Delikte
- Unterteilung des Sachverhalts in einzelne Tatkomplexe, die chronologisch geprüft werden
- Nach Sinneinheiten: Absätze im Sachverhalt können ein Indiz für die Zusammengehörigkeit beschriebener Ereignisse sein, dies ist aber nicht zwingend
- Tatkomplex sollte zum besseren Verständnis mit einem kurzen Titel überschrieben werden, der die tatsächlichen Umstände zusammenfasst, aber noch keine juristische Wertung enthält (z.B. „Tatkomplex 1: Überfall auf den Geldtransporter“ aber nicht „Tatkomplex 1: Raub des transportierten Geldes“, da der Raub ja erst geprüft werden muss)
- Innerhalb Tatkomplex
- Nach Beteiligten trennen
- Mit Tatnächstem beginnen: Auch, wenn Handlungen chronologisch in anderer Reihenfolge verwirklicht
- Täter vor Teilnehmer
- Tatmittler vor mittelbarem Täter
- Haupttäter vor Mittäter
- Man kann auch ausnahmsweise verschiedene Beteiligte zusammen prüfen falls nicht (oder kaum) zwischen ihnen differenziert werden muss, da sie gleich beteiligt sind (d.h. als Mittäter alle Tathandlungen gemeinsam begangen haben) und auch dieselben subjektiven Voraussetzungen vorliegen (z.B. ggf. erforderliche Absicht, Alter, Alkoholisierungsgrad); Überschrift kann z.B. lauten „Tatkomplex 1 (Strafbarkeit von [A] und [B])“
- Niemals die Strafbarkeit Verstorbener prüfen
- Denkbar aber ausnahmsweise inzidente Prüfung, z.B. wenn die Prüfung eines noch lebenden Beteiligten, die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Verstorbenen voraussetzt
- Fall Fallfrage explizit nach Strafbarkeit des Verstorbenen fragt, muss diese natürlich auch geprüft werden
- Aufbauregeln innerhalb der Prüfung eines Beteiligten beachten
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Welche Aufbauregeln gelten für die Reihenfolge der Delikte innerhalb der Prüfung eines Beteiligten?
Merke
Aufbauregeln innerhalb der Prüfung eines Beteiligten
- Nach Schwere der Delikte, d.h. abhängig vom angedrohten Strafmaß: „Dickschiffe voraus“; Kapitalverbrechen (z.B. Tötungsdelikte) vor leichteren Delikten (z.B. Hausfriedensbruch)
- Grunddelikt vor Qualifikation
- Können aber auch zusammen geprüft werden unter gemeinsamer Überschrift der Qualifikation
- Vorsatzqualifikationen tendenziell zusammen prüfen; z.B. Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung
- Erfolgsqualifikationen tendenziell getrennt prüfen
- Vollendetes Delikt vor dessen Versuch: z.B. Totschlag vor versuchtem Totschlag (versuchter Totschlag wäre z.B. zu prüfen, falls Erfolg des Todes dem Täter nicht zurechenbar)
- Ausnahmen möglich: Wenn ein Delikt Grundlage für die Prüfung eines anderen Delikts ist
- z.B. bei Erfolgsqualifikationen (z.B. Raub mit Todesfolge) wird Grunddelikt (z.B. Raub) zuerst geprüft
- z.B. fahrlässige Körperverletzung Grundlage der Garantenstellung aus Ingerenz für anschließenden Totschlag durch Unterlassen
- Vorsatzdelikt vor entsprechendem Fahrlässigkeitsdelikt: z.B. Totschlag vor fahrlässiger Tötung (fahrlässige Begehung wäre z.B. ggf. zu prüfen, wenn Vorsatz z.B. wegen eines Irrtums nicht bejaht werden konnte)
- Falls kein Fahrlässigkeitsdelikt vorhanden (z.B. kein fahrlässiger Betrug) sollten keine Ausführungen dazu gemacht werden
- Aktives Tun vor Unterlassen, falls beides in Betracht: z.B. Totschlag, weil Ertrunkener in See geworfen vor Totschlag durch Unterlassen, weil nicht wieder rausgeholt (Unterlassen wäre z.B. zu prüfen falls Reinwerfen gerechtfertigt)
- Unechte Unterlassungsdelikte vor echten Unterlassungsdelikten: z.B. Totschlag durch Unterlassen vor unterlassener Hilfeleistung
- Täterschaft vor Teilnahme, falls beides in Betracht: z.B. Totschlag in Mittäterschaft vor Beihilfe zum Totschlag (wäre z.B. zu prüfen, wenn Täterschaft nicht bejaht werden konnte)
- Anstiftung vor Beihilfe vor Verbrechensverabredung oder Anstiftung zum Verbrechen, falls mehrere davon in Betracht
- Konkurrenzdominantes Delikt zuerst: Tatbestände, die wegen Gesetzeskonkurrenz zurücktreten (zum Ergebnis nichts beitragen) zurückstellen und kurz prüfen
- Unterschiedliche Rechtsgutsträger ggf. getrennt prüfen; z.B. wenn zwei verschiedene Personen vom Täter beleidigt wurden, sind zwei getrennte Prüfungen von § 185 StGB sinnvoll; Überschriften können z.B. lauten „[§ 185 StGB] zulasten des [A]“; „[§ 185 StGB] zulasten des [B]“
- Verschiedene Varianten desselben Tatbestands zusammen prüfen unter gemeinsamer Überschrift, in der alle Varianten genannt werden: z.B. heimtückischer Mord aus Habgier unter Überschrift „Mord, §§ 212 I, 211 II Gr. 1 Var. 3, Gr. 2 Var. 1 StGB“
- Regelbeispiele im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift erwähnen, aber im Rahmen des Grunddelikts unter dem Punkt „Strafzumessung“ nach der Schuld prüfen
- Bei Antragsdelikten Erforderlichkeit des Strafantrags kurz ansprechen als Prozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema (nach der Schuld)
Welche Besonderheiten gelten für den Prüfungsaufbau im Assessorexamen?
Merke
Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen)
- Selbständige prozessuale Taten in selbständigen Handlungsabschnitten prüfen
- Bei mehreren Beteiligten mit demjenigen beginnen, der meiste Taten alleine verwirklicht hat
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Frage 1/8
T verursacht den Tod einer Person. Welche Reihenfolge ist in der Prüfung zu beachten, wenn sowohl ein vorsätzliche als auch eine fahrlässige Tötung in Betracht kommen?
Zuerst wird grds. das Fahrlässigkeitsdelikt geprüft, dann das Vorsatzdelikt.
Zuerst wird grds. das Vorsatzdelikt geprüft, dann das Fahrlässigkeitsdelikt.
Wenn das Vorsatzdelikt bejaht wird, wird nur das Vorsatzdelikt geprüft.
Wenn das Fahrlässigkeitsdelikt bejaht wird, wird nur das Fahrlässigkeitsdelikt geprüft.
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