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Quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 1004 I 1, 2 BGB analog

Quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch
Aktualisiert vor 12 Tagen

Was versteht man unter dem quasinegatorischen Unterlassungsanspruch? Welcher Zweck wird damit verfolgt?

Der quasinegatorische Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1, 2 BGB analog. Dabei handelt es sich um eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 1, 2 BGB auf sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter als Eigentum, um Rechtsschutzlücken zu schließen.

Praktische Anwendungsfälle findest du etwa beim räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe. Hier kann der Ehemann verlangen, dass der Geliebte der Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Ein weiteres Beispiel ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Der Inhaber kann verlangen, dass ungerechtfertigte gewerbeschädliche Kritik unterlassen wird.

Das Bedürfnis für diese Analogie ergibt sich aus zwei Überlegungen: Zum einen werden andere Rechtsgüter als das Eigentum nicht von § 1004 Abs. 1 S. 1, 2 BGB umfasst, denn diese Norm schützt unmittelbar nur das Eigentum. Zum anderen ist zwar gemäß §§ 823 ff. BGB auch ein Unterlassungsanspruch möglich, dann muss aber Verschulden nachgewiesen werden. Wenn aber etwa ein Schuldunfähiger in ein absolutes Recht eingreift, wäre damit keine Abwehr möglich, weil das erforderliche Verschulden fehlt. Der quasinegatorische Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus §§ 823 ff. i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1, 2 BGB analog löst dieses Problem: Ein rechtswidriger Angriff ist ausreichend, unabhängig von Verschulden.

Der quasinegatorische Anspruch schützt also deliktische Rechtsgüter verschuldensunabhängig.

Merke

Quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 1004 I 1, 2 BGB analog

  • Analoge Anwendung des § 1004 I 1, 2 BGB auf sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter als Eigentum um Rechtsschutzlücken zu schließen

    • z.B. räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe: Ehemann kann verlangen, dass Geliebter der Ehefrau aus gemeinsamer Ehewohnung auszieht

    • z.B. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Inhaber kann verlangen, dass ungerechtfertigte gewerbeschädliche Kritik unterlassen wird

  • Bedürfnis für Analogie

    • Andere Rechtsgüter als Eigentum nicht von § 1004 I 1, 2 BGB umfasst

    • Gem. §§ 823 ff. BGB auch Unterlassungsanspruch möglich, dann muss aber Verschulden nachgewiesen werden; z.B. damit keine Abwehr möglich, wenn Schuldunfähiger in absolutes Recht eingreift

  • Quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, §§ 823 ff. i.V.m. § 1004 I 1, 2 BGB analog: Rechtswidriger Angriff ausreichend, unabhängig von Verschulden

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Frage 1/4

Unternehmer U führt seinen Gewerbebetrieb und sieht sich durch Konkurrentin Ks Werbeaktion, bei der irreführende Aussagen über Us Produkte gemacht werden, beeinträchtigt. U erwägt rechtliche Schritte. Welche der folgenden Aussagen sind richtig?

U kann einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 I BGB geltend machen.
U hat keinen Unterlassungsanspruch, da § 1004 I BGB nur das Eigentum schützt.
U kann nur einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff. geltend machen.
Hier wurde in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
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