Logo

Raub, § 249 I StGB

RaubQualifiziertes NötigungsmittelRaubmittelRaubmord
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter einem Raub?

Merke

Raub, § 249 I StGB: Wegnahme fremder beweglicher Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen; z.B. Täter schlägt Opfer, um an dessen Geldbörse zu gelangen

  • Quasi Kombination aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung mit höherer Strafandrohung
  • Beispiel: z.B. Täter bedroht das Opfer mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse

Was sind die Voraussetzungen des Raubes?

Merke

Voraussetzungen des Raubes

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Wegnahme fremder beweglicher Sache
      • Hier immer Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung vornehmen
    2. Raubmittel: Qualifiziertes Nötigungsmittel
      • Gewalt gegen Person: Zumindest mittelbare körperliche Zwangswirkung
      • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
    3. Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Wegnahme, d.h. aus Sicht des Täters zumindest förderlich für Wegnahme
      • z.B. auch bei fortdauernder Gewaltanwendung: Wegnahmevorsatz während der Nötigung gefasst
      • z.B. auch Fortwirken von Gewalt als Drohung: Abgeschlossene Gewaltanwendung ohne Wegnahmevorsatz, später (konkludente) Drohung mit erneuter Gewalt zur Wegnahme
        • Bloßes Ausnutzen bedrohlicher Lage: Zumindest konkludente Drohung erforderlich
        • Abgeschlossene Gewaltanwendung vor Wegnahmeentschluss: Kein Raub, sondern Körperverletzung und Diebstahl in Tateinheit gem. §§ 223, 242, 52 StGB
      • Keine objektive Kausalität erforderlich, da auf Sicht des Täters abgestellt: z.B. Finalzusammenhang auch wenn Ladenangestellter (dem das Geld weggenommen wird), die Drohung gegen den zweiten Ladenangestellten gar nicht bemerkt, diese aber dazu dient, ein Eingreifen des zweiten zu verhindern
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
    2. Zueignungsabsicht: Anmaßung eigentümerähnlichen Stellung; bzgl. Sache oder verkörpertem Wert (etwa „geistiges Eigentum“, z.B. Klausurinhalt nicht von Klausurblättern zu trennen)
      1. Enteignungsvorsatz: Ganz oder teilweise dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen
      2. Aneignungsabsicht: Seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben
      3. Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch auf konkrete Sache; Rechtswidrigkeit ist normatives Merkmal des objektiven Tatbestands
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Wann tritt beim Raub Beendigung ein?

Merke

Beendigung: Wenn Beute gesichert

  • Regelmäßig wenn Beute vom Tatort entfernt
  • Aber z.B. auch wenn Opfer nach Wegnahme zusammengeschlagen und Beute auf diese Weise gesichert: Wenn weiterhin Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht, insb. zur Beutesicherung oder Erlangung weiterer Beute
  • Wenn beim besonders schweren Raub Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug zwischen Vollendung und Beendigung zu weiterer Wegnahme eingesetzt ⇨ Verwenden „bei der Tat“ i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB auch, wenn weitere Wegnahme nicht vollendet

Wie verhält es sich mit dem Gewahrsamsbruch beim Raub, wenn der Täter das Opfer zuvor tötet?

Merke

Raubmord: Täter tötet Gewahrsamsinhaber, um sich Sache zu verschaffen

Problem: Im Zeitpunkt des Wegnehmens kein Gewahrsam, der gebrochen werden könnte

  • Tote haben keinen Gewahrsam
  • Erben haben keinen Gewahrsam: Zivilrechtliche Fiktion des Erbenbesitzes gem. § 857 BGB gilt nicht für strafrechtlichen Gewahrsam
  • Lösung des Problems zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken
    • Frühere Rspr. des RG: Bei Wegnahmevollendung nach Eintritt des Todes nur versuchter Raub
    • Heutige Rspr. des BGH: Mit Raubabsicht begangene Tötungshandlung bereits Beginn der Wegnahme (zu diesem Zeitpunkt lebt Gewahrsamsinhaber noch)
      • Maßgeblich kann nicht sein, ob sich Wegnahme zufällig vor oder nach Eintritt des Todes vollendet und was sich der Täter hierüber vorstelle

Teste dein Wissen

Frage 1/1

T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?

Es wird geprüft, ob T die Tat mit Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beging.
Bei muss bei der Wegnahme auch Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache haben.
Es wird geprüft, ob T eine Zueignungsabsicht hatte.
Es wird geprüft, ob subjektive Mordmerkmale verwirklicht wurden.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Vermögensdelikte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+