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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Was versteht man unter räuberischem Diebstahl?
Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB erfasst Fälle, in denen ein Täter Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unmittelbar nach einem Diebstahl einsetzt, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Stell dir etwa folgenden Fall vor: Ein Täter stiehlt ein Handy aus einem Laden und wird auf dem Weg nach draußen vom Ladendetektiv verfolgt. Um nicht aufgehalten zu werden, setzt er Pfefferspray gegen den Detektiv ein. Hier liegt kein Raub vor, weil die Gewalt nicht dazu dient, die Wegnahme zu ermöglichen – die Wegnahme ist bereits abgeschlossen. Stattdessen dient die Gewalt der Besitzerhaltung, und genau das ist die Konstellation, die § 252 StGB erfasst.
Der räuberische Diebstahl ist ein raubähnliches Delikt. Beim Raub nach § 249 StGB setzt der Täter das Nötigungsmittel ein, um die Wegnahme zu ermöglichen, also vor oder während der Wegnahme. Beim räuberischen Diebstahl hingegen ist die Wegnahme bereits vollendet und der Täter greift erst danach zu Gewalt oder Drohung, um das Erlangte zu sichern. Der Schutzzweck des § 252 StGB entspricht dem des Raubs und umfasst sowohl das Eigentum als auch die Willensfreiheit des Opfers.
Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB schützt also Eigentum und Willensfreiheit und erfasst den Einsatz von Nötigungsmitteln zur Besitzerhaltung unmittelbar nach einem Diebstahl.
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB: Verwenden von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unmittelbar nach einem Diebstahl, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten
- Beispiel: z.B. Täter stiehlt ein Handy aus einem Laden und verwendet Pfefferspray gegen den Ladendetektiv, der ihn verfolgt und aufhalten will
- Raubähnliches Delikt
- Schutzzweck: Eigentum und Willensfreiheit
Was sind die Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls?
Das Prüfungsschema des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB hat Voraussetzungen auf zwei Ebenen: dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand.
Auf der Ebene des objektiven Tatbestands müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss eine Vortat in Form eines Diebstahls vorliegen. Der Täter muss also zunächst einen Diebstahl gemäß § 242 StGB begangen haben. Für die Klausur ist dabei wichtig, dass du den Grundtatbestand des Diebstahls entweder getrennt vorab oder, wenn er keinerlei Probleme aufwirft, auch inzident innerhalb der Prüfung des § 252 StGB prüfen kannst. Zweitens muss der Täter auf frischer Tat betroffen worden sein. Das bedeutet, dass er bei der Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder angetroffen wird. Das Merkmal „auf frischer Tat" setzt voraus, dass sich die Tat zeitlich zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls befindet. Umstritten ist hingegen das Merkmal „betroffen". Nach der Mindermeinung muss der Täter tatsächlich wahrgenommen werden, sodass die Qualifikation nicht verwirklicht ist, wenn der Täter der Entdeckung zuvorkommt und von sich aus Gewalt einsetzt, bevor ihn jemand bemerkt hat. Die herrschende Meinung lässt demgegenüber ein bloßes räumlich-zeitliches Zusammentreffen genügen. Dafür spricht, dass wertungsmäßig kein Unterschied besteht, ob der Täter gerade erst entdeckt wurde oder ob er die Entdeckung nur knapp vorwegnimmt. Zudem verlangt der Wortlaut des § 252 StGB nicht zwangsläufig ein „Entdecken" im Sinne einer bewussten Wahrnehmung durch den Dritten.
Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands müssen ebenfalls zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens ist wie gewohnt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Zweitens muss beim Täter eine Beutesicherungsabsicht vorliegen. Damit ist eine fortbestehende Zueignungsabsicht gemeint, die sich gegen die Entziehung der Beute richtet. Der Täter muss also gerade deshalb Gewalt anwenden oder drohen, weil er die gestohlene Sache behalten will.
Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB setzt somit einen vollendeten Diebstahl als Vortat, ein Betroffensein auf frischer Tat sowie Vorsatz und Beutesicherungsabsicht voraus.
Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Vortat Diebstahl
Grundtatbestand Diebstahl kann getrennt davor oder (wenn gar keine Probleme) auch inzident geprüft werden
Auf frischer Tat betroffen: Bei Ausführung alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von anderem wahrgenommen, bemerkt oder angetroffen
Auf frischer Tat: Zwischen Vollendung und Beendigung
Betroffen
M.M.: Muss wahrgenommen werden ⇨ Nicht verwirklicht, wenn Entdeckung zuvorgekommen
h.M.: Räumlich-zeitliches Zusammentreffen genügt
Wertungsmäßig kein Unterschied; Wortlaut verlangt nicht zwangsläufig „entdecken“
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Beutesicherungsabsicht: Fortbestehende Zueignungsabsicht gegen Entziehung der Beute
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