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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Räuberischer Diebstahl
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter räuberischem Diebstahl?
Merke
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB: Verwenden von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unmittelbar nach einem Diebstahl, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten
- Beispiel: z.B. Täter stiehlt ein Handy aus einem Laden und verwendet Pfefferspray gegen den Ladendetektiv, der ihn verfolgt und aufhalten will
- Raubähnliches Delikt
- Schutzzweck: Eigentum und Willensfreiheit
Was sind die Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls?
Merke
Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls
- Objektiver Tatbestand
- Vortat Diebstahl
- Grundtatbestand Diebstahl kann getrennt davor oder (wenn gar keine Probleme) auch inzident geprüft werden
- Auf frischer Tat betroffen: Bei Ausführung alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von anderem wahrgenommen, bemerkt oder angetroffen
- Auf frischer Tat: Zwischen Vollendung und Beendigung
- Betroffen
- M.M.: Muss wahrgenommen werden ⇨ Nicht verwirklicht, wenn Entdeckung zuvorgekommen
- h.M.: Räumlich-zeitliches Zusammentreffen genügt
- Wertungsmäßig kein Unterschied; Wortlaut verlangt nicht zwangsläufig „entdecken“
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Beutesicherungsabsicht: Fortbestehende Zueignungsabsicht gegen Entziehung der Beute
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