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Prüfungsreihenfolge
Wie baut man eine Lösungsskizze auf?
Nachdem du alle relevanten Tatbestände gesammelt hast, stellt sich die Frage nach dem optimalen Aufbau deiner Lösungsskizze, also der Reihenfolge, in der du diese Tatbestände prüfst.
Hier gibt es eine wichtige Grundregel zu beachten: Der Aufbau folgt dem Inhalt, nicht umgekehrt. Prinzipiell ist jeder Aufbau richtig, der es dem Leser ermöglicht, deinem Gedankengang zu folgen. Das bedeutet, dass du eine gewisse Flexibilität bei der Strukturierung deines Gutachtens hast. Entscheidend ist, dass deine Argumentation logisch nachvollziehbar und stringent aufgebaut ist.
Dennoch gibt es hier ein paar Vorschläge und Aufbauhinweise, die dir in den meisten Fällen eine solide Struktur bieten. Diese Empfehlungen haben sich bewährt und helfen dir dabei, eine übersichtliche und vollständige Bearbeitung zu erstellen. Du solltest diese Hinweise daher grundsätzlich beherzigen, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.
Der wichtigste und vorrangige Orientierungspunkt für deinen Aufbau ist jedoch immer die konkrete Fragestellung der Fallfrage. Diese kann einen abweichenden Aufbau erforderlich machen, insbesondere wenn sie nicht nur offen nach der Rechtslage oder der Strafbarkeit der Beteiligten fragt.
Eine durchdachte Aufbauplanung in der Lösungsskizze ist daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen bewährten Strukturprinzipien und den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Aufgabenstellung. Die Fragestellung gibt dir die Richtung vor, während die allgemeinen Aufbauregeln dir den Rahmen liefern.
Der richtige Aufbau der Lösungsskizze
Aufbau folgt dem Inhalt: Jeder Aufbau ist richtig, der es dem Leser ermöglicht, dem Gedankengang des Gutachtens zu folgen
Dennoch ist es häufig sehr sinnvoll die hier vorgeschlagenen Aufbauhinweise zu beherzigen
Vorrangig ist aber immer die konkrete Fragestellung der Fallfrage, die einen abweichenden Aufbau erfordern kann, wenn sie nicht nur offen nach der Rechtslage oder der Strafbarkeit der Beteiligten fragt
In welcher Reihenfolge prüft man die Beteiligten und die Delikte?
Bei der Strukturierung deines strafrechtlichen Gutachtens ist die richtige Prüfungsreihenfolge entscheidend für eine übersichtliche und logische Darstellung. Nachdem du in deiner Lösungsskizze alle relevanten Tatbestände gesammelt hast, musst du diese systematisch ordnen.
Der erste Schritt besteht darin, den gesamten Sachverhalt in einzelne Tatkomplexe zu unterteilen, die du dann chronologisch abarbeitest. Ein Tatkomplex umfasst dabei alle Handlungen, die zeitlich und sachlich zusammengehören. Als Orientierungshilfe können dir die Absätze im Sachverhalt dienen, da diese oft ein Indiz für die Zusammengehörigkeit der beschriebenen Ereignisse sind. Dies ist jedoch nicht zwingend, denn manchmal erstreckt sich ein Tatkomplex über mehrere Absätze oder ein Absatz enthält verschiedene Tatkomplexe.
Jeden Tatkomplex solltest du mit einem kurzen Titel überschreiben, der die tatsächlichen Umstände zusammenfasst, aber noch keine juristische Wertung enthält. Ein gelungenes Beispiel wäre "Tatkomplex 1: Überfall auf den Geldtransporter", während "Tatkomplex 1: Raub des transportierten Geldes" ungeeignet ist, da der Raub ja erst geprüft werden muss und das Ergebnis der Prüfung nicht vorweggenommen werden darf.
Innerhalb jedes Tatkomplexes trennst du nach Beteiligten und beginnst dabei stets mit dem Tatnächsten. Das ist derjenige, der die Tathandlung unmittelbar verwirklicht hat, auch wenn chronologisch andere Handlungen früher stattgefunden haben. Dabei folgst du einer klaren Hierarchie: Täter vor Teilnehmer, Tatmittler vor mittelbarem Täter und Haupttäter vor Mittäter.
Eine Ausnahme von der getrennten Prüfung der Beteiligten ist möglich, wenn zwischen ihnen gar nicht oder allenfalls kaum differenziert werden muss. Das ist der Fall, wenn alle als Mittäter gleich beteiligt sind, alle Tathandlungen gemeinsam begangen haben und auch dieselben subjektiven Voraussetzungen vorliegen, etwa bezüglich erforderlicher Absichten, Alter oder Alkoholisierungsgrad. Dann kannst du eine gemeinsame Überschrift wählen wie "Tatkomplex 1: Strafbarkeit von A und B".
Besondere Vorsicht ist bei verstorbenen Personen geboten: Deren Strafbarkeit prüfst du grundsätzlich niemals. Eine Ausnahme bildet nur die inzidente Prüfung, wenn beispielsweise die Strafbarkeit eines noch lebenden Beteiligten die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Verstorbenen voraussetzt. Sollte die Fallfrage jedoch explizit nach der Strafbarkeit des Verstorbenen fragen, musst du diese selbstverständlich auch prüfen.
Die chronologische Prüfung der Tatkomplexe mit dem Tatnächsten als Ausgangspunkt schafft Klarheit und Struktur in deinem Gutachten. Daneben gibt es auch Aufbauregeln innerhalb der Prüfung eines Beteiligten zu beachten.
Prüfungsreihenfolge der Beteiligten und Delikte
- Unterteilung des Sachverhalts in einzelne Tatkomplexe, die chronologisch geprüft werden
- Nach Sinneinheiten: Absätze im Sachverhalt können ein Indiz für die Zusammengehörigkeit beschriebener Ereignisse sein, dies ist aber nicht zwingend
- Tatkomplex sollte zum besseren Verständnis mit einem kurzen Titel überschrieben werden, der die tatsächlichen Umstände zusammenfasst, aber noch keine juristische Wertung enthält (z.B. „Tatkomplex 1: Überfall auf den Geldtransporter“ aber nicht „Tatkomplex 1: Raub des transportierten Geldes“, da der Raub ja erst geprüft werden muss)
- Innerhalb Tatkomplex
- Nach Beteiligten trennen
- Mit Tatnächstem beginnen: Auch, wenn Handlungen chronologisch in anderer Reihenfolge verwirklicht
- Täter vor Teilnehmer
- Tatmittler vor mittelbarem Täter
- Haupttäter vor Mittäter
- Man kann auch ausnahmsweise verschiedene Beteiligte zusammen prüfen falls nicht (oder kaum) zwischen ihnen differenziert werden muss, da sie gleich beteiligt sind (d.h. als Mittäter alle Tathandlungen gemeinsam begangen haben) und auch dieselben subjektiven Voraussetzungen vorliegen (z.B. ggf. erforderliche Absicht, Alter, Alkoholisierungsgrad); Überschrift kann z.B. lauten „Tatkomplex 1 (Strafbarkeit von [A] und [B])“
- Niemals die Strafbarkeit Verstorbener prüfen
- Denkbar aber ausnahmsweise inzidente Prüfung, z.B. wenn die Prüfung eines noch lebenden Beteiligten, die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Verstorbenen voraussetzt
- Fall Fallfrage explizit nach Strafbarkeit des Verstorbenen fragt, muss diese natürlich auch geprüft werden
- Aufbauregeln innerhalb der Prüfung eines Beteiligten beachten
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Welche Aufbauregeln gelten für die Reihenfolge der Delikte innerhalb der Prüfung eines Beteiligten?
Nachdem du die Reihenfolge der Beteiligten festgelegt hast, stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge du die verschiedenen Delikte innerhalb der Prüfung eines einzelnen Beteiligten abarbeiten sollst. Auch hier gibt es bewährte Aufbauregeln, die dir Struktur und Übersichtlichkeit verleihen.
Das wichtigste Prinzip lautet "Dickschiffe voraus": Du prüfst die Delikte nach ihrer Schwere, das heißt abhängig vom angedrohten Strafmaß. Kapitalverbrechen wie Tötungsdelikte kommen vor leichteren Delikten wie Hausfriedensbruch.
Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen, wenn ein Delikt die Grundlage für die Prüfung eines anderen bildet. Bei Erfolgsqualifikationen wie Raub mit Todesfolge prüfst du zunächst das Grunddelikt Raub, obwohl es das leichtere Delikt ist. Ebenso kann eine fahrlässige Körperverletzung die Grundlage für eine Garantenstellung aus Ingerenz für einen anschließenden Totschlag durch Unterlassen bilden. Auch in diesem Fall prüfst du zunächst das leichtere Delikt, nämlich die fahrlässige Körperverletzung.
Bei Grunddelikt und Qualifikation gilt die Regel, dass das Grunddelikt vor der Qualifikation geprüft wird. Du kannst jedoch beide auch zusammen unter der gemeinsamen Überschrift der Qualifikation prüfen. Dabei solltest du bei Vorsatzqualifikationen tendenziell eine gemeinsame Prüfung wählen, beispielsweise Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung zusammen. Bei Erfolgsqualifikationen hingegen empfiehlt sich eher eine getrennte Prüfung.
Ein vollendetes Delikt prüfst du stets vor dessen Versuch. Totschlag würde also vor versuchtem Totschlag stehen, wobei der versuchte Totschlag beispielsweise dann relevant wäre, wenn der Erfolg des Todes dem Täter nicht zurechenbar ist.
Vorsatzdelikte haben Vorrang vor entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikten. Du würdest also Totschlag vor fahrlässiger Tötung prüfen, wobei die fahrlässige Begehung beispielsweise dann relevant wäre, wenn der Vorsatz wegen eines Irrtums nicht bejaht werden konnte. Wichtig ist jedoch: Falls kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert, wie etwa beim Betrug, solltest du keine Ausführungen dazu machen.
Wenn sowohl aktives Tun als auch Unterlassen in Betracht kommen, prüfst du das aktive Tun zuerst. Totschlag durch Hineinwerfen in den See käme also vor Totschlag durch Unterlassen wegen Nicht-Rettens, wobei das Unterlassen beispielsweise dann zu prüfen wäre, wenn das Hineinwerfen gerechtfertigt war. Bei verschiedenen Unterlassungsformen haben unechte Unterlassungsdelikte Vorrang vor echten, also Totschlag durch Unterlassen vor unterlassener Hilfeleistung.
Täterschaft prüfst du vor Teilnahme, wenn beides in Betracht kommt. Totschlag in Mittäterschaft würde vor Beihilfe zum Totschlag stehen, wobei die Beihilfe dann relevant wäre, wenn die Täterschaft nicht bejaht werden konnte. Bei verschiedenen Teilnahmeformen gilt die Reihenfolge Anstiftung vor Beihilfe vor Verbrechensverabredung oder Anstiftung zum Verbrechen.
Das konkurrenzdominante Delikt prüfst du zuerst. Tatbestände, die wegen Gesetzeskonkurrenz zurücktreten und zum Ergebnis nichts beitragen, stellst du zurück und prüfst sie nur kurz.
Bei unterschiedlichen Rechtsgutsträgern kann eine getrennte Prüfung sinnvoll sein. Wenn beispielsweise zwei verschiedene Personen vom Täter beleidigt wurden, sind zwei getrennte Prüfungen des Paragraf 185 StGB angebracht mit Überschriften wie "Paragraf 185 StGB zulasten des A" und "Paragraf 185 StGB zulasten des B".
Verschiedene Varianten desselben Tatbestands prüfst du zusammen unter einer gemeinsamen Überschrift, in der alle Varianten genannt werden. Heimtückischer Mord aus Habgier würde unter der Überschrift "Mord, §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, Gr. 2 Var. 1 StGB" stehen. Regelbeispiele erwähnst du im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift, sondern prüfst sie im Rahmen des Grunddelikts unter dem Punkt "Strafzumessung" nach der Schuld.
Bei Antragsdelikten sprichst du die Erforderlichkeit des Strafantrags als Prozessvoraussetzung am Schluss des Prüfungsschemas nach der Schuld kurz an.
Aufbauregeln innerhalb der Prüfung eines Beteiligten
Nach Schwere der Delikte, d.h. abhängig vom angedrohten Strafmaß: „Dickschiffe voraus“; Kapitalverbrechen (z.B. Tötungsdelikte) vor leichteren Delikten (z.B. Hausfriedensbruch)
Ausnahmen möglich: Wenn ein Delikt Grundlage für die Prüfung eines anderen Delikts ist
z.B. bei Erfolgsqualifikationen (z.B. Raub mit Todesfolge) wird Grunddelikt (z.B. Raub) zuerst geprüft obwohl leichteres Delikt
z.B. wenn fahrlässige Körperverletzung Grundlage der Garantenstellung aus Ingerenz für anschließenden Totschlag durch Unterlassen wird fahrlässige Körperverletzung zuerst geprüft obwohl leichteres Delikt
Grunddelikt vor Qualifikation
Können aber auch zusammen geprüft werden unter gemeinsamer Überschrift der Qualifikation
Vorsatzqualifikationen tendenziell zusammen prüfen; z.B. Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung
Erfolgsqualifikationen tendenziell getrennt prüfen
Vollendetes Delikt vor dessen Versuch: z.B. Totschlag vor versuchtem Totschlag (versuchter Totschlag wäre z.B. zu prüfen, falls Erfolg des Todes dem Täter nicht zurechenbar)
Vorsatzdelikt vor entsprechendem Fahrlässigkeitsdelikt: z.B. Totschlag vor fahrlässiger Tötung (fahrlässige Begehung wäre z.B. ggf. zu prüfen, wenn Vorsatz z.B. wegen eines Irrtums nicht bejaht werden konnte)
Falls kein Fahrlässigkeitsdelikt vorhanden (z.B. kein fahrlässiger Betrug) sollten keine Ausführungen dazu gemacht werden
Aktives Tun vor Unterlassen, falls beides in Betracht: z.B. Totschlag, weil Ertrunkener in See geworfen vor Totschlag durch Unterlassen, weil nicht wieder rausgeholt (Unterlassen wäre z.B. zu prüfen falls Reinwerfen gerechtfertigt)
Unechte Unterlassungsdelikte vor echten Unterlassungsdelikten: z.B. Totschlag durch Unterlassen vor unterlassener Hilfeleistung
Täterschaft vor Teilnahme, falls beides in Betracht: z.B. Totschlag in Mittäterschaft vor Beihilfe zum Totschlag (wäre z.B. zu prüfen, wenn Täterschaft nicht bejaht werden konnte)
Anstiftung vor Beihilfe vor Verbrechensverabredung oder Anstiftung zum Verbrechen, falls mehrere davon in Betracht
Konkurrenzdominantes Delikt zuerst: Tatbestände, die wegen Gesetzeskonkurrenz zurücktreten (zum Ergebnis nichts beitragen) zurückstellen und kurz prüfen
Unterschiedliche Rechtsgutsträger ggf. getrennt prüfen; z.B. wenn zwei verschiedene Personen vom Täter beleidigt wurden, sind zwei getrennte Prüfungen von § 185 StGB sinnvoll; Überschriften können z.B. lauten „[§ 185 StGB] zulasten des [A]“; „[§ 185 StGB] zulasten des [B]“
Verschiedene Varianten desselben Tatbestands zusammen prüfen unter gemeinsamer Überschrift, in der alle Varianten genannt werden: z.B. heimtückischer Mord aus Habgier unter Überschrift „Mord, §§ 212 I, 211 II Gr. 1 Var. 3, Gr. 2 Var. 1 StGB“
Regelbeispiele im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift erwähnen, aber im Rahmen des Grunddelikts unter dem Punkt „Strafzumessung“ nach der Schuld prüfen
Bei Antragsdelikten Erforderlichkeit des Strafantrags kurz ansprechen als Prozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema (nach der Schuld)
Welche Besonderheiten gelten für den Prüfungsaufbau im Assessorexamen?
Im zweiten Staatsexamen, dem Assessorexamen, gelten einige besondere Aufbauregeln, die sich von den allgemeinen Strukturprinzipien des ersten Staatsexamens unterscheiden.
Eine zentrale Besonderheit betrifft die Behandlung selbständiger prozessualer Taten. Diese solltest du nicht in chronologische Tatkomplexe einordnen, sondern in selbständigen Handlungsabschnitten prüfen.
Bei der Reihenfolge mehrerer Beteiligter weichst du von der starren Regel ab, stets mit dem Tatnächsten zu beginnen. Stattdessen beginnst du mit demjenigen Beteiligten, der die meisten Taten alleine verwirklicht hat.
Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen)
- Selbständige prozessuale Taten in selbständigen Handlungsabschnitten prüfen
- Bei mehreren Beteiligten mit demjenigen beginnen, der meiste Taten alleine verwirklicht hat
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T verursacht den Tod einer Person. Welche Reihenfolge ist in der Prüfung zu beachten, wenn sowohl ein vorsätzliche als auch eine fahrlässige Tötung in Betracht kommen?
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