- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Raub, § 249 I StGB
Was versteht man unter einem Raub?
Der Raub nach § 249 Abs. 1 StGB ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
Der Raub ist damit im Kern eine Kombination aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung. Vom Diebstahl übernimmt er die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht. Die qualifizierte Nötigung liegt im Einsatz von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Weil der Raub diese beiden Unrechtsgehalte in sich vereint, ist seine Strafandrohung höher als die des bloßen Diebstahls oder der bloßen Nötigung.
Zur Veranschaulichung zwei Beispiele: Schlägt der Täter das Opfer nieder, um an dessen Geldbörse zu gelangen, liegt ein Raub durch Gewalt vor. Bedroht der Täter das Opfer hingegen mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse, handelt es sich um einen Raub durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Der Raub nach § 249 Abs. 1 StGB verbindet also stets eine Wegnahme mit dem Einsatz von Gewalt oder einer qualifizierten Drohung in Zueignungsabsicht.
Raub, § 249 I StGB: Wegnahme fremder beweglicher Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen
Quasi Kombination aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung mit höherer Strafandrohung
Beispiele: z.B. Täter schlägt Opfer, um an dessen Geldbörse zu gelangen (Gewalt); z.B. Täter bedroht das Opfer mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
Was sind die Voraussetzungen des Raubes?
Das Prüfungsschema des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB weist Besonderheiten im objektiven und im subjektiven Tatbestand auf.
Auf der Ebene des objektiven Tatbestands sind drei Voraussetzungen zu prüfen. Erstens ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache erforderlich, und zwar genau wie beim Diebstahl. An dieser Stelle solltest du in der Klausur immer die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung vornehmen, denn je nachdem, ob der Täter die Sache selbst wegnimmt oder das Opfer sie herausgibt, kann sich ein anderer Tatbestand ergeben.
Zweitens muss ein Raubmittel eingesetzt werden, also ein qualifiziertes Nötigungsmittel. In Betracht kommt zum einen Gewalt gegen eine Person, wobei zumindest eine mittelbare körperliche Zwangswirkung genügt. Zum anderen kann das Raubmittel in einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bestehen.
Drittens verlangt der objektive Tatbestand einen Finalzusammenhang. Die Nötigung muss zum Zwecke der Wegnahme erfolgen, das heißt das Nötigungsmittel muss aus Sicht des Täters zumindest förderlich für die Wegnahme sein. Dieser Finalzusammenhang kann auch bei einer fortdauernden Gewaltanwendung gegeben sein, wenn der Täter den Wegnahmevorsatz erst während der noch andauernden Nötigung fasst.
Ebenso genügt ein Fortwirken von Gewalt als Drohung: Hat der Täter zunächst ohne Wegnahmevorsatz Gewalt angewendet und droht er anschließend zumindest konkludent mit erneuter Gewalt, um die Wegnahme zu ermöglichen, ist der Finalzusammenhang hergestellt. Abzugrenzen ist davon das bloße Ausnutzen einer bedrohlichen Lage. Nutzt der Täter lediglich die Angst des Opfers aus, ohne zumindest konkludent mit weiterer Gewalt zu drohen, fehlt es am Raubmittel und damit am Finalzusammenhang. Ebenso liegt kein Raub vor, wenn eine abgeschlossene Gewaltanwendung vor dem Wegnahmeentschluss stattfand und der Täter erst danach den Entschluss zur Wegnahme fasst, ohne erneut zu drohen. In diesem Fall kommen nur Körperverletzung und Diebstahl in Tateinheit gemäß §§ 223, 242, 52 StGB in Betracht.
Wichtig ist, dass beim Finalzusammenhang keine objektive Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme erforderlich ist, da auf die Sicht des Täters abgestellt wird. Beispielsweise ist der Finalzusammenhang auch dann gegeben, wenn der Täter einen ersten Ladenangestellten bedroht, um dessen Eingreifen zu verhindern, der zweite Ladenangestellte, dem das Geld tatsächlich weggenommen wird, von dieser Drohung aber gar nichts mitbekommt.
Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands sind zwei Voraussetzungen zu prüfen. Erstens ist wie gewohnt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Der Täter muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er eine fremde bewegliche Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels wegnimmt.
Zweitens muss Zueignungsabsicht vorliegen, wiederum wie beim Diebstahl. Diese setzt sich aus drei Komponenten zusammen: Zum einen braucht es einen Enteignungsvorsatz, also den zumindest bedingten Voratz, die Sache dem Zugriff des Eigentümers ganz oder teilweise dauerhaft zu entziehen. Zum anderen muss Aneignungsabsicht bestehen, also die Absicht, die Sache dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einzuverleiben. Schließlich muss die erstrebte Zueignung rechtswidrig sein und der Täter muss diesbezüglich vorsätzlich handeln. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, wenn der Täter einen fälligen, einredefreien Übereignungsanspruch auf die konkrete Sache hat.
Der Raub erfordert also im objektiven Tatbestand Wegnahme, qualifiziertes Nötigungsmittel und Finalzusammenhang sowie im subjektiven Tatbestand Vorsatz und Zueignungsabsicht.
Voraussetzungen des Raubes Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Wegnahme fremder beweglicher Sache wie beim Diebstahl
Hier immer Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung vornehmen
Raubmittel: Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen Person: Zumindest mittelbare körperliche Zwangswirkung
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Wegnahme, d.h. aus Sicht des Täters zumindest förderlich für Wegnahme
z.B. auch bei fortdauernder Gewaltanwendung: Wegnahmevorsatz während der Nötigung gefasst
z.B. auch Fortwirken von Gewalt als Drohung: Abgeschlossene Gewaltanwendung ohne Wegnahmevorsatz, später (konkludente) Drohung mit erneuter Gewalt zur Wegnahme
Bloßes Ausnutzen bedrohlicher Lage: Zumindest konkludente Drohung erforderlich
Abgeschlossene Gewaltanwendung vor Wegnahmeentschluss: Kein Raub, sondern Körperverletzung und Diebstahl in Tateinheit gem. §§ 223, 242, 52 StGB
Keine objektive Kausalität erforderlich, da auf Sicht des Täters abgestellt: z.B. Finalzusammenhang auch wenn Ladenangestellter (dem das Geld weggenommen wird), die Drohung gegen den zweiten Ladenangestellten gar nicht bemerkt, diese aber dazu dient, ein Eingreifen des zweiten zu verhindern
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
Zueignungsabsicht wie beim Diebstahl
Enteignungsvorsatz: Ganz oder teilweise dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen
Aneignungsabsicht: Seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben
Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch auf konkrete Sache
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Wann tritt beim Raub Beendigung ein?
Die Beendigung des Raubes tritt ein, wenn die Beute gesichert ist. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem der Täter seine Position so gefestigt hat, dass die weggenommene Sache seinem Zugriff nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden kann.
Regelmäßig ist die Beute gesichert, wenn sie vom Tatort entfernt wurde. Der Täter hat sich also mit der Sache so weit vom Tatort entfernt, dass das Opfer oder Dritte keinen unmittelbaren Zugriff mehr darauf haben.
Die Beutesicherung kann aber auch auf andere Weise eintreten, etwa wenn das Opfer nach der Wegnahme zusammengeschlagen wird und die Beute auf diese Weise gesichert wird. Voraussetzung ist, dass der Täter weiterhin mit Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht handelt, insbesondere zur Beutesicherung oder zur Erlangung weiterer Beute. Stell dir vor, der Täter hat dem Opfer bereits die gewaltsam Geldbörse weggenommen, schlägt es dann aber noch nieder, damit es ihm nicht hinterherlaufen kann. Hier ist die Beute durch das Zusammenschlagen gesichert, und der Raub damit beendet.
Für den besonders schweren Raub hat die Abgrenzung zwischen Vollendung und Beendigung besondere Bedeutung: Wird eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug zwischen Vollendung und Beendigung zu einer weiteren Wegnahme eingesetzt, so liegt ein Verwenden „bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, und zwar auch dann, wenn diese weitere Wegnahme nicht vollendet wird. Wenn der Täter also nach der ersten Wegnahme, aber noch vor der Beutesicherung, ein Messer einsetzt, um dem Opfer noch weitere Gegenstände abzunehmen, und dies letztlich scheitert, ist dennoch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.
Die Beendigung des Raubes tritt also mit der Sicherung der Beute ein, und bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Verwenden gefährlicher Werkzeuge noch den besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen.
Beendigung: Wenn Beute gesichert
- Regelmäßig wenn Beute vom Tatort entfernt
- Aber z.B. auch wenn Opfer nach Wegnahme zusammengeschlagen und Beute auf diese Weise gesichert: Wenn weiterhin Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht, insb. zur Beutesicherung oder Erlangung weiterer Beute
- Wenn beim besonders schweren Raub Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug zwischen Vollendung und Beendigung zu weiterer Wegnahme eingesetzt ⇨ Verwenden „bei der Tat“ i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB auch, wenn weitere Wegnahme nicht vollendet
Wie verhält es sich mit dem Gewahrsamsbruch beim Raub, wenn der Täter das Opfer zuvor tötet?
Beim sogenannten Raubmord tötet der Täter den Gewahrsamsinhaber, um sich dessen Sache zu verschaffen. Diese Konstellation wirft ein erhebliches Problem auf: Im Zeitpunkt des Wegnehmens existiert kein Gewahrsam mehr, der gebrochen werden könnte. Das liegt daran, dass Tote keinen Gewahrsam haben. Und auch die Erben haben keinen Gewahrsam an der Sache, denn die zivilrechtliche Fiktion des Erbenbesitzes gemäß § 857 BGB gilt nicht für den strafrechtlichen Gewahrsam. Wenn der Täter also das Opfer erst erschießt und dann dessen Geldbörse an sich nimmt, greift er im Moment der Wegnahme auf eine Sache zu, an der niemand mehr Gewahrsam hat. Ein Gewahrsamsbruch als Voraussetzung der Wegnahme scheint damit ausgeschlossen.
Zur Lösung dieses Problems zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken werden zwei Ansichten vertreten. Nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts liegt bei einer Wegnahmevollendung nach Eintritt des Todes nur ein versuchter Raub vor, weil im entscheidenden Moment der Wegnahme eben kein Gewahrsam mehr besteht, der gebrochen werden könnte. Die heutige Rechtsprechung des BGH geht dagegen einen anderen Weg: Die mit Raubabsicht begangene Tötungshandlung stellt bereits den Beginn der Wegnahme dar. Zu diesem Zeitpunkt lebt der Gewahrsamsinhaber noch, sodass sein Gewahrsam gebrochen werden kann. Für diese Ansicht spricht, dass es nicht maßgeblich sein kann, ob sich die Wegnahme zufällig vor oder nach Eintritt des Todes vollendet und was sich der Täter hierüber vorstelle. Ob das Opfer durch den Schuss sofort oder erst Sekunden später stirbt, ist ein Umstand, auf den der Täter keinen Einfluss hat und der den Unrechtsgehalt der Tat nicht verändert.
Beim Raubmord wird nach heutiger Rechtsprechung des BGH also bereits die mit Raubabsicht begangene Tötungshandlung als Beginn der Wegnahme angesehen, sodass ein vollendeter Raub trotz Tod des Opfers vor Wegnahmevollendung möglich bleibt.
Raubmord: Täter tötet Gewahrsamsinhaber, um sich Sache zu verschaffen
Problem: Im Zeitpunkt des Wegnehmens kein Gewahrsam, der gebrochen werden könnte
Tote haben keinen Gewahrsam
Erben haben keinen Gewahrsam: Zivilrechtliche Fiktion des Erbenbesitzes gem. § 857 BGB gilt nicht für strafrechtlichen Gewahrsam
Lösung des Problems zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken
Frühere Rspr. des RG: Bei Wegnahmevollendung nach Eintritt des Todes nur versuchter Raub
Heutige Rspr. des BGH: Mit Raubabsicht begangene Tötungshandlung bereits Beginn der Wegnahme (zu diesem Zeitpunkt lebt Gewahrsamsinhaber noch)
Maßgeblich kann nicht sein, ob sich Wegnahme zufällig vor oder nach Eintritt des Todes vollendet und was sich der Täter hierüber vorstelle
Teste dein Wissen
T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
